Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162811/2/Sch/Ps

Linz, 06.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, geb. am, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-3193-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach dem Wort "Organ" angefügt wird: "…, nämlich als Geschäftsführer …".

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-3193-2007, wurde über Herrn H H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der H GmbH, S, N, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Juni 2007, Zl. VerkR96-3193-2007, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 27. Mai 2007 um 11.02 Uhr in der Gemeinde Traufkirchen/Pram, B137 bei Strkm. 51,989, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist unbestrittenerweise Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in N. Diese ist wiederum Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, nach dessen Lenker mit behördlicher Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 11. Juni 2007 gefragt wurde. Schließlich ist auch unbestritten, dass der Berufungswerber diese Auskunft nicht erteilt hat. In seinem Schreiben vom 14. Juni 2007 heißt es, er sei außer Stande, genaue Angaben zur Person des Lenkers zu machen, da er nicht wisse, wer den Pkw zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt habe. Daraufhin wurde eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der gewünschten Auskunft erlassen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. Dort wird wiederum angeführt, dass der Lenker zum angefragten Zeitpunkt trotz firmeninterner Ermittlungen nicht bekanntgegeben werden könne. Schließlich ist das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis ergangen. Die weitwendigen Ausführungen der Berufungsschrift lassen sich im Wesentlichen damit zusammenfassen, dass der Berufungswerber alle in Frage kommenden Personen gefragt habe, allerdings ohne Erfolg. Vermutet wurde vom Berufungswerber schließlich eine private "Schwarzfahrt" eines Mitarbeiters. Von letzterer Vermutung war in den vorangegangenen Eingaben des Berufungswerbers allerdings noch nicht die Rede gewesen.

 

Dazu ist von der Berufungsbehörde auszuführen, dass die in diesem Zusammenhang bereits von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis festgehaltenen Erwägungen rechtsrichtig und zutreffend sind.

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Es kann daher nicht angehen, dass der Zulassungsbesitzer wegen Nichterteilen der gewünschten Auskunft schon dann straffrei bleibt, wenn er bloß behauptet, aber auch allenfalls durch Zeugen belegt, dass er Nachforschungen in dem als Lenker in Frage kommenden Personenkreis getätigt hat. Damit wäre nicht nur die erwähnte Bestimmung leicht zu umgehen, vielmehr würde auch eine Ungleichbehandlung von Zulassungsbesitzern im Falle solcher Anfragen entstehen. Dies deshalb, da jeder Zulassungsbesitzer wohl strafbar wäre, wenn er als Lenker nur selbst oder allenfalls noch eine andere Person in Frage kommen würden und die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, im Gegensatz zu einem Zulassungsbesitzer, der sein Fahrzeug einem größeren Personenkreis überlässt. Genausowenig hört die Auskunftspflicht dann auf, wenn etwa ein Zulassungsbesitzer über eine größere Fahrzeugflotte verfügt, auch hier bleibt er für die Auskunftserteilung bezüglich des Lenkers jedes einzelnen Fahrzeuges verantwortlich. Für diese Fälle sieht § 103 Abs.2 KFG 1967 eben vor, dass nötigenfalls entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Dies ergibt sich schon direkt aus dem Gesetz, sohin bedarf es auch keines entsprechenden behördlichen Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches.

 

Zu der vom Berufungswerber vermuteten "Schwarzfahrt" eines Firmenangehörigen mit dem angefragten Fahrzeug ist zu bemerken, dass es auch darauf nicht ankommen kann. Abgesehen von dem hier gegebenen zeitlichen Faktor, der dieses Vorbringen als eher nicht sehr glaubwürdig erscheinen lässt, weil nämlich erstmals in der Berufungsschrift davon die Rede ist, gilt auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich das oben Gesagte. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 setzt beim Zulassungsbesitzer als für das Fahrzeug Verantwortlichen voraus, dass er weiß, wann es von wem gelenkt wird. Er muss eben entsprechend vorsorgen, dass der verwendungsberechtigte Personenkreis zuverlässig ist, um Ermittlungen im Bedarfsfalle nach dem konkreten Lenker zu ermöglichen.

 

Allenfalls anders gelagert könnte der Sachverhalte dann sein, wenn im Beweisverfahren eine konkrete Person eine Schwarzfahrt gegen den ausdrücklichen Willen des Zulassungsbesitzers auf sich nimmt. Davon kann aber gegenständlich nicht die Rede sein.

 

Ein weiteres Ermittlungsverfahren, etwa durch die Einvernahme von Zeugen, erschien der Berufungsbehörde mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr geboten.

 

Wie von der Erstbehörde bezüglich Strafzumessung schon zutreffend im Straferkenntnis sinngemäß ausgeführt, stellen Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 gravierende Delikte dar, wird doch dadurch indirekt dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zuwidergehandelt. Grund für solche Anfragen sind regelmäßig mit dem verwendeten Fahrzeug gesetzte Übertretungen. Die Ahndung solcher Delikte darf daher durch Nichterteilung der Auskunft nach dem Lenker nicht hintertrieben werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro berücksichtigt diese Erwägungen, ist aber auch aus spezialpräventiver Sicht geboten, zumal der Berufungswerber nach der Aktenlage bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist (Strafbescheid vom 7. November 2006).

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist bei der Strafbemessung ausschließlich auf Erwägungen Bedacht zu nehmen, die die Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer betreffen. Eine Vermengung mit dem konkreten Delikt, das vom Lenker begangen wurde, sollte seitens der Strafbehörde demnach vermieden werden.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist gesetzlich begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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