Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162948/2/Sch/Ps

Linz, 25.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M M H, geb. am, B, M, vom 2. August 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. Oktober 2007, Zl. VerkR96-5859-2007, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. VerkR96-5859-2007, über Frau M M H, geb. am, wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 12. Oktober 2007 am 15. Oktober 2007 bei der Postfiliale M hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 29. Oktober 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27. November 2007 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Der Umstand der offenkundigen Verspätung des Rechtsmittels ist der Berufungswerberin bereits von der Erstbehörde – verwaltungsökonomisch höchst begrüßenswert – zur Kenntnis gebracht worden, wenngleich die dort angeführten Daten nicht dem Akteninhalt entsprechen. Die Erstbehörde ist fälschlicherweise hinsichtlich Fristberechnung vom Datum des Zustellversuches ausgegangen, § 17 Abs.3 Zustellgesetz enthält aber die Regelung, dass der Tag der Hinterlegung, wenn das Schriftstück ab diesem abholbereit ist, hier relevant ist. Auch kann – entgegen der Annahme der Erstbehörde – eine nach Wochen zu berechnende Frist nicht an einem gesetzlichen Feiertag enden (vgl. § 33 Abs.2 AVG).

 

Dies ändert aber im gegenständlichen Fall nichts daran, dass die Berufung jedenfalls – bei weitem – verspätet ist.

 

Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind von der Behörde zurückzuweisen, ohne dass sie auf die Sache selbst eingehen kann. Rechtsmittelfristen sind nämlich gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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