Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162641/8/Kei/Ps

Linz, 28.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P Z, W, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. August 2007, Zl. VerkR96-4307-2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. Juni 2007, Zl. VerkR96-4307-2007, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. August 2007, Zl. VerkR96-4307-2007, wurde der oa. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Oktober 2007, Zl. VerkR96-4307-2007, und in die Schreiben des Bw vom 21. Jänner 2008 und vom 25. Februar 2008 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat sich nach Durchführung der Ermittlungen ergeben, dass wegen einer Abwesenheit des Bw von der Abgabestelle die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. Juni 2007, Zl. VerkR96-4307-2007, durch Hinterlegung beim Postamt M am 15. Juni 2007 wirksam geworden ist (siehe § 17 Abs.1 und Abs.3 Zustellgesetz). Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 29. Juni 2007. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 17. August 2007 mittels Telefax eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 29. Juni 2007 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 29. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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