Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162933/6/Sch/Ps

Linz, 11.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, geb. am, A, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Jänner 2008, Zl. VerkR96-2629-2007, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. März 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und dieses in diesem Punkt bestätigt.

Hinsichtlich Faktum 2. wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 332,80 Euro (20 % der bezüglich Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 2.), entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. VerkR96-2629-2007, über Herrn H H Geldstrafen in der Höhe von 1.664 Euro und 40 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 476 Stunden und 30 Stunden, verhängt, weil er am 30. September 2007 um 05.55 Uhr in der Gemeinde Fraham auf der B129 bei Strkm. 22,335

1.       den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,14 mg/l.

2.       den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes geparkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 170,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Anzeige der Polizeiinspektion Eferding vom 1. Oktober 2007 ist von einem unbeteiligten Fahrzeuglenker gemeldet worden, dass an einer näher umschriebenen Örtlichkeit der B129 ein Pkw unbeleuchtet und verkehrsbehindernd bzw. –gefährdend abgestellt sei. Eine Nachschau durch zwei Polizeibeamte hat ergeben, dass der – wie sich später herausstellte auf den Berufungswerber zugelassene – Pkw tatsächlich in dieser Form abgestellt war. Das Fahrzeug war versperrt, ein möglicher vorangegangener Lenker konnte vorerst nicht ausgemacht werden. In der Folge wurde wiederum von einem Dritten den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er eine Person in relativer Nähe zum Abstellort des Fahrzeuges auf der Fahrbahn gehend wahrgenommen habe. Die anschließende polizeiliche Personenkontrolle ergab, dass es sich hiebei um den nunmehrigen Berufungswerber handelte.

 

Der Berufungswerber hat die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt und vorerst, was von ihm in der Folge aber wieder bestritten wurde, seinen Bruder als Lenker angegeben. Diesen hat er zwar vorher angerufen, damit ihn dieser abhole, das Fahrzeug war wegen einer Panne zum Stillstand gekommen, als Lenker kam er aber keinesfalls in Frage. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Berufungswerber, auch wenn er dies in weiterer Folge bestritten hat, gegenüber den Beamten vorerst seinen Bruder als Lenker benannt hat, da es sonst nicht zu der zur Klärung dieser Frage erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme mit diesem durch die Polizeibeamten gekommen wäre, darauf kommt es aber letztlich ohnedies nicht an. Nach den Angaben des Berufungswerbers – auch in der eingangs angeführten Berufungsverhandlung – sei nämlich ein gewisser "C" Fahrzeuglenker gewesen. Dieser hätte ihn gegen ein Entgelt von 100 Euro von T, wo sie vorher ein Lokal besucht hatten, im Fahrzeug des Berufungswerbers nach P chauffieren sollen. Auf der Fahrt sei es dann zu einer Panne gekommen und demnach das Fahrzeug liegen geblieben. Beide seien dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten sich dann sofort getrennt. Der angebliche "C" sei in Richtung Linz gegangen, der Berufungswerber in Richtung Eferding. Es sei nämlich ausgemacht gewesen, dass jeder für sich dafür sorgen solle, wie er nunmehr weiterkäme.

 

Mit diesem Vorbringen kann der Berufungswerber aber keine Zweifel an seiner Lenkereigenschaft begründen. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass er bei der Amtshandlung diesen angeblichen "C", von dem er im Übrigen außer den Vornamen nichts weiter wisse, mit keinem Wort erwähnt hat. Trotz mehrmaliger Nachfrage bei der Berufungsverhandlung konnte der Berufungswerber für seine Zurückhaltung keinen Grund angeben. Er habe zwar immer wieder betont, nicht der Lenker gewesen zu sein, aber einen gewissen "C" als Lenker nicht erwähnt. Obwohl die Beamten mit ihm eine Alkomatuntersuchung durchgeführt haben, die eine massive Alkoholbeeinträchtigung ergab, habe der Berufungswerber dennoch diesen Lenker nicht erwähnt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre es doch das Naheliegendste gewesen, auf eine andere Person als Lenker zu verweisen, insbesondere dann, wenn, wie bei dem Geschehnisablauf leicht vorauszusehen, einem ein Verwaltungsstrafverfahren und eine Entziehung der Lenkberechtigung droht. Da dieser "C" weder bei der Amtshandlung erwähnt, von den Beamten irgendeine andere Person in diesem Zusammenhang wahrgenommen wurde noch der Berufungswerber in der Folge halbwegs glaubwürdig diesen als Lenker präsentieren konnte, bleibt der Berufungsbehörde als lebensnaher Schluss nur die Annahme, dass es sich hiebei um eine vom Berufungswerber fingierte Person handeln muss. Geht man von den schlüssigen Angaben des Meldungslegers im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren aus, hat der Berufungswerber, nachdem sein Hinweis auf seinen Bruder als Lenker sogleich als wahrheitswidrig erkannt wurde, angegeben, dass es den Beamten nichts angehe, wer das Fahrzeug gelenkt hätte. Ein solches Verhalten bei einer Amtshandlung kann in einem späteren Verwaltungsstrafverfahren nicht einseitig so umgedeutet werden, dass tatsächlich ein anderer Lenker im Spiel war. Auch kann es nicht Aufgabe der Behörde sein, auf Grund späterer und höchst vage gehaltener Angaben diesbezügliche Nachforschungen anzustellen, die im Übrigen mangels Anhaltspunkte ohnedies erfolglos sein müssten.

 

Der Berufungswerber konnte also mit seinem Vorbringen bei der Berufungsbehörde nicht durchdringen.

 

Beim Berufungswerber wurde im Wege der schon erwähnten Alkomatuntersuchung eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,14 mg/l festgestellt. Nach der Aktenlage fand die Untersuchung etwa 30 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt statt, sodass auf Grund des zwischenzeitig erfolgten Alkoholabbaus für diesen Zeitpunkt ein noch höherer Wert anzunehmen wäre. Aber auch schon der gemessene Wert liegt um einiges über dem strafsatzrelevanten von 0,8 mg/l. Bei Alkoholbeeinträchtigungen ab diesem Messwert sieht § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro vor. Die Höhe der von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe oberhalb der gesetzlichen Untergrenze ist im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt. Zum einen wird auf die schon oben erwähnte erhebliche Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers verwiesen, zum anderen liegt bei ihm offenkundig ein ausgeprägtes Maß an Uneinsichtigkeit vor. Auch bei der Berufungsverhandlung beharrte der Rechtsmittelwerber auf seinen höchst unglaubwürdigen Sachverhaltsschilderungen. Wenn der Rechtsmittelwerber ernsthaft vermeinte, mit solchen vagen, nicht einmal gleich bei der Amtshandlung vorgebrachten und zudem völlig unschlüssigen Behauptungen durchzudringen, fehlt ihm offenkundig weitgehend die Einsichtsfähigkeit. Neben generalpräventiven Überlegungen, die angesichts der beträchtlichen Anzahl an alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern an sich schon entsprechend hohe Geldstrafen verlangen, kommt auch noch der spezialpräventive Aspekt hinzu. Dem Berufungswerber muss vor Augen geführt werden, dass er einer Alkofahrt überführt wurde, die angesichts der hohen Alkoholbeeinträchtigung eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hat.

 

Auch wenn der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, kann dies an der Angemessenheit der festgesetzten Geldstrafe nichts ändern. Das aktenkundige monatliche Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen.

 

4. Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2.) ist zu bemerken, dass der Tatvorwurf an den Berufungswerber, nämlich sein Fahrzeug bei Dunkelheit auf einer Vorrangstraße geparkt zu haben, nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte. Dabei geht es nicht um die Lenkeigenschaft, die für die Berufungsbehörde außer Zweifel steht, sondern um den Begriff des Parkens im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960. Wesentlich dabei ist nämlich, dass es sich um keine erzwungene Fahrtunterbrechung über 10 Minuten hinaus gehandelt hat. Nach der Aktenlage kann jedenfalls von einer technischen Panne des Fahrzeuges ausgegangen werden, die vorerst den Begriff des Haltens oder Parkens ausschließt. Zwar ist das unzulässig lange Belassen eines Fahrzeuges, das erzwungenerweise, also etwa wegen einer Panne, angehalten werden musste, am Anhalteort in der Folge als Parken anzusehen, dafür bedürfte es aber genauerer Ermittlungen dahingehend, zu welchem Zeitpunkt dem Berufungswerber das Wegbringen des Fahrzeuges zumutbar möglich gewesen wäre. Im erstbehördlichen Akt finden sich solche Anhaltspunkte nicht, auch bei der Berufungsverhandlung konnte hier nichts Näheres mehr ermittelt werden. Abgesehen davon geht das angefochtene Straferkenntnis in der Begründung zwar sehr wohl auf das Alkoholdelikt, allerdings mit keinem Wort auf das vorgeworfene Parkdelikt ein.

 

Die Berufungsbehörde hält somit zusammenfassend in diesem Punkt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens für geboten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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