Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340055/14/Br/Ps

Linz, 06.03.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr.                                                                                   3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J B, geb., L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29.1.2008, Zl. Agrar96-9-2007, nach der am 5.3.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl im Straf- als auch im Verfallsausspruch bestätigt.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenkosten werden als          Kosten für das Berufungsverfahren 40 Euro auferlegt (20 % der      verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

I.        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 zweiter Halbsatz, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

II.     § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.6.2007 um ca. 21:30 Uhr im Bereich der Parzelle, KG L, einen 1er Bock mit einem Geweihgewicht über 300 g erlegt, obwohl für 1er Böcke mit einem Geweihgewicht über 300 g die Schonzeit von 1. Oktober bis 31. Juli festgelegt ist und während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden dürfen.

 

Dadurch habe er nach § 48 Abs.2 Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32 1964 idF LGBI. Nr. 24/2004 iVm § 1 Abs.1 der Oö. Schonzeitenverordnung, LGBI. Nr. 30/1990 idF LGBL. Nr. 45/2005 verstoßen.

Gemäß § 93 Abs.2 Oö. Jagdgesetz wird die Trophäe für verfallen erklärt.

 

1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der Jagdleiter des Jagdgebietes U, F M, W, U, zeigte am 30. Juni 2007 an, dass Sie am 14.06.2007 um ca. 21:30 Uhr im Bereich der Parz., KG L, einen 1er Bock mit einem Geweihgewicht über 300 g in der Schonzeit erlegt haben.

 

Herr M gab an, dass Sie ihn am 14.06.2007 gegen 23:00 Uhr aufsuchten und angaben, den Bock deshalb erlegt zu haben, weil er kurz zuvor von einem anderen Bock geforkelt und dabei schwer verletzt wurde. Am nächsten Tag besichtigte M das Wildbret und konnte keine Verletzungen feststellen. Am 18.06.2007 wurde der Tierkörper im Verarbeitungsbetrieb Z in R neuerlich besichtigt. Dabei konnte eine Wunde festgestellt werden, die aber nach Aussage des Beschautierarztes Dr. G mit Sicherheit erst nach dem Verenden des Tieres verursacht worden ist. Der Teil des Tierkörpers, in dem sich die Verletzung befand, wurde zur Untersuchung an die Veterinärmedizinische Universität Wien eingeschickt. Dort wurde laut Schreiben vom 25,06.2007 festgestellt, dass die Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst nach dem Tod des Tieres verursacht worden ist.

 

Am 20.06.2007 änderten Sie die Darstellung des Sachverhaltes insofern ab, als Sie deshalb auf den Bock geschossen hätten, weil er einen krankhaften Eindruck machte und Sie im Zuge der Nachschau gestolpert seien und beim Sturz mit dem Messer so auf den Bock gefallen seien, dass Sie dabei die Stich Verletzung verursachten.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.08.2007 wurde Ihnen die gegenständliche Übertretung zur Last gelegt. Zu Ihrer Rechtfertigung gaben Sie am 11.09.2007 Folgendes an:

 

"Ich begab mich am 14.06.2007 in mein Jagdrevier ohne dass ich die Absicht hatte einen Bock zu erlegen. Ich hatte deshalb auch mein Gewehr nur mit einem Schuss Munition mit. Als ich auf dem Hochsitz war, sah ich, dass ein Bock mit einem jüngeren Bock kämpfte und dabei offensichtlich verletzt wurde, weil er mehrmals zu Boden ging und wieder aufstand. Der Kampf hat sich hauptsächlich im Wald zugetragen, wobei die Böcke nicht mit den Köpfen aufeinander losgingen, sondern der jüngere Bock den älteren mit dem Geweih von unten in die Bauchgegend stieß. Ich hatte diesen Bock schon im Jahr zuvor in meinem Revier gesehen und wollte, dass mein Vater diesen Bock am 01. August zu seinem 70sten Geburtstag erlegt. Hätte ich den Bock selbst erlegen wollen, so hätte ich dazu schon viele Möglichkeiten gehabt. Aufgrund der Verletzung sah ich mich jedoch gezwungen, den Bock an diesem Tag zu erlegen, weil ich befürchtete, dass er tödliche Verletzungen erlitten hat. Ich habe den Schuss vom Boden aus abgegeben, als ich mich dem Bock näherte und dabei nicht genau gesehen wo ich getroffen habe. Deshalb wartete ich in meinem Auto nach Abgabe des Schusses rund eine Stunde bis ich Nachschau hielt. Im Zuge der Nachsuche hielt ich mein Stilettmesser in der Hand, wobei ich im Bereich des Übergangs vom Rapsfeld zur Brache stolperte und genau auf den Bock fiel, sodass ich ihm dabei mit dem Messer aufritzte.

 

Ich fuhr dann mit dem Bock vorerst zum Jagdleiter von L, den ich aber nicht antraf, dann zu einem zweiten Jagdpächter, der ebenfalls nicht zuhause war. Daraufhin wollte ich zum Jagdleiter von T fahren. Weil ich aber nicht genau wusste, wo er wohnt, bin ich schließlich zum Jagdleiter von U gefahren. Ich schilderte Herrn M meine Beobachtung vom Kampf der beiden Böcke und dass der von mir erlegte Bock dabei offensichtlich verletzt wurde und ich ihn daraufhin erlegt habe. Ich habe ihm auch gesagt, dass ich mich zu Fuß dem Bock nähern wollte, worauf der Bock langsam hoch wurde. Ich habe deshalb angenommen, dass der Bock verletzt ist und um zu verhindern, dass er an den Verletzungen zu Grunde geht, habe ich mich zum Schuss entschlossen. Vom Sturz mit dem Messer habe ich Herrn M zu diesem Zeitpunkt nichts gesagt. Beim Aufbrechen des Bockes konnte ich feststellen, dass der Pansen offensichtlich verletzt war, weil der Bock schon stark aufgebläht war. Ich habe beim Aufbrechen sehr vorsichtig gearbeitet, um festzustellen ob eine Verletzung vorhanden ist. Den Bock habe ich um ca. Mitternacht aufgebrochen.

 

Ungefähr 4 bis 5 Tage, genau kann ich mich daran nicht mehr erinnern, habe ich bei einer Zusammenkunft der L Jägerschaft,  den anderen Jägern den gesamten Vorfall(einschließlich meines Sturzes erzählt), weil die Vermutung geäußert wurde, dass der Bock an dieser Stelle nicht geforkelt worden sei. Ich habe dann auch den Jagdleiter von U noch einmal aufgesucht und auch ihm den Umstand mit dem Sturz noch geschildert.

 

Ich kann daher nochmals betonen, dass ich in einer Notsituation gehandelt habe und den Bock nur deshalb getötet habe, weil ich annahm, dass er verletzt war und aufgrund dieser Verletzungen verendet. Keinesfalls wollte ich den Bock in der Schonzeit töten, um mir die Trophäe nicht entgehen zu lassen. Die Trophäe dürfte ohne Oberkiefer ca. 390 - 400 g schwer sein. Der Vorfall hat sich im Bereich der Parzelle ereignet."

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 48 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz dürfen während der Schonzeit die Tiere der geschonten Wildgattung weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Oö. Schonzeitenverordnung, dürfen 1er Böcke mit einem Geweihgewicht über 300 g vom 01. Oktober bis 31. Juli weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.

Nach § 93 Abs. 1 lit h Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs. 2).

 

Nach § 93 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.200,- zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z.B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseite geschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen.

Auf Grund der Anzeige und Ihrer Rechtfertigung steht eindeutig fest, dass Sie am 14.06.2007 einen 1er Bock mit einem Geweihgewicht über 300 g - somit in der Schonzeit - erlegt haben.

 

Es ist daher zu prüfen, ob dieser Abschuss in der Schonzeit auf Grund Ihrer Rechtfertigung straffrei bleiben kann.

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz kümmerndes oder krank geschossenes Wild zur Schonzeit oder über den genehmigten Abschussplan hinaus nur erlegt werden darf, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist.

 

Somit gestattet das Jagdgesetz in Ausnahmefällen auch das Töten eines Tieres in der Schonzeit um das Tier von unnötigen Qualen zu befreien.

 

Auf Grund der Aussagen des Fleischbeschautierarztes und der Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Universität muss aber davon ausgegangen werden, dass der Bock nicht geforkelt worden ist. Beim Forkeln werden durch das Geweih Stichverletzungen zugefügt. Derartige Stichverletzungen konnten jedoch nicht festgestellt werden. Die einzige Stichverletzung wurde von Ihnen nach dem Tod des Tieres verursacht, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob diesbezüglich Ihre Rechtfertigung stimmt, oder ob Sie den Stich absichtlich ausführten um eine Verletzung durch das Forkeln vorzutäuschen. Fest steht jedenfalls, dass der Bock keine Verletzungen durch ein Forkeln hatte. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass keine objektive Notwendigkeit bestand, das Tier von Qualen zu befreien.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen.

 

Im Hinblick auf die im § 93 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz vorgesehene Höchststrafe von EUR 2.200,-bewegt sich die verhängte Geldstrafe von EUR 200,— ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie sind verheiratet, für 2 Kinder sorgepflichtig und haben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.500,--. Die Geldstrafe von EUR 200,- entspricht somit auch Ihren persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.

 

Als mildernd war Ihre bisherige Straflosigkeit, als erschwerend waren keine Umstände zu werten. Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

Der Verfall der Trophäe war aus general- und spezialpräventiven Überlegungen auszusprechen, weil Sie durch den Abschuss in der Schonzeit in den Besitz dieser Trophäe gekommen sind und durch den Verfall verhindert werden soll, dass jemand durch einen unerlaubten Abschuss eine begehrte Trophäe erlangt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dem Straferkenntnis tritt der Berufungswerber mit folgenden Berufungsausführungen entgegen:

"Der Jagdleiter von U Herr M F gab an das ich ihn am 14.06.2007 bei seinem Landw. Anwesen aufsuchte, dabei vergas er das Herr M F den Rehbock noch am selben Tag um ca. 23h bei seinem Anwesen und bei sehr gutem Laternenlicht den Rehbock besichtigt hat, und nicht wie angegeben erst am nächsten Tag. Ich machte Ihm aufmerksam auf die Verletzung am Wildkörper und schilderte den Hergang. Zu diesem Zeitpunkt konnte ich mir nicht vorstellen, das diese Verletzung am Wildkörper nicht vom Forken kommt. Weiters muss ich wie im Bericht angeführt festhalten dass der Rehbock nicht mit dem anderen Rehbock kämpfte, sondern ein ca. 3-4 Jähriger Bock den anderen in fluchtartigen Wegrennen wahrscheinlich mit der Geweihspitze einen Stoß in die angespannte Bauchgegend versetzte, auch ein Klagen hörte ich, und dadurch eine Verletzung des Pansens (Riss) verursacht wurde, dass ich beim Aufbrechen bemerkt hatte und dies bei meiner Aussage zu Protokoll gab. Diese Verletzung würde keine markanten Spuren hinterlassen (Abschürfungen) wie bei einem Kampf unter Rehböcken mit den Geweihen. Laut Beobachtung von meiner Seite gehe ich davon aus, nachdem der Rehbock nach ca. fünfzehn Minuten vom Wald in Richtung Rapsfeld keinen gesunden Eindruck hinterließ und nach zweimaliger Auf - und Niederlage in der Brache, ich mich entschloss samt Gewehr den Hochsitz zu verlassen und den Rehbock anzupirschen. Auf ca. vierzig Meter wurde der Bock langsam Hoch daraufhin wurde mir klar diesen Rehbock kann ich aus meiner bereites 28-jährigen und fünfjährigen Berufsjägererfahrung nicht in das 20 ha große Rapsfeld ziehen lassen wo er womöglich verendet das Wildbrett verludert oder vom Mähdrescher der das Feld nach ein Paar Tagen erntet nicht mehr zum Vorschein kommt. Nach der Schußabgabe es war schon dämmrig konnte ich kein richtiges Schußzeichen mehr erkennen, worauf ich in Richtung zum Auto ging und eine Stunde wartete wegen eventuellen Weichschuß. Danach entschloß ich mich mit dem Knicker in der Hand den vielleicht nicht verendeten Rehbock wenn notwendig zu knicken, dabei passierte mir dieses Missgeschick das ich vier Tage später bei einer Jagdversammlung berichtete um diese Unklarheit zu bereinigen wenn diese Ritzstelle am Wildkörper keine Forkelung sein sollte laut Befund vom 25.06.2007 Veterinärmedizinische Untersuchung.

 

Abschließend möchte ich festhalten, dass ich nicht in Absicht eine Schonzeitübertretung begangen habe, oder wie in Ihrem Bericht eine begehrte Trophäe zu erlangen, nein es war meine Jagdliche Pflicht aus meinen Beobachtungen und Jagdlichen Erfahrungen schnell zu handeln. Ich ersuche Sie höflichst um Straffreiheit und Übergabe meiner Jagdtrophäe nach dem Bezirksjägertag.

 

Mit freundlichen Grüßen (B J, e.h. Unterschrift)"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine Berufungsverhandlung war angesichts des in wesentlichen Teilen strittigen Sachverhaltes in Wahrung der durch Art.6 EMRK intendierten Rechte zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis wurde geführt durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz, Zl. Agrar96-9-2007. Dem Akt angeschlossen ist ein im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholtes Kurzgutachten über die Ursache der am Wildkörper festgestellten Verletzung in Verbindung mit der Beschuldigtenverantwortung, ferner wegen Verhinderung am Verhandlungstag des F M, Jagdleiter v. U, durch abgesonderte zeugenschaftliche Vernehmung am 20.2.2008 einvernommen u. Jagdleiter von L A K anlässlich der Berufungsverhandlung. Bezirks- u. Landesjägermeister-Stellvertreter R W nahm als sachverständige Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung teil. Der Berufungswerber wurde schließlich als Beschuldigter zum Sachverhalt befragt. Zum Akt genommen wurden die vom Berufungswerber vorgelegten Beilagen 1. bis 5. (Fotos von der Örtlichkeit der Erlegung des Bocks, 4. Geweihanhänger über Beschau u. wildspezifische Daten, sowie das Datum d. Erlegung, 5. Erklärung zum Aufbruch [d.h. Entsorgung der Innereien]).

Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

4. Der Sachverhalt gelangte durch den Jagdleiter von U (F M) am 30.6.2007 der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zur Anzeige.

Der Berufungswerber ist seit 28 Jahren Jäger und auch beeidetes Jagdschutzorgan. Er war fünf Jahre beim Graf A als Berufsjäger tätig.

Am 14.6.2007 sei er nach der Arbeit noch kurz ins Revier gegangen, wobei er lt. eigener Angabe für seine Jagdwaffe nur eine Patrone dabei gehabt habe, weil nicht die Absicht bestand, etwas zu erlegen.

Im Ergebnis rechtfertigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung den dennoch erfolgten Abschuss des fünfjährigen 1er Bocks, der mit einem Trophäengewicht von 390 g bis zum 1. August geschont war, als Hegeabschuss. Es hätte sich seiner Beurteilung nach um ein krankes Stück und demnach um einen Hegeabschuss gehandelt. Zu diesem Schluss sei er gelangt, als er vom Hochstand aus beobachtet habe, wie dieses Stück und ein jüngerer Bock eine halbe Stunde vorher heftig gerauft hätten. In der Folge habe sich dieses Stück auffällig verhalten und habe sich in oder nächst einem Rapsfeld ca. 70 bis 80 m vom Hochstand entfernt niedergetan[1]. Er habe den Eindruck gehabt, der Rehbock könnte dabei verletzt, d.h. vom Geweih des anderen geforkelt[2] worden sein. In den Fußnoten finden sich die umgangssprachlichen Ausdrücke. Der jüngere Bock sei in das nahegelegene Jungholz abgesprungen. 

Nach etwa einer halben Stunden, zwischenzeitig sei die Dämmerung deutlich fortgeschritten gewesen, habe er sich entschlossen das Stück anzupirschen. Springt es ab, wäre ohnedies alles klar. Da schließlich der Bock etwa 70 Schritte vor ihm "nur langsam hoch[3] wurde" (was immer damit gemeint sein mag) habe er freihändig stehend den Schuss angetragen, wobei das Stück jedoch noch abgesprungen sei. Da er sich nicht sicher gewesen sei, ob er den Bock nicht etwa bloß krank geschossen hätte, sei er zum Auto zurückgegangen und habe sich erst nach etwa einer Stunde zum Anschuss begeben. Diesen habe er sich genau gemerkt und in der Folge auch ohne Suchscheinwerfer sofort wieder gefunden. Sicherheitshalber habe er beim Angehen des Stücks das Jagdmesser in der Hand behalten, um es sofort verfügbar zu haben, wenn der Bock noch gelebt hätte, um diesen sogleich knicken zu können.

Als er trotz Dunkelheit unmittelbar auf das Reh gekommen war, sei er über eine Rapsstaude gestolpert und dabei mit dem Messer in der Hand auf das Reh gefallen und dabei den Schnitt oder Stich am Wildkörper verursacht. Diesen habe er dann etwa 150 m bis zum Auto gezogen u. ihn in den Kofferraum verfrachtet.

Nachdem er in der Folge weder den zuständigen Jagdleiter (K) und auch den des Nachbarreviers von T nicht angetroffen habe, habe er sich entschlossen das Stück dem Jagdleiter von U, Herrn F M, vorzuweisen. Dieser sei von dessen Frau um vielleicht 23:00 Uhr deshalb aus dem Bett geholt worden, wobei er ihm das im Kofferraum  befindliche Reh zeigte. Dieser habe letztlich am nächsten Tag auch den Geweihanhänger in der Wildkammer unterzeichnet. Dem M habe er den Grund des Abschusses berichtet, nämlich dass dieser Bock geforkelt worden wäre.

Vom Sturz habe er deshalb nichts erwähnt, weil ihm dies eher peinlich gewesen wäre. Anschließend habe er das Stück beim Misthaufen des Anwesens in B (Beilage 5) noch aufgebrochen und den Aufbruch dort abgelegt. Dabei sei ihm aufgefallen, dass dieser etwas anders gerochen hätte.

Erst nach der Begutachtung von mehreren Jägern in der Wildkammer am nächsten Tag und nach der tierärztlichen Beschau bei Wildbrethändler Z sei die Meinung vertreten worden, dass es sich bei der Verletzung um keine Forkelung handelt, sondern es sich vielmehr um völlig gesundes Stück Reh handeln würde. Dies bestätigte letztlich auch das im Auftrag der Jagdgesellschaft vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie eingeholte Gutachten vom 25.6.2007. Dieses besagt im Ergebnis, dass dem Rehbock die Verletzung erst beigebracht wurde, nachdem dieser nicht mehr am Leben war.

 

4.1. Vor dem Hintergrund der hier nicht nur abenteuerlich anmutenden Darstellung über die Verletzung des letztlich als gesund festgestellten Stücks, vermag dem Berufungswerber die im Detail mehrfach geänderte Darstellung nicht geglaubt werden. So muss insbesondere einem überaus erfahrenen Jäger jene Sachkenntnis zugemutet werden, dass ein bloßes Raufen in aller Regel noch nicht den Rückschluss auf die Voraussetzungen für Hegeabschuss zulässt. Alleine auf Grund der offenkundig zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits herrschenden Dunkelheit, hätte er sich wohl nicht wirklich aus einer Distanz von 70 Schritt von einer Verletzung überzeugen können. Er behauptete nicht einmal selbst am lebenden Stück eine konkrete Verletzung wahrgenommen zu haben. Vielmehr ist nur von einem ihm als abnormal erscheinenden Verhalten des Rehbocks die Rede. Wenn das Reh angeblich tatsächlich aus 70 Schritt nicht abgesprungen ist, so vermag dies – insbesondere bei entsprechendem Wind – wohl noch kaum die Annahme rechtfertigen, dass ein derart verhoffendes Stück auch tatsächlich krank ist. Als nicht nur unrealistisch, weil unweidmännisch und  daher unglaubwürdig, wäre alleine die Mitnahme nur einer einzigen Patrone. Damit versucht der Berufungswerber vermutlich nur die Version mit der vorgeblichen Notwendigkeit des Knickens glaubhaft machen. Dass im Falle einer Flucht er selbst mit dem Jagdmesser in der Hand wohl nur eine schlechtere Ausgangslage hätte, nämlich das Reh allenfalls mit einer Hand noch am Geweih erfassen zu können und es dann zu knicken, kann dem Berufungswerber wohl auch nicht fremd sein.

 

4.2. Der Berufungswerber änderte schließlich seine Verantwortung durch die Vorgabe des Sturzes mit dem Messer auf den Rehbock erst als ihm dessen Version mit dem Forkeln widerlegt wurde. Diese Darstellung ist aber geradezu als absurd und eines erfahrenen Jägers schlechthin unwürdig zu bezeichnen. Auch die Schilderung des Angehens mit dem Messer in der Hand, um das Stück sogleich knicken zu können, scheint ebenfalls unlogisch, weil von einem Jäger in Vermeidung einer Selbstgefährdung im Pirschen bei Dunkelheit in unwegsamem Gelände ein solches Verhalten wohl kaum zu erwarten ist. Das wäre ja geradezu als grob selbstgefährdend zu bezeichnen. 

Da am 15.6.2007 schließlich Neumond war, muss es zur angegebenen Zeit – es müsste der Schilderung des Berufungswerbers zur Folge jedenfalls nach 22:00 Uhr gewesen sein – jedenfalls dunkel gewesen sein. Wenn er nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch, einen Jagdleiter zu erreichen, um ca. 23:00 Uhr den F M als Jagdleiter von U erreichte, spricht dies eher für einen noch späteren Zeitpunkt seines Eintreffens beim bereits verendeten Rehbock.

Bemerkenswert ist auch, dass der Berufungswerber bei seiner Einvernahme am 11.9.2007 bei der Behörde erster Instanz von der Sturzversion erst vier bis fünf Tage später gesprochen haben will, während bei der Berufungsverhandlung sowohl er, als auch der Jagdleiter K von L, diese Version bereits am nächsten Tag vom Berufungswerber erzählt bekommen haben. Lebensfremd ist schließlich auch die im Nachhinein "zusammenzuzimmern" versuchte Verantwortung über den Aufbruch[4], wenn erst am 13.2.2008 eine Bestätigung von den Besitzern jenes Anwesens vorgelegt wird, wo der Berufungswerber das Stück um Mitternacht aufgebrochen habe, wobei der Aufbruch am Folgetag von den Liegenschaftsbesitzern – wann sonst als sofort – am Mithaufen entsorgt wurde. Warum hätte er nicht selbst dieses "letzte Beweismittel" gesichert, wenn es angeblich seine nunmehrige Version zu stützen in der Lage gewesen wäre? Bei der Einvernahme vor der Behörde erster Instanz im September 2007 bezeichnete der Berufungswerber das Reh als "bereits aufgebläht" u. auch von einer Verletzung des Pansens ist die Rede. Davon wusste er anlässlich der Verhandlung aber nichts mehr zu berichten.

Dem Berufungswerber wird durchaus so viel Sinn für Realität zugemutet, dass er sich in diesem Fall auch den Aufbruch gesichert und diesen zur Wildkammer geschafft hätte, um seinen "Hegeabschuss" als solchen zu beweisen und rechtfertigen zu können.

Nun davon zu reden, dass der Aufbruch ungewöhnlich gerochen hätte, er aber diesen just neben dem Misthaufen des Anwesens B gleichsam in der Hoffnung liegen gelassen hätte, dass dieser nicht sogleich entsorgt würde, lässt den Berufungswerber in seiner Verantwortung einmal mehr als unglaubwürdig erscheinen. Er scheint zu verkennen, dass ihm nicht jegliche noch so unrealistische Version geglaubt werden muss. Auch aus den von ihm selbst aus einem Jagdjournal anlässlich seiner Einvernahme bei der Behörde erster Instanz vorgelegten Fotos über "einen zu Tode geforkelten Bock" geht anschaulich die augenfällige Sichtbarkeit solcher Verletzungen auch am Wildbret hervor (deutliche rote Blutunterlaufungen unter der Decke). Dass hier solche Flecken festgestellt worden wären, behauptet der Berufungswerber ebenfalls nicht einmal selbst. Auch das verdeutlicht die bloße Schutzbehauptung des vorgeblichen Grundes für den Hegeabschuss, wonach dieser Bock einen verletzten Eindruck hinterlassen haben könnte.

Wenn zuletzt der Vater des Berufungswerbers durchaus glaubhaft darzulegen versuchte, dass dieser Bock für ihn zu seinem 70. Geburtstag bestimmt gewesen wäre, lässt dies für die mehrfach geänderte und fast schon peinlich anmutende Verantwortung des Berufungswerbers nichts gewinnen.

Das hier vorliegende Ermittlungsergebnis lässt daher keine Zweifel daran bestehen, dass dieser Abschuss nicht als Hegeabschuss sondern offenkundig an der sich bietenden Gelegenheit und dem Interesse an der überdurchschnittlich starken Trophäe motiviert gewesen sein muss. Dabei war der Berufungswerber offenbar nicht geneigt einerseits das Ende der Schonzeit abzuwarten. Ein Irrtum über Alter und Trophäengewicht über 330 g wurde nicht eingewendet bzw. kann die Kenntnis darüber als evident gelten. Sollte er – was auf Grund der mehrfach abenteuerlich anmutenden Verantwortung  nicht angenommen wird – tatsächlich von einer möglichen Verletzung dieses Rehs ausgegangen sein, würde ihm als erfahrener Jäger aber dennoch eine Sorgfaltswidrigkeit  anzulasten sein, weil ein Verraufen allein und ein Ansprechen bei Dunkelheit auf 70 Schritt sicher nicht als ausreichend verlässlich bezeichnet werden könnte.

Abschließend gilt es daher nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich beim Berufungswerber um einen überaus erfahrenen Jäger handelt. Da er auch die Jägeraufsichtsprüfung abgelegt hat, muss von ihm ein ganz besonderes Ausmaß an Sorgfaltsübung im Ansprechen des Wildes erwartet werden.

Damit soll gesagt sein, dass dem Berufungswerber eine objektive Sorgfaltswidrigkeit selbst dann zur Last fiele, wollte man seiner subjektiven Einschätzung über den Hegeabschuss Glauben schenken.

Mit Blick auf die Widersprüchlichkeiten seiner Sachdarstellung in Verbindung mit dem klaren Untersuchungsergebnis und der immer wieder nachjustierten Vorfallsschilderung, besteht kein vernünftiger Grund eines Zweifels einer vom Berufungswerber bewusst begangenen Schonzeitverletzung.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 93 Abs.1 lit.h Oö. Jagdgesetz 1964 idF LGBl. Nr. 40/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs.2 Oö. JagdG).

Verwaltungsübertretungen (Abs.1) sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z.B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseite geschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen (Anm.: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001).

Nach § 48 Abs.1 Oö. JagdG ist das Wild zum Zwecke der Wildhege (§ 3) unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildgattung weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

Der § 1 Abs.1 der Schonzeitenverordnung, StF: LGBl. Nr. 30/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2007 determiniert Böcke der Klasse I zwischen einem Geweihgewicht bis 300 g und über 300 g. Hinsichtlich letzterer Kategorie endet die Schonzeit (erst) mit 31. Juli, während diese bei Ersterer bereits am 31. Mai endet.

 

5.1. Das richtige Ansprechen des Wildes in freier Wildbahn ist unzweifelhaft mit Schwierigkeiten verbunden. Dies verlangt vom Jäger besondere Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit. Schon beim geringsten möglichen Zweifel hat ein Abschuss zu unterbleiben (VwGH 12.12.1963, 441/63; 16.1.1964 200/63; Ff 22.6.1977, B 409/75).

Zur weidgerechten Jagdausübung gehört daher unbedingt das zweifelsfreie Ansprechen des Wildes. Bei einem Widerspruch zwischen dem Geweih und dem sonstigen Habitus eines Tieres ist bei Zweifel hinsichtlich des Alters der Abschuss zu unterlassen (VwGH 12.12.1963, 441/63). Dies gilt genauso für die Beurteilung eines beabsichtigten Hegeabschusses.

Objektiv sorgfaltswidrig handelt eine Person dann,  wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört (hier das Ansprechen des sich als gesund (nicht geforkelt) erweisenden Rehbocks betreffend) an seiner Stelle anders verhalten hätte (Reisinger/Schiffner, Kommentar zum Oö. Jagdrecht 2005 S. 145 Rz 9, mit Hinweis auf h. Erk. VwSen-340021/9/Br/Bk Linz, 19.10.2000).

Von derartigen Zweifeln konnte im Sinne der obigen Beweiswürdigung, nämlich dem Tarnversuch als Hegeabschuss während der Schonzeit, nicht ausgegangen werden.

Als bedauerlich gilt es anzumerken, dass ein Jäger den Zweck der Jagdausübung primär nicht nur im "Sammeln" von Trophäen sehen darf. Ebenso ist eine "überschießende" jagdliche Ambition als nicht weidmännische Haltung zu erachten.

Diesen Aspekt gilt es auf Grund der Beweislage als Motiv für diesen Fehlabschuss festzuhalten.

Daher kann dieser Abschuss nicht mit den der Jagd inhärenten Grundsätzen der 'Weidgerechtigkeit' in Einklang gebracht werden.

Gemäß den Erläuterungen zum Oö. Jagdgesetz definiert sich dieser auslegungsbedürftige Begriff unter Einbeziehung auch der Schonzeiten folgendermaßen:

"Weidgerechtigkeit hat aus dem Blickwinkel der jagdlich überlieferten Gepflogenheit u. Praxis nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Jägers. Es sind daher vor allem die Maßstäbe und Wertvorstellungen (Jagdregeln), die sich durch jahrhunderte lange Tradition bei der Ausübung der Jagd herausgebildet haben, heranzuziehen.

Als allgemeine anerkannte Grundsätze der "Weidgerechtigkeit" sind folgende Grundregeln anerkannt:

Achtung gegenüber dem Wild und der Natur, Erstellung eines den Revierverhältnissen entsprechenden Abschussplanes, Durchführung einer ordnungsgemäßen und auf die einzelnen Wildarten abgestellten ausreichenden und richtigen Fütterung in der Notzeit, Einhaltung der Schonzeiten, Verwendung der geeigneten Waffe samt Munition, Vermeidung von Weitschüssen, gewissenhafte Nachsuche, Information und Offenheit gegenüber Mitjägern und Jagdnachbarn, keine Verwendung von tierquälerischen Fangvorrichtungen, jagdliche Disziplin, Wahrung des Ansehens der Jägerschaft (siehe G. Anderluh, Grundsätze der Weidgerechtigkeit, in "Der Anblick'" Heft 11/1969)."

 

6. Zur Strafzumessung:

Die Bemessung der Strafe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.9.1988, Zl. 88/08/0117).

Hier ist vom zu frühen Abschuss eines hegerisch wertvollen Stücks auszugehen, welches sich in der bevorstehenden Brunftzeit noch vererbt hätte. Daher war hier insbesondere auch der Verfall der Trophäe sowohl aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Überlegungen auszusprechen (VwGH 26.2.2007, 2005/10/0011).

Wie aus der gewählten Formulierung des § 93 Abs.2 Oö. Jagdgesetz klargestellt ist, handelt es sich beim Verfall um eine Nebenstrafe. Als rechtserhebliche Voraussetzung bedarf es der sachlichen Gebotenheit des Verfalles (s. VwGH 21.4.1971, 1139/70). Mit dem Ausspruch des Verfalls als Nebenstrafe soll dem Bestraften das Motiv seines Fehlverhaltens als zusätzliches Strafelement bewusst werden bzw. sollte er umgekehrt nicht durch eine Inkaufnahme einer Geldstrafe mit der Trophäe belohnt sein. Damit würde letztlich das hier offenkundig in der Trophäe motivierte Fehlverhalten aus der subjektiven Sicht des Handelnden dessen angestrebtes Ziel (die Trophäe) nicht erreichen lassen (zu Verfallsgründen vgl. Erk. UVS Tirol v. 17.10.2005, 2005/11/2226-3).

Besonders illustrativ begründete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg einen ausgesprochenen Verfall einer Trophäe mit dem Hinweis, dass der Verfall aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet sei, Anreize zur Begehung derartiger Übertretungen zu beseitigen.

Umgekehrt kann das Belassen der Trophäe bei der Person, die das geschonte Wild rechtswidrig erlegt hat, allgemein einer Verharmlosung von Übertretungen wie der gegenständlichen Vorschub leisten (Erk. v. 23.6.1998, 1-1021/97).

 

6.1. Als Milderungsgrund kommt die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zur Wirkung. Straferschwerend ist jedoch das zur vorsätzlichen Begehungsweise führende Motiv auf die Trophäe zu werten.

Da jedoch der Geldstrafrahmen ohnedies nur im Umfang von weniger als 10 % ausgeschöpft wurde, ist das ausgesprochene Strafausmaß (200 Euro zuzüglich des Trophäenverfalls) durchaus als unwert- u. schuldangemessen zu erachten. Was den Ausspruch des Verfalls betrifft, so ist auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bemerken, dass jedenfalls ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Jagdgesetzes (im zit. Fall des NÖ. Jagdgesetzes) die Verfallsstrafe rechtfertigt (VwGH 15.4.1991, 91/19/0014).

Der vom Berufungswerber durchgeführte Abschuss eines gut veranlagten Zukunftsbocks innerhalb der Schonzeit u. mit der Motivation an die Trophäe zu gelangen, ist als ein derart schwerer Verstoß zu qualifizieren.

 

Der Berufung musste sohin jeder Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 



[1] weidmännisch f. "niedergelegt"

[2] Verletzung mit dem Geweih

[3] Aufstehen eines liegenden Wildes

[4] die Innereien des erlegten Rehs

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