Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281064/2/Re/Sta

Linz, 04.03.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des M C, L, vertreten durch Mag. J K-M, Rechtsanwalt,  P, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Dezember 2007, Zl. Ge96-82-2007, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2007, Ge96-82-2007, wird abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24 und 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2007, Ge96-82-2007, den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 31. August 2007 als unbegründet abgewiesen und den Einspruch gegen die Strafverfügung als verfristet zurückgewiesen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei einer elektronischen Einbringung eines Antrages erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde eingelangt sei und Fehler zu Lasten des Einschreiters gehen. Unbestritten sei, dass unter der E-Mail Adresse der Bezirkshauptmannschaft Perg (bh-pe.post@ooe.gv.at) fristgerecht kein Einspruch eingelangt ist. Die Nachschau im Ordner "gesendete Objekte" reiche zur Überprüfung des tatsächlichen Einlangens bei der Behörde wegen der Fehleranfälligkeit der gewählten Übermittlungsart nicht aus. Es sei kein Ausdruck der gesendeten Objekte vom zutreffenden Tag angefertigt worden bzw. auch keine Empfangs- oder Lesebestätigung angefordert worden.

 

Mangels eingelangtem Einspruch innerhalb offener Frist und auf Grund der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war auch der Einspruch gegen die Strafverfügung zurückzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J K-M, P, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorgelegte Sendebestätigung, woraus sich Übermittlungstag, Übermittlungsinhalt und Übermittlungszeitpunkt, Empfänger und Absender ergeben, nicht berücksichtigt worden sei. Dieses Beweismittel sei nicht aufgenommen worden. Das Beweismittel sei auch nicht gewürdigt worden und in keiner Weise in die Entscheidung eingeflossen. Die Ansicht der Behörde laut Bescheid, Seite 3, dritter Absatz: "Sie haben kein Beweismittel erbracht, das nachweisen würde, dass das E-Mail tatsächlich gesandt worden ist" sei unzutreffend. Am Freitag, 7. September 2007, um 13.31 Uhr, habe der Berufungswerber via E-Mail den vorgelegten und mit der Geschäftszahl versehenen Einspruch als Anlage an die BH Perg, nämlich an bh-pe.post@ooe.gv.at, gesendet. Im elektronischen Ordner "gesendete Objekte" fand der Berufungswerber das versandte Dokument vor und habe die kontrollierte und der Behörde vorgelegte Sendebestätigung (EDV-Ausdruck) ausgedruckt. Er sei daher von einer rechtzeitigen Übermittlung an die Behörde und vom tatsächlichen Einlangen bei der Behörde ausgegangen. Die Behörde habe den Wiedereinsetzungswerber diesbezüglich auch nicht befragt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen könne nicht verlangt werden, sämtliche am 7. September 2007 versendete Nachrichten und Empfänger der Behörde aufgelistet preiszugeben. Die Sendebestätigung sei entscheidend und nicht eine Auflistung sämtlicher für das gegenständliche Verfahren nicht relevanter Mails. Den herangezogenen Ausdruck der bei der Behörde empfangenen E-Mails vom 7. September 2007 verstoße gegen das anerkannte Überraschungsgebot. Die Möglichkeit des Parteiengehörs hätte zu einem anders lautenden Bescheid geführt. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Berufungswerber am Freitag, 7. September 2007, um 13.31 Uhr, via E-Mail den vorgelegten und mit Geschäftszahl versehenen Einspruch als Anlage an die BH Perg, nämlich an bh-pe.post@ooe.gv.at mit der Anmerkung zH Herrn F gesendet habe. Er durfte auf Grund der obigen Ausführungen (Ordner "gesendete Objekte" sowie Sendebestätigung) vom tatsächlichen Absenden von seinem Rechner und zudem mangels Erhaltes eines Fehlerberichtes von der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Übermittlung an die Behörde und vom tatsächlichen Einlangen bei der Behörde ausgehen. Offensichtlich durch einen nicht erkennbaren technischen Fehler an der Leitung oder an den EDV-Geräten der Empfangsstelle oder durch eine ungeeignete technische bzw. elektronische Empfangseinstellung der Empfängeranlage sei das E-Mail bei der Behörde nicht eingelangt bzw. nicht vorhanden. Damit habe der Berufungswerber nicht rechnen können und müssen. Das Sorgfaltserfordernis eines Einschreiters werde überspannt, wenn eine Vergewisserung vom fristgerechten Einlangen (= im elektronischen Verkehr: Empfangsbestätigung oder Lesebestätigung) verlangt werde. Einschreiter hätten so keine Möglichkeit mehr, das Einlangen bei der Behörde fristgerecht zu kontrollieren, wenn Schriftstücke am letzten Tag der Frist versendet würden. Dadurch sei der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung bei Nichteinlangen des Schriftstückes von Vornherein verwehrt, da nach Ansicht der belangten Behörde sorgfältig nur derjenige sei, der sich auch vom Einlangen vergewissert habe. Diese Rechtsansicht sei verfehlt und mit der ständigen Judikatur im Widerspruch. Auch bei eingeschriebenen Postsendungen würde nicht verlangt, einen Einlangensnachweis der Behörde zu haben, sondern reiche der Postaufgabeschein. Bei Telefax reiche es aus, den Sendebericht zu kontrollieren. Im Übrigen seien bei der E-Mail-Kommunikation Lese- und Empfangsbestätigung keinesfalls zwingend vorgesehen. Dies könne von den Sendern bzw. Empfängern verhindert oder unterdrückt werden. Manchmal scheitere das Versenden einer Lesebestätigung auch am Provider oder an einer Firewall. Außerdem gebe die Empfangs- oder Lesebestätigung nur jenen Zeitpunkt wieder, zudem der Referent der Behörde das Anbringen entgegengenommen habe, nicht jedoch Aufschluss darüber, wann das Anbringen tatsächlich eingelangt sei. Rechtlich gelte es rein zu prüfen, ob das fristgebundene Schriftstück fristgerecht an die Behörde gesandt worden sei und der Einschreiter berechtigt vom Einlangen ausgehen durfte. Beantragt werde die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Behebung der Zurückweisung des Einspruches, weiters das Absehen von der Verhängung einer Strafe, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung oder die Reduzierung der verhängten Strafe, oder die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich; sie wurde auch nicht beantragt.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde vom Arbeitsinspektorat Linz Anzeige wegen Übertretungen nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungs­gesetzes erstattet. Mit Strafverfügung vom 31. August 2007, Ge96-82-2007, wurden gegen den Berufungswerber als Arbeitgeber nach § 30 des KJBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 72 Stunden verhängt, weil er eine beschäftigte Jugendliche mehr als die tägliche Arbeitszeit von 9,5 Stunden sowie mehr als die zulässige Wochenarbeitszeit von Jugendlichen von max. 43 Stunden herangezogen habe.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber laut vorliegendem Rückschein am 4. September 2007 eigenhändig zugestellt. Die in der Strafverfügung angeführte zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist somit spätestens mit Ablauf des 18. September 2007 abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 29. November 2007, bei der belangten Behörde eingelangt am 30. November 2007, bringt der Berufungswerber bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie einen Einspruch gegen die zitierte Strafverfügung ein. Diesem Antrag angeschlossen war einerseits eine eidesstättige Erklärung des Berufungswerbers vom 29. November 2007, wonach der Berufungswerber erklärt, dass er erst durch das Telefonat mit der BH Perg vom 22. November 2007 davon erfahren habe, dass der Bezirkshauptmannschaft Perg der am 7. September 2007 gegen die Strafverfügung vom 3. September 2007, gemeint wohl: 31.8.2007, erhobene Einspruch nicht vorliege.  Erst durch die erhaltene Zahlungsaufforderung habe er vom rechtskräftigen Bescheid der BH Perg vom 3. September 2007 erfahren. Nach Versendung seines Einspruches am 7. September 2007 habe er keine Fehlermeldung erhalten, sondern das Dokument unter den gesendeten Objekten vorgefunden, weshalb er von einer erfolgreichen Übermittlung ausgegangen war. Weiters angeschlossen war ein an die belangte Behörde adressiertes Schriftstück vom 7. September 2007, mit welchem die nach den Bestimmungen des KJBG zur Last gelegte Tat nicht bestritten wird, jedoch mehrere persönliche Umstände mit der Bitte um Berücksichtigung bekannt gegeben werden. Weiters vorgelegt wurde ein in der Berufung angesprochener "EDV-Ausdruck", und zwar mit folgendem Inhalt:

 

"Betreff: FW Zhd Herrn F

Datum: Freitag, 7. September 2007 13:31 Uhr

Von: GH Rt <t.at>

An: "bh-pe.post@ooe.gv.at" <bh.pe.post@ooe.gv.at>

Unterhaltung: Zhd Herrn F

 

Anbei meine Stellungnahme/Einspruch

 

Mit freundlichen Grüßen

M A. C

das wertvolle Team

Vom

GASTHOF R

A D

A- L

 

www.r.at"

 

4.2. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 10. Dezember 2007, Ge96-82-2007, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 31. August 2007 als unbegründet abgewiesen und der Einspruch gegen die Strafverfügung als verfristet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachte, bereits oben dargestellte Berufung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Der Wiedereinsetzungswerber hat alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich machen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens 6, Anm. zu § 71 AVG).

Dabei ist es Sache des Antragstellers, den Wiedereinsetzungsgrund nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen (VwGH 31.1.2001, 98/18/0225). Die Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages hat nur im Rahmen des Vorbringens zu erfolgen (vgl. VwGH 30.5.1997, 96/02/0608, 0613).

 

Nach den Bestimmungen der anzuwendenden Gesetzesbestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ist es zur Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich, dass ein Ereignis für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen ist. Der jeweilige Antragsteller darf daher das Ereignis nicht vorhergesehen haben und er muss außer Stande gewesen sein, es abzuwenden. Der Gesetzgeber unterstellt der Partei darüber hinaus ein gewisses Maß an Sorgfalt, indem er weiters anordnet, dass die Wiedereinsetzung nur dann zu bewilligen ist, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um das Ereignis vorherzusehen und es abzuwenden, die Partei daher ohne ihr Verschulden oder nur durch einen minderen Grad des Versehens verhindert gewesen sein muss, die Frist einzuhalten.

 

Dies ist dem Antragsteller jedoch im gegenständlichen Verfahren – vorweg und zusammenfassend – insgesamt nicht gelungen. Der Antragsteller und Berufungswerber stützt seine Begründung sowohl des Antrages auf Wiedereinsetzung als auch der vorliegenden Berufung im Wesentlichen auf seine Behauptung, er habe bereits mit E-Mail vom 7. September 2007 um 13.31 Uhr, somit innerhalb offener Frist, einen mit der Geschäftszahl versehenen Einspruch an die BH Perg, nämlich an die E-Mail Adresse: bh-pe.post@ooe.gv.at gesendet. Im elektronischen Ordner "gesendete Objekte" habe er das versandte Dokument vorgefunden und druckte die vorgelegte Sendebestätigung (EDV-Ausdruck) aus und durfte auf Grund des tatsächlichen Absendens von seinem Rechner und mangels eines Erhaltes eines Fehlberichtes vom tatsächlichen Einlangen bei der Behörde ausgehen.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates schließt sich der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zunächst insofern an, als der Verwaltungsgerichtshof zur elektronischen Einbringung von Anträgen festgestellt hat, dass auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich ist, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch ein Rechtsmittel) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes erst mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde nur erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt. Eine von der Partei vorgelegte Sendebestätigung einer E-Mail-Nachricht (wie zB im gegenständlichen Verfahren der von der belangten Behörde – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausdrücklich angesprochene und von den Berufungswerbern zitierte sogenannte EDV-Ausdruck) lässt – auch unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens eines Fehlberichtes bzw. einer Retournierung – nur erkennen, dass ein E-Mail versendet wurde; die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass die gesendete E-Mail bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist (siehe hiezu auch VwGH 2002/03/0139). Auch im gegenständlichen Verfahren wurde von den Berufungswerbern – wie auch im zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – nicht vorgebracht, dass bei der Absendung des in Rede stehenden E-Mail die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei.

 

Der Berufungswerber hingegen verweist im Wesentlichen auf das Aufscheinen des nach seinem Vorbringen gesendeten Einspruches im elektronischen Ordner "gesendete Objekte", ohne selbige jedoch vorzulegen. Das Berufungsvorbringen, es könne von ihm schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, sämtliche am 7. September 2007 versendete Nachrichten und Empfänger der Behörde aufgelistet preiszugeben, kann jedenfalls nicht überzeugen, da einerseits datenschutzrechtlich relevante gesendete Objekte aus diesem Ordner entfernt oder von dort verschoben werden können, andererseits auf einem allfälligen Ausdruck unkenntlich gemacht werden könnten. Unabhängig davon ist jedoch wiederholt auf die obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Aufscheinen in diesem Ordner "gesendete Objekte" lediglich das Absenden des E-Mail, nicht jedoch das Einlangen der E-Mail-Nachricht nachgewiesen werden kann. Dem ist an dieser Stelle noch hinzuzufügen, dass auch an unrichtige Adressen abgesandte, somit unzustellbare,  E-Mail – Nachrichten im Ordner gesendete Objekte aufscheinen!

 

Es ist daher nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates der Landes Oberösterreich jedenfalls der im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG erforderlichen Sorgfalt einer rechtsmittelwerbenden Partei, welche sich der elektronischen Übersendung eines Rechtsmittel per E-Mail bedient, zuzumuten, dass sie ihr jeweiliges EDV-Programm zur Versendung von E-Mails so betreibt, dass dieses auch die Übermittlung der elektronischen Nachricht bzw. das Einlangen derselben beim Empfänger anzeigt. Sollte eine derartige Nachricht beim Absender nicht einlangen oder sonstige Unsicherheiten über den Empfang bestehen, so wird es die Aufgabe des Rechtsmittelwerbers sein, sich auf anderem Wege (zB telefonisch)  beim Empfänger zu erkundigen, ob sein per E-Mail übermitteltes Schriftstück eingelangt ist. Dies hat der Berufungswerber jedenfalls nicht getan, sondern hat er sich ausschließlich auf das Vorhandensein seiner Nachricht im Ordner gesendete Objekte verlassen. Es ist darüber hinaus vom "durchschnittlichen EDV-user" zu erwarten, dass er über grundlegende Informationen über die eben nicht 100%ige Sicherheit der tatsächlichen Übermittlung einer abgesendeten E-Mail verfügt.

 

Wenn die Berufungswerber der belangten Behörde darüber hinaus ein klar an Willkür grenzendes Verhalten dahingehend vorwerfen, als ein im Wiedereinsetzungsantrag als EDV-Ausdruck bezeichnetes Schriftstück, nämlich die zitierte Sendebestätigung, als Beweismittel nicht einmal erwähnt worden sei, ist hiezu festzuhalten, dass auch die Aufnahme und Würdigung dieses Beweismittels dem Berufungswerber nicht zur begehrten Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages verhelfen kann. Vielmehr ist diesem EDV-Ausdruck zu entnehmen, dass die E-Mail-Nachricht an die E-Mail-Adresse:    <bh.pe.post@ooe.gv.at>,    somit an eine in Bezug auf die belangte Behörde  nicht richtige Adresse, abgesandt wurde.

Diese Adresse stimmt nämlich nicht mit der offiziellen auf dem Schriftverkehr, so auch auf der zitierten Strafverfügung vom 31. August 2007 angeführten E-Mail-Adresse:       bh-pe.post@ooe.gv.at     überein  (siehe den Adressteil  "bh-pe....." statt "bh.pe....." und liegt es somit auch aus diesem Grund jedenfalls im Bereich der Sorglosigkeit des Berufungswerbers, seinen Schriftverkehr an eine falsche E-Mail-Adresse abgesandt zu haben.

 

Dem hinzuzufügen ist schließlich noch der Verweis auf die auch im erstinstanzlichen Bescheid angesprochene Liste eines Ausdrucks der Eingangsstelle der belangten Behörde mit Aktenvermerk vom 7. Dezember 2007 des Bearbeiters, wonach die Liste alle Mails enthält, die am besagten Tag an der offiziellen E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingelangt sind. Der Vorwurf an die erstinstanzliche Behörde, diese Liste sei nicht dem Parteiengehör unterzogen worden, ist im Rahmen des Berufungsverfahrens als saniert anzusehen.

 

Schließlich ist dem Vorwurf des Berufungswerbers dahingehend, das E-Mail sei bei der Behörde auf Grund eines nicht erkennbaren technischen Fehlers an der Leitung oder an den EDV-Geräten der Empfangsstelle oder durch eine ungeeignete technische bzw. elektronische Empfangseinstellung der Empfängeranlage nicht eingelangt, zu erwidern, dass eher von mangelhaften Einstellungen an der EDV-Anlage des Berufungswerbers selbst auszugehen ist, da versuchsweise Absendungen von Test-E-Mails der Berufungsbehörde an die belangte Behörde (auch außerhalb des behördeninternen Servers) mit unterschiedlichen falschen E-Mail-Adressen jeweils Unzustellbarkeitsrückmeldungen ergeben haben und bei Verwendung der zutreffenden E-Mail-Adresse unverzüglich eine Lesebestätigung der Empfangsstelle übermittelt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet somit das Erfordernis des Überwachens des tatsächlichen Einlangens der E-Mail-Nachricht beim Empfänger nicht als, wie vom Berufungswerber bezeichnet, überspanntes Sorgfaltserfordernis, sondern als Notwendigkeit, um ein Verschulden oder ein, einen minderen Grad übersteigendes Versehen im Sinne des § 71 AVG auszuschließen. Dies ist auch am letzten Tag einer Rechtsmittelfrist möglich und geht daher auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.

 

Auch der Vergleich mit einem Einlangensnachweis bei eingeschriebenen Postsendungen kann einen Widerspruch zur ständigen Judikatur nicht begründen, da bei eingeschriebenen Postsendungen ebenso wie bei sonstigen Postsendungen der Poststempel den Nachweis der Einbringung ex lege erfüllt. Auch der Vergleich mit dem Telefax kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da bei einer Telefax-Sendung ein Sendebericht nur dann erstellt wird, wenn tatsächlich die Verbindung über die Telefonleitung hergestellt und die jeweilige Anzahl von Seiten per Fax übermittelt wurden.

 

Gleiches gilt auch für das Berufungsvorbringen in Bezug auf die Empfangs- oder Lesebestätigungen. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Konfiguration der entsprechenden EDV-Programme am Computer des Absenders verwiesen, andererseits ist festzuhalten, dass die offizielle E-Mail-Adresse der belangten Behörde nicht zum Bearbeiter führt, welcher nicht jeden Tag am Arbeitsplatz anwesend sein muss (Außendienst, Urlaub, etc.), sondern  an die jederzeit zu Amtsstunden besetzte Posteingangsstelle der Behörde.

 

Aus all den Gründen kommt somit die Berufungsbehörde, wie bereits oben festgehalten, zur Auffassung, dass die für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Grunde des § 71 Abs.1 Z1 AVG erforderliche Sorgfalt den minderen Grad des Versehens jedenfalls überschreitet und daher der Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

 

6. Untrennbar mit dem Schicksal des abgewiesenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung vom 31. August 2007 zusammenhängend erging somit darüber hinaus von der belangten Behörde zu Recht die wegen Verfristung erfolgte Zurückweisung des Einspruches gegen diese Strafverfügung.

 

Aus all diesen Gründen konnte somit der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

Wiedereinsetzung; § 71 AVG; Übersendung per E-Mail;

 

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