Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162918/2/Ki/Bb/Da

Linz, 12.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, geb. , W, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.1.2008, GZ VerkR96-10714-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu    leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.1.2008, GZ VerkR96-10714-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als Verantwortlicher, nämlich als handelrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J S mit Sitz in Z, I, diese ist Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen , nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Zustand bzw. die Beladung des Sattelzugfahrzeuges und des mit diesem gezogenen Sattelanhängers mit dem Kennzeichen  den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, zumal dieses Sattelkraftfahrzeug von Herrn P N am 4.10.2007 um 13.22 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreisautobahn, A 8 bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen/I. auf Höhe von Strkm. 24,950 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle ein Gesamtgewicht von 41.850 kg festgestellt worden sei, womit die Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40.0000 kg durch die Beladung um 1.750 kg nach Abzug der Messetoleranz von 100 kg überschritten worden sei. 
 
Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, iVm § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 7 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
 
1.2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 9.1.2008 mit seiner begründeten Berufung entgegen.
 
Er bringt darin in verfahrensrelevanter Hinsicht im Wesentlichen vor, die Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung abzulehnen, da er als Verantwortlicher der Firma J S alles nur mögliche unternommen habe, um derartige Übertretungen hintanzuhalten. Seine Fahrer würden laufend zu Themen wie Ladungssicherung und auch über die Einhaltung der erlaubten Höchstgewichte und Achslasten geschult. Jeder Fahrer bekomme anlässlich seines Eintrittes in die Firma und darüber hinaus einmal jährlich eine aktuelle Version des Fahrerhandbuches, wo auf Seite 33 ausdrücklich auf das Thema Überladung hingewiesen werde. Um dem Fahrer aber auch die Möglichkeit zu geben, das Gesamtgewicht des Fahrzeuges und das der einzelnen Achsen zu kontrollieren, seien die Fahrzeuge mit einem Tripcomputer ausgestattet, der neben dem Treibstoffverbrauch auch die Möglichkeit biete, die Gewichte der einzelnen Achsen über den Luftdruck der Luftfederung abzufragen. Dieses System sei allerdings nicht geeicht und gebe die Werte möglicherweise mit einer gewissen Abweichung bekannt, die sich aber, wie die Erfahrung gezeigt habe, nur geringfügig von den Werten, welche auf geeichten Waagen gemessen werden, unterscheide. Er habe das Möglichste getan, um derartige Übertretungen hintanzuhalten und ersuche daher auch im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit von einer Bestrafung abzusehen.
 
Ferner bringt er vor, dass sich die Behörde auf ein Kontrollsystem berufe, welches in seinem Betrieb nicht vorhanden zu sein scheine. Es sei als Fachgruppenobmann in NÖ und Fachverbandsobmann-Stv. in der Interessenvertretung aktiv tätig und auch mit diesem Thema immer wieder befasst. Auch mit dem Universitätsprofessor Dr. S habe er im Rahmen seiner Tätigkeit zu diesem Thema schon stundenlange Diskussionen gehabt. Es habe ihm bisher noch niemand sagen können, wie dieses Kontrollsystem wirklich aussehen und funktionieren soll, ohne dass es einen unzumutbaren Aufwand, auch in finanzieller Hinsicht darstellen würde.
 
Er vermeint außerdem, die gegenständliche Übertretung sei ein Bagatelldelikt. In ganz Österreich dürften Fahrzeuge mit 44 t legal durch die Gegend fahren und zur Zeit in Ausnahmefällen auch mit 50 t Gesamtgewicht (Holztransporte im Zusammenhang mit dem Windwurf).
 
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5.2.2008, GZ VerkR96-10714-2007 vorgelegt.
 
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).
 
2.3. Die Berufung wurde – soweit dies aus dem Verfahrensakt feststellbar - innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.
 
2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.
 
Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).
 
2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:
 
Der Berufungswerber war zur Vorfallszeit am 5.10.2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J S, etabliert in Z, I. Diese Firma wiederum war Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen  und des Sattelanhängers, Kennzeichen . Bei der Verkehrskontrolle durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich am 5.10.2007 um 13.22 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A 8, bei km 24,950, am Verkehrskontrollplatz Kematen, Fahrtrichtung Wels, wurde dieses Sattelkraftfahrzeug von Herrn N P gelenkt. Anlässlich der Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges auf der Brückenwaage der VKP wurde festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 1.750 kg – nach Abzug der Messtoleranz - überschritten wurde.
 
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 
3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
 
Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
 
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
 
3.2. Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist die J S, Z, eine juristische Person. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GesmbH. Dies ergibt sich aus dem beiliegenden Firmenbuchauszug. Er hat aus dieser Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma unbestritten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt.
 
Es blieb durch den Berufungswerber sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufung unbestritten, dass das Sattelkraftfahrzeug, wie ihm vorgeworfen wurde, überladen war. Er hat in diesem Zusammenhang sogar erklärt, dass die Überschreitung den Tatsachen entsprechen dürfe. Er hat damit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
 
Er vermeint aber, es treffe ihn kein Verschulden, da die bei ihm beschäftigten Fahrer laufend über die Ladungssicherung und auch über die Einhaltung der erlaubten Höchstgewichte und Achslasten geschult und außerdem einmal jährlich eine aktuelle Version des Fahrerhandbuches erhalten würden. Um den Fahrern auch die Möglichkeit zu geben, das Gesamtgewicht und die einzelnen Achslasten zu kontrollieren, seien die Fahrzeuge mit einem Tripcomputer ausgestattet.
 
Dieser Argumentation muss entgegen gehalten werden, dass für die Beladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) bzw. Mieter (§ 103a Abs.1 Z3) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich ist.
 
Dem Zulassungsbesitzer kommt im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist. Hiefür reichen bloße Belehrungen und Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, die Verteilung von Fahrerhandbüchern, die Ausstattung der Fahrzeuge mit Tripcomputer sowie auch allfällige Aufnahmen einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, bloße stichprobenartige Kontrollen, nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, etc. nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe seines Betriebes oder Fuhrparks nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145).
 
Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).
Insbesondere auch die Einhaltung der Verpflichtung der Lenker, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253). Nur ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).
 
Der Berufungswerber hat dargelegt, dass sein Unternehmen zwar verschiedene Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch konnte er im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Kontrolltätigkeit seiner Fahrzeuge behauptet. Es hätte in diesem Zusammenhang der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen werden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.
 
Wenn der Berufungswerber letztlich auch den Vorwurf erhebt, es habe ihm niemand sagen können, wie ein Kontrollsystem aussehen und funktionieren soll, ohne dass dies einen unzumutbaren, auch finanziellen Aufwand darstellen würde, muss ihm entgegengehalten werden, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems für sein Unternehmen zu entwerfen (vgl. z.B. VwGH 27.9.1988, 87/08/0026; 13.11.1996, 96/03/0232).
 
3.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:
 
3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 
3.3.2. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, stellen jedenfalls potentiell eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Mit  einer Überladung ist auch eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden. Es ist daher sowohl aus generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten. Einerseits um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und andererseits um die betreffende Person, den Berufungswerber vor der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten.
 
Entsprechend des beigelegten Verwaltungsvormerkungsauszuges der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen war der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt offensichtlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Sonstige Milderungsgründe sowie auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
 
Die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) beträgt lediglich 1,4 % der möglichen Höchststrafe. Die Erstinstanz hat zwar die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht erhoben, jedoch kann die -im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - verhängte Strafe auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus als tat- und schuldangemessen bezeichnet werden. Die Strafe erscheint geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
Zu II.:
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzlichen Bestimmungen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
Mag. Alfred Kisch

 

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