Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162792/6/Bi/Se

Linz, 13.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, H, vom 3. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. November 2007,  VerkR96-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit von Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid    bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 27. September 2007 gegen die wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 3) jeweils §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs. 2 und 134 Abs.1 KFG 1967 erlassenen Strafverfügung der Erstinstanz vom 5. September 2007, VerkR96-2007, als verspätet eingebracht zurückge­wiesen. Dies mit der Begründung, die Rechts­mittelfrist sei nach Hinterlegung der Strafverfügung am 13. September 2007 am 27. September 2007 abgelaufen, der Einspruch aber erst am 1. Oktober 2007 mit Fax übermittelt worden.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerber (Bw) mit Fax vom 3. Dezember 2007 eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafver­fügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Die Bw macht außer inhaltlichen Einwendungen zur Einspruchsfrist geltend, er habe diese Frist nicht einhalten können, weil es sehr viel Zeit in Anspruch genommen habe, bis er alle Daten und Informationen über diese Teile und das Gesetz erhalten habe. Die Frist sei etwas zu kurz gewesen und habe sich um 2 Tage überschnitten. Er hoffe auf Richtigstellung des Sachverhalts. Dass er um eine Strafe nicht herumkomme, sei ihm klar, aber in vertretbarem Ausmaß.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung dem Bw nach zwei erfolglosen Zustell­versuchen am 12. und 13. September 2007 mit  Beginn der Abholfrist am 13. September 2007 beim Postamt A hinterlegt wurde.

 

Dem Bw wurde mit h. Schreiben vom 26. Februar 2008 die offenbar verspätete Einbringung des Einspruchs zur Kenntnis gebracht und ihm die Bestimmung des § 17 Abs.3 ZustellG dargelegt. Er erklärte daraufhin mit Fax vom 10. März 2008, er sei am 12. und 13. September 2007, den Tagen der Zustellversuche bzw der Hinterlegung der Strafverfügung, in Deutsch­land gewesen, um ein Kfz abzuholen. Er benannte dafür auch einen Zeugen, der mit ihm unterwegs gewesen sei.

 

Dem ist aus der Sicht des UVS grundsätzlich nichts entgegenzuhalten, jedoch wurde auf Anfrage seitens der Postfiliale    am 12. März 2008 mitgeteilt, dass das Schriftstück bereits am 13. September 2007 vom Bw selbst abgeholt wurde; dazu wurde auch die Kopie der vom Bw mit diesem Datum unterschriebenen Empfangsbestä­tigung übermittelt – die Unterschrift ist identisch mit der des Bw auf dem Rechtsmittel.

Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass die Strafverfügung dem Bw tatsächlich am 13. September 2007 zugegangen ist mit der Folge, dass eventuelle wegen Ortsabwesenheit bestanden habende Zustellmängel damit geheilt sind und die gesetzlich mit zwei Wochen bestimmte und damit nicht erstreckbare Rechts­mittel­frist davon ausgehend am 27. September 2007 geendet hat. Der mit Fax vom 4. Oktober 2007 vom Bw einge­brachte Einspruch war damit unzweifelhaft verspätet und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Für Ortsabwesenheit an den Tagen der Zustellversuche Zeugen genannt -> Strafverfügung schon am Tag der Hinterlegung lt. Postauskunft -> Eingabe verspätet -> Bestätigt

 

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