Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222121/18/Bm/Sta

Linz, 05.03.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. Mag. S D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P W, K, P,  L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9.1.2007, Zl. Ge96-27-2-2006-S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2007,  zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 und 3 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Der Berufung zu Faktum 1 wird hinsichtlich Schuld insoferne stattgegeben, als die Tatzeit auf 12.9.2006 bis 3.10.2006 eingeschränkt wird und an der Stelle des Klammerausdruckes: "(zB.: L, L, L, L, L, L, Stapler)" der Klammerausdruck zu lauten hat: "(L, L)"; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis zu Faktum 1 mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Halbsatz des Spruches wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W Rges.m.b.H. zu verantworten ...." sowie die Verwaltungs­strafnorm zu lauten hat: § 367 Einleitung iVm § 370 Abs.1 GewO 1994.

         Zu Faktum 1 wird der Berufung hinsichtlich Strafhöhe insofern           stattgegeben, als das Strafausmaß auf 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe
         auf 20 Stunden, herabgesetzt wird.

III. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich zu Faktum 1 auf 15 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Zu Faktum 2 und 3 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. bis II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF,

Zu III: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9.1.2007, Ge96-27-2-2006-S, wurden über den Berufungswerber in drei Fällen Geldstrafen von 1.100 Euro (zu Faktum 1 und 3) und 650 Euro (zu Faktum 2) Ersatzfreiheitsstrafen von 7 Tagen (zu Faktum) und je 4 Tagen (zu Faktum 2 und 3) wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "W F GmbH & Co.KG." zu verantworten,

1. dass in der Betriebsanlage am Standort P, G, die im rechtskräftigen gewerblichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005, Ge20-14-21-2005, in der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 4.9.2006, VwSen-530362/40/Bm/Sta, abgeänderten Fassung, vorgeschriebene Auflage insoferne nicht eingehalten wurde, als entgegen der "Medizinischen und gewerbetechnischen Nebenbestimmung", Punkt 36, des oben angeführten Bescheides seit 12.9.2006 mehrfach das südliche Einfahrtstor zwecks Ausfahrt nach Süden für firmeneigene Fahrzeuge (z.B.: L, L, L, L, L, L, Stapler) geöffnet wurde, obwohl diese Nebenbestimmung wie folgt lautet:

"Das südliche Einfahrtstor und das nördliche Ausfahrtstor sind nur für die Zufahrt von Süden und für die Ausfahrt nach Norden bzw. zum Ein- und Ausgehen zu öffnen."

 

2. dass in der Betriebsanlage am Standort P, G, die im rechtskräftigen gewerblichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005, Ge20-14-21-2005, vorgeschriebene Auflage insoferne nicht eingehalten wurde, als entgegen der "Verkehrstechnischen Nebenbestimmung", Punkt 2. des oben angeführten Bescheides seit 12.8.2006 mehrfach betriebseigene LKW's (L, L, L, L, L) entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung die Firmenzufahrt (in Richtung Südosten) verlassen haben, obwohl diese Nebenbestimmung wie folgt lautet:

"Es ist der Ablauf für den LKW-Verkehr so zu gestalten, das die Einfahrt von der Bundesstraße 129 im südöstlichen Bereich der Firma erfolgt. Die Fahrzeuge werden über die Gemeindestraße zur Haupteinfahrt für LKW's geleitet und fahren nach erfolgter Montage bzw. Verladung wieder auf das Straßennetz der Gemeinde P und nach links auf die Bundesstraße 129 zurück."

 

3. dass seit 2.7.2006 mehrfach in der Betriebsanlage am Standort P, G, außerhalb der im rechtskräftigen gewerblichen Genehmigungs­bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005, Ge20-14-21-2005, genehmigten Betriebszeiten (genehmigte Betriebszeiten: Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr; 20 Arbeitstage im Frühjahr und Herbst bis 20 Uhr zur Abdeckung saisonaler Spitzen) gearbeitet wurde und somit die genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert wurde, obwohl dafür von der Gewerbebehörde keine Änderungs­genehmigung erteilt wurde."

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Behörde bei ihren Feststellungen vornehmlich auf die Aussage der Anzeiger und Zeugen F und B H stütze. Den befragten Zeugen sei mehr Glaubwürdigkeit zu schenken als der Rechtfertigung des Beschuldigten, da dieser die Möglichkeit habe sich so zu rechtfertigen, wie er meine, die Zeugen hingegen unter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet seien. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass auf Grund des Fehlens fester Beweisregeln eine prinzipielle Gleichwertigkeit aller Beweismittel vorherrsche und dass sich die Beweiskraft der einzelnen Beweismitteln nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt richte und nicht nach ihrer formellen Qualifikation. Auch übersehe die Behörde, dass die Zeugen H von Anfang an erbitterte Gegner der streitgegenständlichen Betriebsanlage seien, weshalb sie auch gegen den Bewilligungsbescheid weitgehend erfolglos Berufung erhoben haben. Die Feststellungen der Behörde würden sich demnach hauptsächlich auf Aussagen von Personen stützen, die sich subjektiv durch die angeblichen Verstöße gegen die Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides belästigt fühlen und daher auch dieses Strafverfahren in Gang gesetzt hätten. Nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb die Behörde zum Ergebnis gelange, dass die W F GmbH & Co.KG. Inhaber der Betriebsanlage sei.

Wie bereits in der Rechtfertigung ausgeführt, könne aus technischen Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass das Einfahrtstor bei einer automatischen Öffnung durch eine Einfahrt von außen während der dadurch ausgelösten Öffnungszeit auch durch ein Fahrzeug zum Hinausfahren genützt werde. Zweck dieser Auflage sei es aber, die LKW-Frequentierung zu begrenzen, da eben diese mit höheren Lärmbelastungen für die Anrainer verbunden seien. Wie noch ausgeführt werde, seien von den Anzeigern H aber max. 4 LKW beobachtet worden, welche das Tor entgegen der Fahrtrichtung verließen. Ansonsten handle es sich nur um wesentlich leisere Kastenwägen, welche nur aus steuerlichen Gründen als Lkw zugelassen worden seien, aber tatsächlich mit einem Pkw-Führerschein gelenkt werden könnten. Diese würden aber von dieser Auflage nicht erfasst werden, da auf Grund der B129 die Ist-Lärmsituation bereits derart hoch sei, dass derartige Fahrzeugbewegungen nicht als hervorstechend wahrgenommen werden könnten. Entgegen der Darstellung der erstinstanzlichen Behörde sei es sehr wohl relevant, ob es sich bei den LKW, welche angeblich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung die Firmenzufahrt verlassen hätten, tatsächlich um LKW handle oder vielmehr um VW-Kastenwägen, die mit Pkw-Führerschein gelenkt werden könnten. Ausdrücklich spreche der verkehrstechnische Sachverständige in der Verhandlungsschrift vom 21.3.2005 nur von LKW oder LKW-Zügen, die so gelenkt werden sollten, dass die an der Firma vorbeiführende Gemeindestraße durch den vom Betrieb hervorgerufenen Schwerverkehr nicht beeinträchtigt werde. Dem Begriff LKW ist jene Bedeutung zuzumessen, die unter Heranziehung der Verhandlungsschrift dem Zweck der Regel entspreche. Zielgerichtet gelenkt sollte eben nur der Schwerverkehr werden. Auch werde von der Behörde nicht begründet, warum es sich bei den im Straferkenntnis genannten Fahrzeugen um firmeneigene oder betriebseigene Fahrzeuge handeln solle. Dieser Vorwurf stehe auch im Widerspruch zur ursprünglich an den Geschäftsführer der "W R GmbH und G GmbH, L" gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung: Zu welchem Unternehmen sollten diese Fahrzeuge nach Meinung der Behörde gehören. Darüber hinaus ergebe sich aus der Anzeige der Ehegatten H vom 4.10.2006 auch nicht der von der Behörde festgestellte Sachverhalt. Wenn überhaupt, so könne man den Seiten 1 bis 5 der Anzeige nur max. 4 – vorwiegende betriebsfremde – LKW-Fahrten entnehmen. Die übrigen dokumentierten Fahrten seien Firmenbusse oder Stapler. Wie bei dem Firmenbus auf Seite 2 oben entnommen werden könne, hätten sogar die Anzeigenden H dieses Fahrzeug nicht als LKW, sondern eben als Firmenbus erkannt, welcher somit nicht von der verkehrstechnischen Auflage Punkt 2. erfasst werden könne. Es sei auch abermals darauf zu verweisen, dass besagte Bestimmung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Zusammenhang mit der Zufahrt auf die B129 erlassen worden sei. Nachbarn der Betriebsanlage sollten durch diese Bestimmung nicht geschützt werden. Wodurch sich auch abermals die einschränkende Interpretation des Wortes "LKW" ergebe. Die in diesem Zusammenhang geführten Zeugen sollten als am Betriebsanlagenverfahren beteiligte Sachverständige oder Verfahrensleiter eben diese Auslegung untermauern. Ihre unterlassene Einvernahme stelle einen erheblichen Verfahrensmangels dar. Im Rahmen dessen ist aber abermals darauf hinzuweisen, dass in der Betriebsanlage eine entsprechende Beschilderung und Bodenmarkierung erfolgt sei und der gewerberechtliche Geschäftsführer daher alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nachzukommen. Im Zusammenhang mit der angeblichen Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten sei auszuführen, dass das in der Anzeige Seite 7 bis 8 relevierte Reinigen im Büro selbstverständlich nicht innerhalb der genehmigten Betriebszeiten zu erfolgen habe, andernfalls die Ausnützung derselben für den eigentlichen Zweck der Betriebsanlage nicht möglich wäre. Die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Strafsätze von 30 bzw. 50 % der Höchststrafe seien unverhältnismäßig. Der Beschuldigte sei unbescholten und würden die ihm vorgeworfenen Delikte daher eine erstmalige Übertretung der gewerberechtliche Strafbestimmung darstellen.  Es ist daher keinesfalls aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, eine derart hohe Strafe von insgesamt 2.850 Euro zu verhängen. Vielmehr ist ein allfälliges Verschulden des Beschuldigten vor diesem Hintergrund vernachlässigbar gering und seien auch die Folgen der Übertretung unbedeutend, da insbesondere ein Fahren gegen die Fahrtrichtung Dritte nicht in ihren Rechten beeinträchtigt haben könne. Es sei daher gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Es werde daher der Antrag gestellt, der UVS Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2007. An der Verhandlung haben der Berufungswerber und sein anwaltlicher Vertreter teilgenommen und wurden die Zeugen Frau B H und Herr F H unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die gegenständliche Betriebsanlage am Standort P, G, wird von der W R GmbH mit Sitz in L, W, sowie der W G GmbH mit Standort W,  L, betrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005, Ge20-14-21-2005 idF des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4.9.2006, VwSen-530362, wurde der W R GmbH und der G GmbH (richtig: W G GmbH), L, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau einer Lager- und Betriebshalle und eines Bürogebäudes in P, G, Gst. Nr. , KG. O, erteilt. Gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbescheid wurde unter Auflagepunkt "Medizinische und gewerbetechnische Nebenbestimmung", Punkt 36. folgende Auflage vorgeschrieben:

"Das südliche Einfahrtstor und das nördliche Ausfahrtstor sind nur für die Zufahrt von Süden und für die Ausfahrt nach Norden bzw. zum Ein- und Ausgehen zu öffnen." Weiters wurde unter Spruchpunkt "Verkehrstechnische Nebenbestimmungen", Punkt 2., vorgeschrieben:

"Es ist der Ablauf für den LKW-Verkehr so zu gestalten, dass die Einfahrt von der Bundesstraße 129 im südöstlichen Bereich der Firma erfolgt. Die Fahrzeuge werden über die Gemeindestraße zur Haupteinfahrt für LKW's geleitet und fahren nach erfolgter Montage bzw. Verladung wieder auf das Straßennetz der Gemeinde P und nach links auf die Bundesstraße 129 zurück."

Weiters wurde unter Spruchpunkt I 3.) "Kurzbeschreibung der Betriebsanlage" als genehmigte Betriebszeiten festgehalten:

"Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr; 20 Arbeitstage im Frühjahr und Herbst bis 20.00 Uhr zur Abdeckung saisonaler Spitzen".

 

Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der W R GmbH und der W F GmbH & Co.KG. Gewerberechtlicher Geschäftsführer der W G GmbH ist Herr A H.

Die W F GmbH & Co.KG. ist Eigentümerin der Liegenschaft, G, P,  auf der die Betriebsanlage betrieben wird. In dieser Eigenschaft als Eigentümerin hat die W F GmbH & Co.KG. das gegenständliche Grundstück an die W R GmbH vermietet.

Mit Eingabe vom 4.10.2006 haben die Nachbarn F und B H Anzeige hinsichtlich der Nichteinhaltung bestimmter Auflagenpunkte sowie Nichteinhaltung der Betriebszeiten erstattet. Diese Anzeige beinhaltet an welchen Tagen in der Zeit vom 27.6.2006 bis 3.10.2006 unter Angabe der Uhrzeit näher beschriebene – auch unter Angabe des Kennzeichens – Kraftfahrzeuge zum einen gegen die Einfahrtrichtung aus dem Tor der Halle fahren und zum anderen die Zufahrt gegen die Einbahnrichtung verlassen. Nach diesen Aufzeichnungen handelt es sich um Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen L, L, L, L, L, L und L. Aus den vorgelegten Zulassungsscheinen geht hervor, dass die Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen L und L auf die W R GmbH zugelassen sind, sämtliche anderen oben genannten Fahrzeuge auf die W G GmbH.

Weiters werden unter Angabe von Datum und Uhrzeit betriebliche Tätigkeiten angeführt, die nicht während der genehmigten Betriebszeiten stattgefunden haben.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie auf die Aussagen des Berufungswerbers und die vorgelegten Unterlagen, die vorliegende Anzeige der Nachbarn H und die Aussagen dieser Nachbarn in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Die Zeugen H haben unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass die in der Anzeige angeführten Tätigkeiten zu den angeführten Zeitpunkten in der beschriebenen Art und Weise beobachtet und sofort nach Beobachtung schriftlich festgehalten wurden. Die Zeugen haben schlüssig dargelegt, dass sie von ihrem Wohnhaus aus direkten Blick sowohl auf das in Rede stehende Betriebsgebäude als auch auf den Ein- und Ausfahrtsbereich des südlichen Einfahrtstores und auf den Zufahrtsbereich zum Betriebsgelände haben. Dies wurde vom Bw in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Zeugen waren sowohl im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren als auch im Berufungsverfahren als Parteien beteiligt und wurde in der mündlichen Verhandlung der Eindruck gewonnen, dass die Zeugen über sämtliche von der Konsensinhaberin im Rahmen des Genehmigungsbescheides einzuhaltende Auflagen im Detail informiert sind und auf Grund der schon seit dem Genehmigungsverfahren bestehenden Sensibilisierung das Betriebsgeschehen aktiv beobachten. Auf Grund der detaillierten Beschreibungen der Zeugen über die wahrgenommenen Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass die in der Anzeige festgehaltenen Vorgänge in der Betriebsanlage auch in der beschriebenen Art und Weise durchgeführt wurden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß
§ 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 370 Abs.1 leg.cit. sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

5.2. Zu Faktum 1:

5.2.1. Eingangs ist auszuführen, dass dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis die Nichteinhaltung einer bescheidmäßigen Auflage als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "W F GmbH & Co.KG." mit der Begründung vorgehalten wird, dass sich bei nochmaliger Prüfung herausgestellt habe, dass am Standort in P, G, die "W F GmbH & Co.KG." tätig sei. Nicht näher erläutert wird, in welcher Weise die angeführte Prüfung erfolgt ist. Allerdings ist dem Akt ein Gewerberegisterauszug der W F GmbH & Co.KG. enthalten, wonach am Standort P, G, eine weitere Betriebsstätte angemeldet ist. Offenbar wird daraus von der belangten Behörde der Schluss gezogen, dass der Inhaber der Gewerbeberechtigung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich sei.

Dem widerspricht allerdings die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bestimmung des § 367 Z25 GewO 1994 nicht auf den Inhaber der Gewerbeberechtigung abstellt. Tatbestandsmäßig ist vielmehr die Nichteinhaltung von Auflagen durch den aus einem Genehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten. Verpflichtet zur Einhaltung ist der jeweilige Inhaber der Betriebsanlage, der nicht unbedingt mit dem Inhaber der Gewerbeberechtigung gleichzuhalten ist.

Gegenständlich war somit vorerst zu klären, wer zum Tatzeit tatsächlich Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage war.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber eines sogenannten Eigentümerwillens nicht. Demgemäß ist auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, 2000/04/0197).

Bei der Innehabung geht es somit um die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis ist der Verpächter einer Anlage (gleichzuhalten mit einem Vermieter) nicht in der Lage, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten (bzw. die nötigen Vorkehrungen hiezu zu treffen). Es ist vielmehr so, dass den Verpächter bzw. Vermieter mit dem Betrieb der (bewilligten) Betriebsanlage in vielen Fällen "nichts verbindet" und diese oft außerhalb seiner Interessen – und Einflusssphäre liegt, sodass ein Einstehen für die Erfüllung bzw. Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen als nicht gerechtfertigt erscheint.

Nach dem vorliegenden Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage die W R GmbH und die W G GmbH ist. Dafür spricht auch, dass diese beiden Gesellschaften um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage angesucht haben und ihnen auch die Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden ist.

Demgemäß war daher eine Änderung des Spruches vorzunehmen und die vorgeworfene Nichteinhaltung der Auflage (wie noch näher auszuführen sein wird im eingeschränkten Umfang) dem Berufungswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der W R GmbH vorzuwerfen.

 

Zu einer Auswechslung der Tat ist es dadurch nicht gekommen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sachverhaltselement der dem Beschuldigten angelasteten Tat ist, in welcher Eigenschaft er diese zu verantworten hat. So sieht der Verwaltungsgerichtshof allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache nicht. In Entsprechung dieser VwGH-Judikatur war es erforderlich, den Tatvorwurf entsprechend zu korrigieren; allerdings – da die Anlage sowohl von der W R GmbH als auch von der W G GmbH betrieben wird - nur in dem Umfang, als die unter Faktum 1 vorgeworfene Nichteinhaltung der Auflage der W R GmbH zugerechnet werden kann.

Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass zwischen 12.9.2006 und 3.10.2006 die auf die W R GmbH zugelassenen und damit der W R GmbH zurechenbare Kraftfahrzeuge mit dem Kennzeichen L und L das südliche Einfahrtstor zwecks Ausfahrt nach Süden entgegen des Auflagenpunktes 36. des Genehmigungsbescheides vom 2.9.2005, Ge20-14-21-2005, idF des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4.9.2006, VwSen-530362, geöffnet wurde. Dies wird im Grunde vom Berufungswerber nicht bestritten und die technische Möglichkeit der Einfahrt von außen bei einer automatischen Öffnung des Einfahrtstores zugestanden. Seine Rechtfertigung geht vielmehr dahin, Zweck der Auflage sei es, die LKW-Frequentierung, die mit höheren Lärmbelästigungen verbunden sei, zu begrenzen. Die von den Nachbarn beobachteten Kraftfahrzeuge seien zum größten Teil leisere Kastenwägen, welche nur aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen worden seien. Dieses Vorbringen geht insofern ins Leere, als der in Rede stehende Auflagepunkt keine Einschränkung auf LKW enthält; ob die Auflage zur Erzielung des angestrebten Schutzzweckes notwendig war, ist vom Tatbestand nicht erfasst. Davon abgesehen ist für die Qualifikation eines Fahrzeuges als LKW allein die Zulassung ausschlaggebend und sind dahinter stehende steuerliche Gründe nicht relevant.

 

Die Tatzeit ist insofern einzuschränken, als die belangte Behörde dadurch, dass sie im Tatvorwurf kein (kalendermäßig) ausdrückliches Tatzeitende aufgenommen hat, zum Ausdruck gebracht, dass die Tatzeit mit der Schöpfung des Straferkenntnisses endete. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist jedoch nur von einer Tatzeit 12.9.2006 bis 3.10.2006 auszugehen. In der Einschränkung der Tatzeit kann ein Abweichen vom Gebot der Entscheidung in der Sache nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erblickt werden (vgl VwGH 14.5.1985, 84/04/0134).

 

Der objektive Tatbestand der unter Faktum 1 vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher im eingeschränkten Umfang als gegeben zu erachten.

 

5.2.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Das Vorbringen, sämtliche Mitarbeiter seien auf die relevanten Punkte des Genehmigungsbescheides hingewiesen und auch angehalten worden, diese einzuhalten, reicht nicht hin, da der Berufungswerber als aus dem Betriebsanlagen­genehmigungsbescheid Verpflichteter nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, wenn konkrete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit auch die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen mit gutem Grund erwarten lassen und damit eine Übertretung der GewO 1994 verhindert wird. Derartige wirksame Maßnahmen wurden aber vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe die Mitarbeiter auf die Einhaltung der Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides hingewiesen, reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liegt ein wirksames Kontrollsystem vor, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstelle.

 

5.2.3. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Häufigkeit der Übertretungen über einen mehrmonatigen Zeitraum berücksichtigt. Im Hinblick auf die Einschränkung des Tatvorwurfs und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers war die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

6. Zu Faktum 2 und 3:

 

6.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.   die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.   die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

6.1.1. Der unter Faktum 2 festgehaltene Tatvorwurf geht dahin, dass die im rechtskräftigen gewerblichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.9.2005, Ge20-14-21-2005, vorgeschriebene Auflage insoferne nicht eingehalten wurde, als entgegen der "verkehrstechnischen Nebenbestimmung", Punkt 2. des oben angeführten Bescheides seit 12.8.2006 mehrfach betriebseigene LKW  entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung die Firmenzufahrt (in Richtung Süden) verlassen haben.

Auflagepunkt 2. der verkehrstechnischen Nebenbestimmungen lautet:

"Es ist der Ablauf für den LKW-Verkehr so zu gestalten, dass die Einfahrt von der Bundesstraße 129 im südöstlichen Bereich der Firma erfolgt. Die Fahrzeuge werden über die Gemeindestraße zur Haupteinfahrt für LKW's geleitet und fahren nach erfolgter Montage bzw. Verladung wieder auf das Straßennetz der Gemeinde P und nach links auf die Bundesstraße 129 zurück."

Nach objektiver Auslegung dieser Formulierung wird der Verpflichtete damit angehalten, entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit die Einfahrt für LKW nur aus einer bestimmten Richtung  erfolgt (arg.: "Ablauf für den LKW-Verkehr so zu gestalten, dass die Einfahrt ... erfolgt.  ..."geleitet..."). Dass eben dieser Ablauf des LKW-Verkehrs nicht entsprechend gestaltet wurde, wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen. Tatsächlich wurde ihm vorgeworfen, dass LKW's entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (eben der gestalteten) die Firmenzufahrt verlassen haben.  Wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung liegt ein nicht mehr sanierbarer Fehler vor, weshalb auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

6.1.2. Zu Faktum 3:

Wie oben bereits ausgeführt, stellt § 44a VStG an die Spruchformulierung bestimmte Konkretisierungsanforderungen. Vorliegend wird dem Berufungswerber vorgeworfen, die genehmigte Betriebsanlage durch die Erweiterung der Betriebszeiten ohne die erforderliche Genehmigung geändert zu haben.

Eine Änderung liegt in jedem Abweichen von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage vor, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde. Ob eine Änderung vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid.

Nach § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf jedoch nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (VwGH 23.10.1995, 94/04/0080).

Die Behörde hat im Strafverfahren nach § 366 Abs.1 Z3 GewO die Genehmigungspflicht selbstständig auf Grundlage des § 74 Abs.2 GewO zu beurteilen. Eine Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z3 muss, um das Erfordernis des
§ 44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs.2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (VwGH 3.9.1996, 96/04/0093).

 

Eine solche konkretisierte Umschreibung der Interessen, die durch die vorgeworfene Änderung der Betriebsanlage beeinträchtigt werden können, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Vorgehalten wird lediglich, dass in der Betriebsanlage außerhalb der im Genehmigungsbescheid genehmigten Betriebszeiten gearbeitet wurde und somit die genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert wurde, obwohl dafür von der Gewerbebehörde keine Änderungsgenehmigung erteilt wurde.

 

Der Tatvorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG und war somit das Straferkenntnis im Faktum 3 gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

7. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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