Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162549/2/Sch/Ps

Linz, 25.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb. am, W, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K K und Dr. S J S, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. September 2007, Zl. VerkR96-3768-2007-BS, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 64 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. September 2007, Zl. VerkR96-3768-2007-BS, wurde über Herrn E H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 320 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, verhängt, weil er am 4. Juli 2007 um 07.00 Uhr in der Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400, Lieferung von Kalwang/Stmk. nach Peilstein, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der H GmbH in K, P, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen und des Anhängers mit dem Kennzeichen, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 17.990 kg durch die Beladung um 2.950 kg überschritten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 32 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Berufungswerber ist von der Polizeiinspektion Ottensheim am 4. Juli 2007 der Behörde zur Anzeige gebracht worden, weil der Lenker eines auf die juristische Person, deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist, zugelassenen Kraftwagenzuges bei einer Überladung betreten worden war. Unbestrittenenerweise wies der Kraftwagenzug ein Gesamtgewicht von 42.900 kg auf, sohin um 2.900 kg über den erlaubten 40.000 kg. Das Zugfahrzeug, also der Lastkraftwagen, war insofern überladen, als anstelle der zugelassenen 17.900 kg um 2.950 kg mehr festgestellt wurden.

 

Die vorerst erlassene Strafverfügung wurde vom Berufungswerber nur in dem Punkt beeinsprucht, wo ihm die Überladung des Zugfahrzeuges vorgehalten wurde. Die Bestrafung wegen Überladung des Kraftwagenzuges wurde unbekämpft belassen.

 

Die nunmehrige Berufung gegen das wegen Überladung des Zugfahrzeuges erlassene Straferkenntnis argumentiert damit, dass durch die Bestrafung wegen Überladung des Kraftwagenzuges eben auch schon jene des Zugfahrzeuges mitumfasst sei. Es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Inbetriebnahme eines Kraftwagenzuges zwingend die Überschreitung entweder des Gewichtes des Zugfahrzeuges oder des Anhängers oder auch beider mit sich bringe.

 

4. Bekanntlich gilt im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip des § 22 Abs.1 VStG. Dort heißt es:

Hat jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann die gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 erlaubte Summe der Gesamtgewichte bei Kraftwagen mit Anhängern von 40.000 kg durchaus überschritten werden, wenn dennoch jeweils keine Überladung des einzelnen Fahrzeuges gegeben wäre. Etwa könnte ein Kraftfahrzeug mit mehr als zwei Achsen (höchstzulässiges Gesamtgewicht 25.000 kg) mit einem (zweiachsigen) Anhänger kombiniert werden (erlaubt 18.000 kg; siehe hinsichtlich der beiden Werte § 4 Abs.7 KFG 1967). In diesem Falle könnte das Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges durchaus über 40.000 kg gelegen gewesen sein, auch wenn keines der beiden Fahrzeuge für sich überladen wäre. Auf die sich aus § 104 Abs.9 KFG 1967 für einen derart zusammengestellten Kraftwagenzug ergebende Problematik braucht hier nicht eingegangen zu werden.

 

Diese Ansicht deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der Übertretungen des § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und jene des § 4 Abs.7a leg.cit. als Verwirklichung verschiedener Tatbilde ansieht, die einander nicht ausschließen (VwGH vom 26.05.1999, Zl. 99/03/0054 u.a.).

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch die Strafbemessung hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG stand. Wie schon von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, stellen überladene Kraftfahrzeuge immer wieder eine zumindest potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf sich ergebende Probleme im Fahrverhalten beim Bremsweg etc., sondern auch indirekt deshalb, da die Fahrbahnoberflächen einer erhöhten Abnutzung ausgesetzt sind, mit der bekannten Problematik, etwa bei Regen, für andere Verkehrsteilnehmer. Auf solche Erwägungen ist im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck einer Strafe naturgemäß Bedacht zu nehmen.

 

Zum spezialpräventiven Aspekt der Strafbemessung ist besonders darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber laut Verwaltungsstrafauszug der Bezirkshauptmannschaft Leoben hinsichtlich zahlreicher einschlägiger Delikte vorgemerkt aufscheint. Es ist daher geboten, im gegenständlichen Fall eine entsprechende Geldstrafe zu verhängen, um den Berufungswerber doch noch zur Einhaltung der Bestimmungen im Hinblick auf die erlaubten Höchstgewichte von Fahrzeugen zu bewegen. Eine Strafherabsetzung kam somit nicht in Betracht.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere das geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 1.200 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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