Linz, 13.03.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI H P, L, vom 20. März 2007, eingeschränkt am 13. März 2008 auf die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8. März 2007, VerkR96-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 28. November 2007, 29. Jänner 2008 und 13. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 3,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (35 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. September 2006, 15.35 Uhr, in der Gemeinde Hofkirchen iM, Falkenstein Landesstraße L584 bei km 13.167, als Lenker des Motorrades (A), obwohl es die Verkehrsicherheit erfordert hätte, bei Gegenverkehr nicht am rechten Straßenrand gefahren sei und dabei die Fahrbahnmitte überfahren habe.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. November 2007, 29. Jänner 2008 und 13. März 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Zeugen Meldungsleger RI W N und M W und des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Am 13. März 2008 hat der Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zur Strafbemessung in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses mildernd oder erschwerend nichts gewertet.
Aus der Sicht des UVS ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw – Gegenteiliges ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen – ebenso als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen wie die Eigenverletzung des Bw beim ggst Verkehrsunfall, sodass eine Herabsetzung der Strafe im vorgenommenen Ausmaß gerechtfertigt war.
Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw. Die Ersatzfreiheitsstrafe war angemessen zu reduzieren und somit spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Motorradunfall mit Eigenverletzung = mildernd + unbescholten = Strafherabsetzung