Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162845/6/Ki/Da

Linz, 06.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, E, U, vom 14. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. November 2007, VerkR96-10115-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafnorm "§ 99 Abs.2c Z.9 StVO 1960" festgestellt wird.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 36 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. November 2007, VerkR96-10115-2007, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.8.2007 um 11.38 Uhr im Ortsgebiet von Leonding, Bezirk Linz-Land, auf der Ruflingerstraße L1388 auf Höhe des Strkm.s 3,709 in Fahrtrichtung Rufling als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen  die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 42 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß "§ 99 Abs.3 lit.a" StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 18 Euro (d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 Berufung erhoben, u.a. wird darin ausgeführt, dass er an diesem Tag die Strecke "Lilo-Haltestelle Dörnbach-Hitzing" – "Linz HBF" mit mehreren Zwischenhalten als Schienenersatzverkehr im Auftrag seines Arbeitgebers und Fahrzeughalters befuhr und er im Gegenzug ca. 5 bis 10 Minuten später wieder an der gleichen Stelle die Strecke retour gefahren sei. Er bemängelt, dass keine Anhaltung vorgenommen wurde. Der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Grunde nach nicht widersprochen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 2008. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger, Insp. R G, als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber selbst ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion Leonding vom 20.8.2007 wurde der zunächst nach dem Tatort zuständigen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Danach erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät, Messgerät Nr. 5647, auf den abfließenden Verkehr. Standort der Messung war Strkm. 3,590 der L1388.

 

Eine zunächst gegen den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (VerkR96-32279-2007 vom 23. August 2007) wurde von diesem beeinsprucht und es wurde der nunmehrige Berufungswerber als Fahrer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges bekannt gegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin unter VerkR96-35791-2007 vom 27. September 2007 gegen Herrn S eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem am 15. Oktober 2007 rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dann den Akt gemäß § 29a VStG an die dem Wohnsitz nach zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) abgetreten.

 

In seiner Stellungnahme vom 19. November 2007 hat der Berufungswerber die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach nicht bestritten, er argumentiert jedoch, dass der Straßenabschnitt für den Durchzugsverkehr bzw. für Ortsunkundige wegen Straßenbauarbeiten im Ortsgebiet Rufling gesperrt gewesen sei. Eine Geschwindigkeitskontrolle in einem eigentlich abgesperrten Straßenabschnitt erachte er für nicht sinnvoll.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Polizeibeamte, welcher die Geschwindigkeitsmessung vornahm, dass er diese ordnungsgemäß entsprechnd der Bedienungsanleitung durchgeführt hat. In Anbetracht dessen, dass das Fahrzeug im abfließenden Verkehr gemessen wurde, sei eine Anhaltung nicht möglich gewesen. Ob das Fahrzeug schon vorher im bezeichneten Streckenabschnitt unterwegs gewesen wäre, konnte er nicht sagen. Bezüglich des Vorbringens des Berufungswerbers, es hätte sich um einen gesperrten Straßenabschnitt gehandelt, erklärte der Zeuge, dass jener Bereich, in welchem die Messung durchgeführt wurde bzw. welcher gemessen wurde, allgemein für den Verkehr zugänglich gewesen sei. Er habe die Messung ordnungsgemäß gemäß der Bedienungsanleitung durchgeführt.

 

Vorgelegt wurde der Eichschein betreffend des verwendeten Messgerätes, wonach dieses zum Vorfallszeitpunkt ordnungemäß geeicht war, sowie ein Auszug aus dem Dienstbericht, in welchem die gegenständliche Lasermessung protokolliert wurde.

 

Laut Protokoll über vorgemerkte Verwaltungsvorstrafen wies der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt eine einschlägige Vormerkung auf.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 2008.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten der Entscheidung zu Grunde gelegt worden können. Der Polizeibeamte bestätigte bei seiner Befragung unter Wahrheitspflicht den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt und es bestehen keine Bedenken gegen diese Angaben.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Zeugen zu widerlegen. Dem Grunde nach wurde die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ohnedies nicht bestritten, außerdem ist der Rechtsmittelwerber ohne Angabe von Gründen zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen, was den Schluss zulässt, dass er ohnedies der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht entgegentreten wollte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Unbestritten war der Berufungswerber im Ortsgebiet unterwegs und es war keine höhere Geschwindigkeit erlaubt, demnach hätte er maximal mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fahren dürfen. Tatsächlich fuhr er jedoch, wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, mindestens mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, dies nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze. Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht, und es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. In Anbetracht der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber vorsätzlich gehandelt hat. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Die Korrektur der Strafnorm durch die Berufungsbehörde war zur Konkretisierung der Tat iSd § 44a VStG erforderlich, zumal für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen als Strafnorm § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 anzuwenden ist.

 

3.3. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen beigetreten, wonach eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um 42 km/h als schwere Verwaltungsübertretung zu werten ist. Zu Recht wurde ausgeführt, dass derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind und es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten, um die Verkehrsteilnehmer entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, der Beschuldigte soll durch die Verhängung empfindlicher Strafen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften motiviert werden.

 

Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Diese Fakten werden nicht bestritten.

 

Als erschwerend wurde eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung gewertet, das Vorliegen mildernder Umstände wurde nicht festgestellt. Auch diesen Angaben tritt die Berufungsbehörde bei.

 

In Anbetracht des vom Gesetzgeber festgelegten strengen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 2.180 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Festlegung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung durch die Berufungsbehörde wird daher, insbesondere auch aus den dargelegten präventiven Gründen, nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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