Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162493/8/Zo/Jo

Linz, 10.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E C, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L, Dr. W, Mag. O und Dr. N, S, vom 21.08.2007, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr, GZ.: S-6637/ST/07, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen  Berufungsverhandlung am 06.03.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Berufung in Punkt 1 abgewiesen, in Punkt 2 wird die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 35 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu bezahlen (20 % der zu Punkt 1 betätigten Strafhöhe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.04.2007 um 13.00 Uhr in Losenstein, auf dem Güterweg G, Garagenzufahrt des Anwesens G als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand

1)    das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und

2)    die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO und zu 2) eine solche nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 125 Stunden) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO sowie von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er von einem Verkehrsunfall nichts bemerkt habe. Es könne sein, dass der Schaden tatsächlich von ihm herbeigeführt worden sei, dies sei aber keinesfalls sicher. Er habe lediglich vorsichtshalber die Haftpflichtversicherung verständigt und diese habe den Schaden auch reguliert. Die Kollision selber sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen und er habe sie auch nicht wahrgenommen. Der Anstoß sei für ihn auch nicht bemerkbar gewesen, dieser müsse so geringfügig gewesen sein, dass ihn ein objektiv sorgsamer Fahrzeuglenker nicht bemerken musste. Auch die Schäden seien äußerst gering.

 

Er habe eine Stellprobe beantragt, welche nicht durchgeführt worden sei. Diese hätte ergeben, dass die Schäden gar nicht von seinem Fahrzeug stammen. Auch ein Sachverständigengutachten hätte dieses Ergebnis gebracht, die BPD Steyr habe aber beiden Beweisanträgen keine Folge gegeben.

 

Er habe sich keinesfalls fluchtartig vom angeblichen Unfallsort entfernt sondern sei nur langsam gefahren, sodass es dem Zeugen ohne weiteres möglich gewesen sei, ihn einzuholen. Hätte er tatsächlich eine "Fahrerflucht" begehen wollen, so wäre er so schnell gefahren, dass ihn der Zeuge nicht hätte einholen können.

 

Da er den angeblichen Verkehrsunfall nicht wahrgenommen hatte und dieser für ihn auch nicht wahrnehmbar gewesen war, hätte er nicht bestraft werden dürfen. Selbst wenn eine Strafe gerechtfertigt wäre, sei die von der Erstinstanz verhängte jedenfalls wesentlich überhöht. Im Hinblick auf den geringen Unrechtsgehalt sei eine Bestrafung überhaupt nicht erforderlich und eine Ermahnung wäre ausreichend gewesen.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.03.2008. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Der Zeuge J K wurde zum Sachverhalt befragt und es wurde ein Sachverständigengutachten zum Verkehrsunfall eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Beim Güterweg G handelt es sich um eine asphaltierte Straße, welche unmittelbar beim Anwesen des Zeugen K endet. Das Wohnhaus bzw. Stallgebäude befindet sich direkt südlich der Straße, die Garage unmittelbar nördlich davon. Auch der Platz zwischen dem Wohnhaus und der Garage ist asphaltiert und weicht optisch nicht von der Fahrbahn des Güterweges ab. Weder am Beginn des Güterweges noch unmittelbar beim Anwesen K sind irgendwelche Hinweiszeichen dahingehend angebracht, dass diese Straße nicht von jedermann befahren werden darf. Bezüglich der näheren örtlichen Verhältnisse wird auf das im Akt befindliche und bei der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Luftbild verwiesen.

 

Der Berufungswerber fuhr mit seinem PKW zum Anwesen des Herrn K, wobei er vorerst vorwärts in den Bereich zwischen Wohnhaus und Garage hineinfuhr. Dann drehte er dahingehend um, dass er rückwärtsfahrend in Richtung Garage lenkte und dann wieder vorwärtsfahrend sein Fahrzeug in Richtung der Terrasse des Wohnhauses lenkte. Dort hielt er das Fahrzeug an, blieb aber im Fahrzeug sitzen. Er wartete einige Zeit, nachdem sich aber niemand meldete fuhr er wieder weg, wobei er wiederum rückwärts in Richtung Garage fuhr und dann vorwärtsfahrend auf dem Güterweg G vom Anwesen wegfuhr. Der Berufungswerber war zu diesem Bauernhof gefahren, weil er beabsichtigt hatte, Schafe zu kaufen. Er hatte aber den Eindruck, dass niemand zu Hause ist, weshalb er letztlich gar nicht aus dem Auto ausgestiegen ist.

 

Strittig ist, ob der Berufungswerber bei diesen Umkehrmanövern gegen das Garagentor gestoßen ist oder nicht. Der Berufungswerber selbst verneinte dies, der Zeuge K führte dazu Folgendes an:

 

Er habe im Haus gewartet, weil seine Schwester mit dem ausgeborgten Autoanhänger zu ihm kommen wollte. Er habe dann ein schepperndes Geräusch gehört und daher vermutet, dass seine Schwester mit dem Anhänger in den Hof gefahren sei. Das Geräusch habe sich nach Blechplatten angehört, wie sie auch bei seinem Autoanhänger vorhanden sind. Er habe dann darauf gewartet, dass seine Schwester ins Haus komme, nachdem aber niemand gekommen sei, sei er aus dem Haus gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich niemand im Bereich seines Anwesend aufgehalten. Er habe gleich die Beschädigung des Garagentores gesehen, diese sei vorher noch nicht vorhanden gewesen. In weiterer Folge habe er auch den roten PKW auf dem Güterweg G in einer Entfernung von ca. 300 bis 400 m fahren sehen. Dieser ist seiner Einschätzung nach eher langsam gefahren. Er ist aufgrund des "Schepperns" davon ausgegangen, dass eben der rote PKW den Schaden an seinem Garagentor verursacht hat, weshalb er ins Fahrzeug gestiegen ist und diesem nachgefahren ist. Nach ca. 3 km hat er den Lenker dieses PKW einholen und anhalten können. Er hatte ihn auf den Verkehrsunfall angesprochen und aufgefordert, zu Abklärung zu seinem Anwesen zurückzufahren. Beim roten PKW sei auch im Bereich der linken hinteren Stoßstange eine silberne Abschürfung zu sehen gewesen, welcher seiner Einschätzung nach mit der Anstoßstelle bei seinem Garagentor übereinstimmte. Auch auf diese habe er den Berufungswerber hingewiesen. Der Berufungswerber äußerte sich ihm gegenüber dahingehend, dass er nichts verstehen würde. Er wies ihm gegenüber seine Identität nicht nach, der Zeuge hatte ihn allerdings auch nicht ausdrücklich nach einem Ausweis gefragt.

 

Beim Garagentor handelte es sich um ein doppelwandiges Blechtor, wobei sich zwischen den Blechen Isoliermaterial befindet. Es handelte sich um Stahlblech mit einer Dicke von ca. 0,7 mm.

 

Vom Sachverständigen wurde in der Verhandlung ein Gutachten erstellt, wobei in Vorbereitung der Verhandlung ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde. Dabei wurde mit dem Dienstkraftwagen des Sachverständigen auch eine Stellprobe durchgeführt und die Situation fotografiert. Daraus ergibt sich, dass die Schadenshöhe beim Garagentor mit dem Stoßstangeneck des PKW übereinstimmt. Dazu führte der Sachverständige aus, dass die Stoßstange sich beim PKW des Berufungswerbers sowie bei dem bei der Stellprobe verwendeten PKW annähernd in gleicher Höhe befindet. Ungenauigkeiten von wenigen cm sind schon deshalb bei derartigen Stellproben nie auszuschließen, weil durch die allfällige Beladung des Kofferraums, die Profiltiefe der Reifen und den Umstand, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers beim Zurückfahren abgebremst wurde und daher einfederte, eine Abweichung von einigen cm völlig normal ist. Es hätte daher auch eine Stellprobe mit dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug kein genaueres Ergebnis erbringen können. Aus dieser mit Fotos dokumentierten Stellprobe ergibt sich, dass die Eindellung beim Garagentor mit dem silbernen Abrieb auf der linken hinteren Stoßstange des Berufungswerbers übereinstimmt.

 

Zur Frage der Wahrnehmbarkeit dieses Verkehrsunfalles führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass der Berufungswerber den Anstoß als Stoßreaktion oder akustisch wahrnehmen konnte. Bezüglich der optischen Wahrnehmbarkeit führte der Sachverständige aus, dass die Berührungsstelle – nämlich das hintere linke Fahrzeugeck – grundsätzlich über den Außenspiegel vom Fahrersitz aus sichtbar ist. Die unmittelbare Kontaktierung, also die linke hintere Stoßstangenecke ist dabei nicht direkt ersichtlich, es ist aber gut zu sehen, dass das Fahrzeug jedenfalls ganz knapp beim Garagentor steht. Dazu führte der Sachverständige noch aus, dass bei fast allen Fahrzeugtypen die äußersten Ecken des Fahrzeuges vom Fahrersitz aus nicht direkt einsehbar sind, aus technischer Sicht aber vom Fahrzeuglenker verlangt werden müsse, dass er die Abmessungen seines Fahrzeuges einschätzen kann.

 

Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Aufgrund der Wendemanöver des Berufungswerbers ist es durchaus möglich, dass er dabei an das Garagentor des Zeugen gestoßen ist. Er verneint dies zwar, andererseits kann nicht übersehen werden, dass der Abrieb auf seinem linken hinteren Stoßstangeneck mit der Anstoßstelle beim Garagentor übereinstimmt. Der Zeuge sprach von einem scheppernden Geräusch, wie es von Blechteilen verursacht wird und konnte kurze Zeit nach diesem Geräusch die Eindellung des Garagentores feststellen. Diese war nach seinen Angaben vorher noch nicht vorhanden. Der Zeuge machte einen durchaus sachlichen Eindruck und es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass er den Berufungswerber zu Unrecht belasten würde. Immerhin hat er sofort die Verfolgung aufgenommen, um eben den Schaden von diesem ersetzt zu bekommen. Auch aus technischer Sicht passen die Unfallschäden gut zusammen, weshalb davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Verkehrsunfall tatsächlich vom Berufungswerber verursacht wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)     an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den gegenständlichen Verkehrsunfall verursacht. Es ist zwar nicht sicher, ob er beim ersten oder beim zweiten Zurückschieben gegen das Garagentor gestoßen ist, dies ist aber letztlich nicht relevant. Er ist nach dem ersten Zurückschieben eine kurze Zeit stehen geblieben, hat dabei das Fahrzeug aber nicht verlassen und keinerlei Anstalten getroffen, den Verkehrsunfall zu regeln. Mit dem bloßen Zumstillstandbringen hat er damit seine Verpflichtungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 nicht erfüllt.

 

Der Unfallort kann von jedermann befahren werden, es handelt sich also um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Selbst wenn der Berufungswerber die Vorhalte des Zeugen bezüglich des Verkehrsunfalles tatsächlich nicht verstanden haben sollte, was ohnedies nur schwer nachvollziehbar ist, weil er dabei vom Zeugen ja auch auf den Schaden an seinem Fahrzeug hingewiesen wurde, wäre er aus folgenden Überlegungen dennoch verpflichtet gewesen, einerseits sein Fahrzeug sofort anzuhalten und andererseits entweder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder seine Identität nachzuweisen:

Diese Verpflichtungen bestehen nämlich nicht nur dann, wenn ein Fahrzeuglenker tatsächlich Kenntnis von einem Verkehrsunfall hat sondern bereits dann, wenn er diesen Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. Dabei kommt es auf die Wahrnehmbarkeit für einen durchschnittlichen objektiv sorgfältigen Fahrzeuglenker an. Im gegenständlichen Fall scheidet zwar eine Wahrnehmbarkeit als Stoßreaktion sowie akustisch möglicherweise aus, wobei aber auch nicht übersehen werden darf, dass der Zeuge, welcher sich im Haus befunden hat und damit von der Unfallstelle deutlich weiter entfernt war, den "Schepperer" gehört hat. Der Berufungswerber musste aber jedenfalls im Rückspiegel wahrnehmen, dass er sich mit seinem Fahrzeug dem Garagentor ganz stark angenähert hat. Wenn er auch das linke hintere Stoßstangeneck nicht direkt einsehen kann, musste ihm doch die ganz ungewöhnliche Annäherung an das Garagentor auffallen. Nach der Überzeugung des zuständigen Mitgliedes des UVS muss von jedem geprüften Fahrzeuglenker verlangt werden, dass er mit den ungefähren Abmessungen seines Fahrzeuges soweit vertraut ist, dass er verlässlich einschätzen kann, ob er mit diesem einen anderen Gegenstand berührt oder nicht. Jeder Fahrzeuglenker muss daher in Fällen, in denen er sich sehr nahe an einen anderen Gegenstand heranbewegt, entweder aufgrund seiner Erfahrung einschätzen können, ob er diesen berührt oder nicht bzw. – wenn er dazu nicht in der Lage ist – aus dem Fahrzeug aussteigen und sich durch einen Blick vergewissern. Dazu wäre auch der Berufungswerber in der konkreten Situation verpflichtet gewesen. Da er dies unterlassen hat, trifft ihn jedenfalls fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt für die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zwischen 36 und 2.180 Euro. Für die Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber weist zwar keine einschlägige Vormerkung auf, die Erstinstanz hat aber zu Recht als straferschwerend berücksichtigt, dass über ihn in den letzten 5 Jahren 7 verkehrsrechtliche Vormerkungen aufscheinen. Dies ist doch ein Hinweis darauf, dass sich der Berufungswerber den verkehrsrechtlichen Vorschriften gegenüber zumindest gleichgültig verhält. Übertretungen des § 4 StVO stellen schwerwiegende verkehrsrechtliche Übertretungen dar, weil es letztlich vom Zufall abhängt, ob der Geschädigte zu seinem berechtigten Schadenersatz kommt. Auch im konkreten Fall konnte der Geschädigte seinen Schaden nur deshalb ersetzt bekommen, weil er selbst die Verfolgung des Berufungswerbers aufgenommen hat. Bereits aus diesem Grund sind spürbare Strafen erforderlich.

 

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Auch seine persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder sowie seine teilzeitbeschäftigte Gattin und Schulden in Höhe von 60.000 Euro) sind bei der Strafbemessung zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die Geldstrafe von 250 Euro (das sind weniger als 15 % der gesetzlichen Höchststrafe) für die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO durchaus angemessen. Auch für die Übertretung des § 4 Abs.5 StVO ist eine Strafe im Ausmaß von etwas weniger als 15 % der gesetzlichen Höchststrafe angemessen und erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Erstinstanz hat in Punkt 2 im Gegensatz zu Punkt 1 den gesetzlichen Strafrahmen wesentlich weiter ausgenützt, ohne zu begründen, weshalb dies erforderlich sei. Nach Ansicht des UVS ist der Unrechtsgehalt für beide Übertretungen annähernd gleich einzuschätzen, weshalb auch die jeweiligen Strafen in einem annähernd gleichen Verhältnis zur gesetzlichen Höchststrafe stehen sollen. Es war daher der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe in Punkt 2 stattzugeben.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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