Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162876/7/Bi/Se

Linz, 10.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W R, B I, vertreten durch RA Mag. K R, L, vom 22. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 5. Dezember 2007, Cst/07, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 7. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. November 2006 um 21. 35 Uhr in Linz, Domgasse, das Kfz    auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benutzt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. März 2008 wurde über ausdrücklichen Antrag des Bw in Anwesenheit des Rechtsvertreters, der gleichzeitig Zulassungsbesitzer des genannten Kfz ist, eine öffentliche münd­liche Berufungs­ver­handlung beim Haus Domgasse  in Linz durchgeführt. Der Ver­treter der Erstinstanz war ebenso entschuldigt wie die Mel­dungslegerin Frau RI O. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.    

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es handle sich beim Abstellort um keinen Gehsteig sondern um eine Parkfläche in Form eines Platzes mit mehreren Parkplätzen, zu denen man über einen Gehsteig komme. An der Gehsteigkante befinde sich eine Abschrägung als Einfahrtsmöglichkeit zu den Parkplätzen. Die Fläche sei Privatgrund, sodass keine Strafbefugnis der Erstinstanz bestehe. Be­an­tragt wird eine mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei Haus Domgasse 1 in Linz, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz berück­sichtigt wurden.

Beim Ortsaugenschein stellte sich die Örtlichkeit so dar: Im Haus Domgasse   befindet sich die Postfiliale     . Der Gebäudekomplex in Verlängerung des Alten Domes, das Pfarramt Alter Dom in der Domgasse  , verläuft im rechten Winkel an das Gebäude Domgasse   anschließend am Rand eines gepflasterten Platzes, der von der Fahr­bahn der Domgasse durch eine erhöhte Gehsteigkante getrennt ist, die aber neben den als solchen gekenn­zeichneten Parkplätzen an der Längsseite der Domgasse durch eine schmale Behindertenrampe bis auf Fahrbahnniveau unter­brochen wird. Diese Abschrä­gung hat eine wesentlich geringere Breite als eine ansonsten übliche Einfahrt, nämlich etwa einen Meter, sodass dem Bw ein Ein­fahren auf den gepflasterten Platz nur über die Gehsteigkante möglich war.  Die Pflasterung des Platzes ist in verschiedenen Mustern gestaltet; nirgends auf dem gesamten Platz befindet sich eine Parkplatzkennzeichnung oder eine Ausnahme für Fahrzeuge der Post – zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines stand an der vom Rechtsver­treter als Abstellort dargelegten Stelle genau in der Ecke der Häuser Domgasse   und   ein Postfahrzeug.   

Der gepflasterte Platz stellt sich für das erkennende Mitglied keineswegs als Parkplatz dar, weil von der Fahrbahn der Domgasse, außer der einwandfrei als Behindertenrampe in bloßer Rollstuhlbreite erkennbaren Abschrägung, keine bauliche Verbindung zu einer eventuellen bzw behaupteten Parkfläche erkennbar ist. Der Platz weist auch keine Park­platz­ein­teilung, Bodenmarkierungen oder Parkregelungen auf. Er ist über die gesamte Länge durch die Gehsteigkante, aus­ge­nommen die schmale Abschrä­gung, von der Fahrbahn getrennt. An der Längs­seite der Fahrbahn der Domgasse auf Höhe Nr.3 befinden sich gekennzeichnete Parkplätze auf Fahrbahn­niveau, die durch die Gehsteigkante von diesem gepflas­terten Platz baulich getrennt sind. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art ... verboten. Dieses Verbot gilt nicht ua für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen an den hiefür vorgesehenen Stellen.

Ein Gehsteig ist gemäß § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen o dgl ab­ge­­grenzter Teil der Straße.

 

Der vom Bw in der Verhandlung gezeigte Abstellplatz des Pkw L-0000P vom 25. Novem­ber 2006 befand sich zweifelsfrei auf einer als Gehsteig zu qualifizier­enden gepflasterten Fläche in der Ecke der Häuser Domgasse 1 und 3, nämlich auf einem Teil der Domgasse, der durch eine Gehsteigkante von der Fahrbahn der Domgasse getrennt war und zu dem keinerlei Ein- oder Zufahrt führte. Die ohne Zweifel als Auffahrtsrampe für Rollstühle, Kinderwagen ua in einer Breite von ca einem Meter anzusehende Abschrägung des Gehsteiges bis auf Fahrbahnniveau ist keine für Fahrzeuge gedachte Einfahrt oder Zufahrt zu einem Parkplatz. Auf dem großzügig angelegten Platz befindet sich keine Parkplatzkennzeichnung oder son­stige Verkehrszeichen oder Markierungen, die auf eine Qualifikation als Parkfläche oder eine Erlaubnis, dort zu bestimmten Zeiten an bestimmten Stellen zu bestimmten Zwecken zu halten, hindeuten.

Die Nachschau im Grundbuch ergab, dass der Platz vor dem Haus Domgasse   ("Gasse") zur Gänze der Stadt Linz gehört, demnach nicht im Privateigentum steht – diesbezüglich hat der Bw zwar eine gegenteilige Behauptung aufgestellt, diese aber nicht durch Unterlagen zu belegen vermocht. Beim genannten Geh­steig handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO, die für den Fußgängerverkehr gedacht ist.

Dass er den Pkw dort abgestellt hat, hat der Bw ausdrücklich bestätigt, sodass davon auszugehen ist, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Wei­se überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt trotz einer als erschwerend anzusehenden einschlägigen Vormerkung vom September 2006 noch an der Unter­grenze des gesetz­lichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegun­gen stand und sollte den Bw, der allein aus den Jahren 2005 und 2006 bereits einige Vormerkungen im Zusammen­hang mit dem Abstellen von Fahrzeugen in Linz aufweist, zur Beachtung der Parkregelungen anregen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Abstellort des Pkw ≠ Parkplatz sondern Gehsteig -> Bestätigung

 

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