Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300816/3/SR/Ri

Linz, 26.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Herrn E S, R wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Jänner 2008, GZ Pol96-40-2007 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung in der Schuldfrage wird abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle "1. Tierhalteverordnung" die "2. Tierhaltungsverordnung" einzufügen ist.

         Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als     die Geldstrafe mit 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine       Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden festgesetzt wird.

II.              Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz in der Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 6 Euro, zu leisten. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. 1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding    wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 24.4.2007 im Laufe des Tages bis zumindest 25.4. 2007 gegen 15.00 Uhr in R auf der Liegenschaft N einen Fuchs in einem ca. 4 m2 großen Käfig gehalten und haben das Tier ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt, in dem Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass dieser Fuchs die nötige Bewegungsfreiheit und die bauliche Ausstattung der Unterkunft hat, welche für das Tier nach physiologischen und ethologischen Bedürfnissen in der 1. Tierhalteverordnung vorgesehen ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs.1 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

150 Euro      

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    

30 Stunden

gemäß

 

§ 38/1 Tierschutzgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher  165 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 11. Jänner 2008 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig erhobene Berufung.  

 

2.1. Begründend hat die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass der Bw während der Tatzeit einen Fuchs in einem ca. 4 m2  großen Käfig gehalten und das Tier ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt habe, da er weder für die nötige Bewegungsfreiheit noch die erforderliche Ausstattung der Unterkunft gesorgt habe. Die Haltung widerspreche klar der gesetzlichen Grundlage.  Grundlage für die Strafbemessung würden die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darstellen. Das Nettomonatseinkommen sei mit 1.200,-- Euro angenommen worden. Erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen, mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden.   

 

2.2. Dagegen hat der Bw in der Berufung, die mündlich bei der Behörde erster Instanz vorgetragen und niederschriftlich erfasst worden ist, vorgebracht, dass er den Fuchs nicht gehalten habe. Er habe den Fuchs am 24. April 2007 gefangen und zur Beobachtung in den Käfig gesperrt. Die Jägerschaft sei vom Jagdverband angehalten worden, Füchse, welche sich nicht natürlich verhalten würden, zu beobachten bzw. zu erlegen und dem Landesverband einzusenden. Die dazugehörigen Utensilien seien vom Jagdverband an die Jägerschaft ausgegeben worden. Der Fuchs sei von ihm gefangen, zwei Tage in den Käfig gesperrt und auf eine allfällige Verhaltensstörung beobachtet worden. Die Beobachtung könne nur in einem kleinen Käfig durchgeführt werden, in einem 300 m2 großen wäre dies nicht möglich. Der Fuchs sei ausreichend mit Wasser und Nahrung versorgt worden. Bei dem eingesperrten Fuchs könne nicht von einer Tierhaltung gesprochen werden. Entsprechend der Empfehlung des Jagdverbandes sei der Fuchs lediglich zur Beobachtung eingesperrt worden.

 

Die behördliche Schätzung der Einkommens- und Vermögenssituation hat der Bw nicht beanstandet.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Schärding zu AZ Pol96-40-2007; da sich bereits aus diesem und einer ergänzenden Erhebung beim Oö. Landesjagdverband der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Das Ermittlungsergebnis wurde dem Bw am 26. Februar 2008 telefonisch zur Kenntnis gebracht. Daraufhin gab der Bw an, dass er stets zum Wohle aller Lebewesen gehandelt habe und er mit dieser Vorgangsweise das Auftreten von Krankheiten frühestmöglich erkennen und die Ausbreitung von Krankheiten verhindern wolle. Es sei zutreffend, dass der Landesjagdverband eine Fuchshaltung zur Beobachtung und der Feststellung von Verhaltensstörungen nicht angeordnet habe. Diesbezüglich dürfte er falsch verstanden worden sein. Der Oö. Landesverband sei daran interessiert, unverzüglich von den genannten Krankheitsfällen informiert zu werden. Das kurzfristige Einsperren des Fuchses habe er nicht als "Halten" im Sinne des Tierschutzgesetzes interpretiert. Der Tatvorwurf würde nicht bestritten, im Hinblick auf seine Unbescholtenheit und seine lauteren Absichten würde er um eine Herabsetzung der Strafe ersuchen.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw hat in der Zeit vom 24. bis 25. April 2007, kurz vor 15.30 Uhr, einen Fuchs in einem etwa 3m x 1,5m  x 1m großen Käfig gehalten.

 

Dieser Fuchs war vermutlich am 24. April 2007 oder unmittelbar davor mittels einer sogenannten Durchlauffalle vom Bw gefangen und nach der folgenden Haltung im beschriebenen Käfig am 25. April 2007, kurz vor  dem Eintreffen des Polizeibeamten, vom Bw erschossen worden. 

 

Im Schreiben vom 30. April 2007 hat die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitgeteilt, dass die vorliegende Haltung dem Fuchs Schmerzen, Leiden und Qualen zugefügt hat.

 

Der "gutachterliche Mitteilung" der Amtstierärztin hat der Bw während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht widersprochen und auch nicht einmal ansatzweise entgegenstehende Behauptungen aufgestellt.

 

Dem Vorlageakt können keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entnommen werden. Die Behörde erster Instanz hat die Unbescholtenheit als Milderungsgrund angeführt, nähere Ausführungen zur Strafbemessung aber unterlassen.

 

Im Berufungsverfahren hat sich der Bw schuldeinsichtig gezeigt und glaubwürdig dargelegt, dass er mit seiner Vorgangsweise keinesfalls ein Tier ungerechtfertigt in schwere Angst versetzen und er mit seinem Handeln lediglich Auffälligkeiten und Hinweise auf einen Krankheitsbefall erkennen wollte. Nunmehr sei ihm die Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise bekannt.  

 

3.2. Unstrittig steht fest, dass der Bw den Fuchs kurzfristig entgegen den einschlägigen Bestimmungen gehalten hat. Die entsprechenden Beweggründe hat der Bw glaubwürdig dargelegt.  

 

 

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 38 Tierschutzgesetz – TSchG (BGBl. I Nr. 35/2008) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

 

Gemäß § 4 Z. 1 leg. cit. ist unter einem Halter im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Person zu verstehen, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in Obhut hat.      

 

Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen.

 

§ 5 Abs. 3 leg. cit. beschreibt Maßnahmen, die keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellen.

 

Unter Punkt 7.10.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung sind Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren (Hundeartige – Füchse) vorgesehen. Nach Abs. 1 haben die Gehege für die Außenlage von Füchsen ein Mindestmaß von 300 m2 aufzuweisen.

 

4.2. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen unstrittig ergibt, hatte der Bw den Fuchs während der Tatzeit in seiner Obhut und er ist daher als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen.

 

Da keine Maßnahme nach § 5 Abs. 3 leg. cit. vorgelegen ist, fanden sowohl § 5 Abs. 1 leg. cit. als auch die Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung uneingeschränkt Anwendung.

 

Die von der Amtstierärztin vorgenommene Einschätzung der mit Leiden, Qualen und Schmerzen verbundenen Haltung des Fuchses blieb unwidersprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Fuchs während der Haltung im 4 mgroßen Käfig zumindest in schwere Angst versetzt wurde.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

 

4.3. Das Tierschutzgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschul­dens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw hat ausschließlich vorgebracht, dass er im Hinblick auf die Aussendung des Landesjagdverbandes und dem allgemeinen Wohl eine Beobachtung des Fuchses in dem vorliegenden Käfig vorgenommen habe, da Erkenntnisse über das Verhalten des Fuchses in einem Gehege (im gesetzlichen Ausmaß) nicht gemacht werden könnten. Mit dieser Verantwortung ist es dem Bw nicht gelungen, mangelndes Verschulden zu begründen.  Sein Verhalten ist als fahrlässig zu bezeichnen. Somit ist auch die objektive Tatseite erfüllt.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung  eine Schätzung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse  vorgenommen; dieser wurde vom Bw nicht widersprochen. 

 

Die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw und seine Schuldeinsichtigkeit lassen erkennen, dass sich der Bw zukünftig rechtskonform verhalten wird. Aus diesen Gründen war die verhängte Geldstrafe im vorgenommenen Umfang zu reduzieren. 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von einer gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz  mit 10% der verhängten Geldstrafen, d.s. 6,00 Euro zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum