Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162887/8/Bi/Se

Linz, 06.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T R, K, vom 14. Dezember 2007 gegen das Strafer­kennt­nis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 3. Dezember 2007, VerkR96-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 22 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Sattelzugfahrzeuges  samt Anhänger  , obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon über­zeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraft­fahr­­gesetzes entspricht, da am 2. April 2007 um 10.25 Uhr in der Gemeinde St. Nikola, B3 bei km 180.800, festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstge­legenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höch­stens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppel­­bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, von 44.000 kg um 3.700 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. März 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen GI G K (GI K) durchgeführt. Der Bw und der Vertreter  der Erstinstanz waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Verwaltungsübertretung nehme Bezug auf eine Gewichtsfeststellung mittels geeichter Radlastmesser der Marke "Haenni". Aus den ihm übermittelten Aktenunterlagen gehe aber nicht hervor, mit welchen Radlastmessern die Überprüfung seines Fahrzeuges vorgenommen worden sei. Auch sei aus seiner Kopie des Wiegeprotokolls nicht zu entnehmen, für welches Fahrzeug die darin angeführten Daten ermittelt worden seien. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen sei eine Begehung der ihm vorgeworfenen Ver­wal­tungs­übertretung durch ihn nicht nachvollziehbar. Er habe daher keine solche begangen und beantrage Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die schriftlichen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt, die vorhandenen Aktenunterlagen eingesehen und der genannte bei der Amtshandlung am 2. April 2007 anwesende Polizei­beamte unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich befragt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw wurde als Lenker des oben dem Kennzeichen nach angeführten Lkw-Zuges am 2. April 2007 gegen 10.25 Uhr auf der B3 bei km 180.800 angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Er hatte aus dem Wald  im Bereich St. Thomas Rundholz geladen und gab als Entladeort Ybbs an. Der Meldungsleger RI R führte eine Verwiegung durch, bei der der Zeuge GI K und der technische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landes­regier­ung Ing R K anwesend waren. Ing K führte außer­dem eine technische Überprüfung des Lkw-Zuges durch.

Die Verwiegung erfolgte mittels 10 von den Polizeibeamten mitgeführten Radlast­messern, zwei weitere führte Ing. K mit. Die Verwiegung aller Achs­lasten erfolgte gemäß der Anwendungsbestimmungen gleichzeitig, wobei die dabei ange­zeigten Gewichte im bereits der Erstinstanz vorgelegten Wiegeproto­koll penibel angeführt sind und, da alle Gewichte über 2.500 kg lagen, pro Achse 200 kg Toleranz abgezogen wurden. Die Addition der erhaltenen Gewichte minus Toleranzabzug ergab ein Gesamtgewicht des Lkw-Zuges von 47.700 kg.

Der Bw war nach Aussage des Zeugen GI K bei der Verwiegung anwesend und hatte auch die Möglichkeit, die Radlastmesser an- und das Wiegeprotokoll einzusehen. 

Das Beweisverfahren ergab zweifelsfrei, dass sämtliche verwendete Radlast­messer am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht waren. Richtig ist, dass die Identi­fikations­nummern sämtlicher verwendeter Radlastmesser nicht in der Anzei­ge angeführt sind und dass auf den Wiegeprotokoll zwar die Gewichte nach Zugfahr­zeug und Anhänger detailliert festgehalten sind, jedoch keine Kenn­zeichen darauf vermerkt sind. Dass es sich beim Wiegeprotokoll um das vom 2. April 2007 betreffend den vom Bw gelenkten Lkw-Zug handelt, lässt sich durch die vom Ml nach den Angaben des Bw darauf vermerkte Fahr­strecke ersehen und ergibt sich auch aus der Aus­sage des Zeuge GI K. Ebenso wurden sämtliche Eich­scheine der verwendeten Radlast­messer vorgelegt und lässt sich daraus kein  Anhalts­punkt dafür erkennen, dass die Verwiegung grundsätzlich fehlerhaft gewesen sein könnte. Im Gegenteil ergab die Nachrechnung der Angaben auf dem Wiegeprotokoll unter Vornahme des Toleranzabzuges das im Tatvorwurf genannte Gesamtgewicht von 47.700 kg.            

Dass die Verwiegung ein unrichtiges Ergebnis erbracht hätte, hat nicht einmal der Bw behauptet. Im Übrigen ist den Aussagen des Zeugen GI K nichts entge­gen­zuhalten, dass die Verwiegung des Lkw-Zuges jedenfalls so viel Zeit in An­spruch genommen hat, dass der Bw jederzeit in der Lage gewesen wäre, sich währenddessen die Radlastmesser auch nach ihren Identifikationsnummern anzusehen, sich Notizen zu machen und die Eintragungen im Wiegeprotokoll zu überprüfen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehen­der Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vor­schrif­ten entsprechen.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte ... beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächst­ge­legenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbei­tungs­be­trieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich, weshalb ein Berufskraftfahrer, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, gerade beim Transport von Holz im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausge­schlossen werden kann (E 19.11.2004, 2004/02/0181).

 

Aufgrund der Ladung des Lkw-Zuges, nämlich im Wald abgeholte Baumstämme, die der Bw von St. Thomas nach Ybbs transportieren wollte, und der technischen Voraussetzungen des Lkw-Zuges war von einem zulässigen Gesamtgewicht von 44.000 kg auszugehen. Tatsächlich ergab die Verwiegung ein Gesamtgewicht von 47.700 kg, dh eine Überschreitung von 3.700 kg. Anhaltspunkte für Unrichtig­keiten diesbezüglich ergab das Beweisverfahren nicht und wurden solche auch nicht behaup­tet. Der Bw hat die Überschreitung an sich auch nicht bestritten, sondern lediglich seiner Ansicht nach bestehende formale Fehler gerügt. Diese möglicher­weise bestehenden formalen Mängel lassen jedoch inhaltlich nicht den vom Bw für sich in Anspruch genommenen Schluss zu.  

Es war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbe­stand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.    

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, mildernd oder erschwerend war nichts. Der Schät­zung der Erstinstanz auf ein Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich hat der Bw nicht widersprochen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung der Bestimmungen des KFG anhalten.     

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Holztransport – 44.000 kg + 3.700 kg –> Bestätigung

 

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