Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162521/10/Bi/Se

Linz, 17.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B R, L, vertreten durch Herrn W R, L, vom 5. September 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizei­direktors von Linz vom 28. August 2007, Cst 1/07, wegen Über­tretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 11,60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z11 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 26. Februar 2007, 7.24 Uhr, in Linz, J.S.Bachstraße  , stadteinwärts mit dem Kfz      die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe, da die Fahr­geschwindigkeit 53 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (Messfehlergrenze sei abgezogen worden).

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. März 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwe­sen­heit des Ehegatten der Bw als deren Vertreter (Vollmacht erteilt) durch­geführt. Der Vertreter der Erst­instanz war entschuldigt. Die Berufungsentschei­dung wurde mündlich verkündet.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die von ihr erbrachten Fotobeweise seien nicht gewürdigt worden. Daraus sei ersichtlich, dass das Verkehrszeichen "Zonen­beschränkung" nicht so aufgestellt sei, dass es für Verkehrsteilnehmer erkennbar sei, wenn ein Bus in der Haltestelle stehe. Die Tafel sei aus Platz­gründen aber so aufgestellt, dass der Haltestellenbereich sogar in den Schutz­weg hin­ein­reiche. Manche Buslenker verhielten sich dankenswerterweise so, dass sie einige Meter weiter vorfahren würden, womit das 30 km/h-Zeichen nicht mehr sichtbar sei. Sie sei jedenfalls von ihrer Unschuld überzeugt und beantrage eine Berufungsverhandlung und einen Ortsaugenschein.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie vor der mündlichen Berufungsver­handlung am 14. März 2008 Durchführung eines Ortsaugenscheins im Bereich Kudlichstraße/Bachstraße, Fußgängerübergang und Bushaltestelle Regerstraße, am 31. Jänner 2008. Dort wurde vom erkennenden Mitglied festgestellt, dass das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" in Verbin­dung mit dem Ver­bots­zeichen "Fahrverbot für Motorräder" auf der (in der damaligen Fahrtrichtung der Bw gesehen) rechten Seite der Bachstraße kurz nach der Haltestelle Reger­straße der Buslinie 27 angebracht ist, wobei es durchaus möglich ist, dass ein in der Haltestelle stehender Bus nachkommenden in Richtung Ziegelei­straße fahrenden Kfz-Lenker die Sicht auf dieses Vorschrifts­zeichen ver­deckt. Allerdings befindet sich auf der (damals von der Bw benutzten) rechten Fahrspur der Bach­straße nach den genannten Vorschriftszeichen und nach dem einige Meter danach angebrachten Gefahren­zeichen "Kinder" im Sinne des § 50 Z12 StVO eine Bodenmarkierung in Form einer weißen Scheibe mit der Zahl "30" darin, wobei aufgrund des Abstandes zur Bushaltestelle mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass ein Lenker, der an einem in der Haltestelle stehenden Linienbus vorbeige­fahren ist, dort wieder seine rechte Fahrspur befährt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z11 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Zonenbe­schränkung" den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

Im ggst Fall sind das eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und ein Fahrverbot für Motorräder. Der Grund für die Zonenbeschränkung liegt darin, dass sich dort nicht nur ein reines Wohngebiet befindet, das von der Bachstraße als Verbindung von der Kudlichstraße zur Ziegeleistraße durchschnitten wird, sondern auch, dass dort ca in der Mitte der als Schulweg benutzen Bachstraße auf Höhe der Froschbergkirche der Minnesängerplatz abzweigt, der zur auf der andern Seite der Kirche gelegenen Edmund Aigner Volksschule, Händel­­straße    und dem Magistratskindergarten am Minnesängerplatz    führt, wobei diese Straßenzüge ebenfalls innerhalb der Zone liegen.

 

Unbestritten ist, dass die Bw am Montag, dem 26. Februar 2007, 7.24 Uhr, den Pkw L-8788R auf der Bachstraße aus Richtung Kudlichstraße in Richtung Ziege­lei­straße lenkte, wobei vom Meldungsleger GI F mittels Radargerät MUVR 6FA Nr.12-85-102 auf Höhe Bach­straße 20 eine Geschwindigkeit von 58 km/h gemessen wurde. Eine Anhal­tung erfolgte nicht, jedoch wurde der Bw mit Strafverfügung der Erstin­stanz vom 4. Juni 2007 eine Geschwindigkeitsüber­schreitung im Ausmaß von 23 km/h zur Last gelegt, die diese ausdrücklich nie bestritten hat. Sie hat sich lediglich damit verantwortet, sie habe die 30 km/h-Beschränkung nicht wahrgenommen.

Die Zonenbeschränkung in der Bachstraße ist ordnungsgemäß verordnet (V 9.11.1989, GZ 101-5/19) und der Ortsaugenschein hat ergeben, dass diese Ver­ordnung auch ordnungsgemäß durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrs­zeichen kundgemacht ist.

 

Das Argument des Vertreters der Bw, die weiße runde Bodenmarkierung "30" entspreche nicht der StVO, könne bis zur Ankündigung eines Geburtstages alles bedeuten und sei gänzlich unverständlich und nicht zuordenbar, geht insofern ins Leere, als diese Bodenmarkierung nicht Teil der Kundmachung der Zonenbe­schränkung ist, sondern lediglich als weiterer Hinweis für den Fall, dass der Lenker die Zonenbeschränkung (zB wegen eines in der Haltestelle stehenden und die Sicht darauf verdeckenden Linienbusses) nicht sehen konnte, gedacht ist.

Bodenmarkierungen zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können gemäß § 55 Abs.1 StVO als Längs- oder Quermar­kierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole und dergleichen ausgeführt werden. Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung sind sie, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, in weißer Farbe auszuführen.

Das heißt nicht, dass die in Rede stehende Bodenmarkierung nur in Form einer "Zonenbeschrän­kung 30 km/h" in den Farben gemäß § 52 lit.a Z11 lit.a StVO zulässig wäre, sondern dass, wenn die dadurch ausgedrückte Anordnung nicht als Verkehrs­zeichen dargestellt wird, die Bodenmarkierung in weißer Farbe anzu­bringen ist – genau das ist hier geschehen. Dass diese Bodenmarkierung nicht, wie der Bw-Vertreter in der Verhandlung meinte, als Ankündigung einer Feier zu einem 30. Geburtstag oder als unverständliches "verkehrtes E" zu deuten ist, dürfte bei der Bw als Inhaberin einer Lenkberechtigung vorauszusetzen sein.

 

Aus der Sicht des UVS hat die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifels­frei erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschul­dens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG – eben aufgrund dieser auf die Geschwindig­keits­beschränkung hinweisenden Bodenmar­kierung – keine Rede sein kann, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat weder mildernde noch erschwerende Umstände zu finden vermocht, zumal die Bw nicht unbescholten ist. Da jedoch die Überschreitung immerhin 23 km/h betrug, war der Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend an- und die Strafe festzusetzen. Diese entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG auch den finanziellen Verhältnissen der Bw (ca. 1.000 Euro netto monatlich als Lehrerin, Sorge­pflichten für zwei Kinder, nicht aber für den selbständig erwerbstätigen Ehe­gatten). Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe waren nicht zu finden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Kundmachung der Zonenbeschränkung ordnungsgemäß, bei verdeckter Sicht auf VZ wegen Bus in der Haltestelle trotzdem Verschulden, wie Bodenmarkierung "30" auf der rechten Fahrspur -> Bestätigung

 

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