Linz, 17.03.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B R, L, vertreten durch Herrn W R, L, vom 5. September 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 28. August 2007, Cst 1/07, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 11,60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z11 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 26. Februar 2007, 7.24 Uhr, in Linz, J.S.Bachstraße , stadteinwärts mit dem Kfz die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 53 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (Messfehlergrenze sei abgezogen worden).
Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. März 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Ehegatten der Bw als deren Vertreter (Vollmacht erteilt) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die von ihr erbrachten Fotobeweise seien nicht gewürdigt worden. Daraus sei ersichtlich, dass das Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung" nicht so aufgestellt sei, dass es für Verkehrsteilnehmer erkennbar sei, wenn ein Bus in der Haltestelle stehe. Die Tafel sei aus Platzgründen aber so aufgestellt, dass der Haltestellenbereich sogar in den Schutzweg hineinreiche. Manche Buslenker verhielten sich dankenswerterweise so, dass sie einige Meter weiter vorfahren würden, womit das 30 km/h-Zeichen nicht mehr sichtbar sei. Sie sei jedenfalls von ihrer Unschuld überzeugt und beantrage eine Berufungsverhandlung und einen Ortsaugenschein.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie vor der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2008 Durchführung eines Ortsaugenscheins im Bereich Kudlichstraße/Bachstraße, Fußgängerübergang und Bushaltestelle Regerstraße, am 31. Jänner 2008. Dort wurde vom erkennenden Mitglied festgestellt, dass das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" in Verbindung mit dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Motorräder" auf der (in der damaligen Fahrtrichtung der Bw gesehen) rechten Seite der Bachstraße kurz nach der Haltestelle Regerstraße der Buslinie 27 angebracht ist, wobei es durchaus möglich ist, dass ein in der Haltestelle stehender Bus nachkommenden in Richtung Ziegeleistraße fahrenden Kfz-Lenker die Sicht auf dieses Vorschriftszeichen verdeckt. Allerdings befindet sich auf der (damals von der Bw benutzten) rechten Fahrspur der Bachstraße nach den genannten Vorschriftszeichen und nach dem einige Meter danach angebrachten Gefahrenzeichen "Kinder" im Sinne des § 50 Z12 StVO eine Bodenmarkierung in Form einer weißen Scheibe mit der Zahl "30" darin, wobei aufgrund des Abstandes zur Bushaltestelle mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass ein Lenker, der an einem in der Haltestelle stehenden Linienbus vorbeigefahren ist, dort wieder seine rechte Fahrspur befährt.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z11 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.
Im ggst Fall sind das eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und ein Fahrverbot für Motorräder. Der Grund für die Zonenbeschränkung liegt darin, dass sich dort nicht nur ein reines Wohngebiet befindet, das von der Bachstraße als Verbindung von der Kudlichstraße zur Ziegeleistraße durchschnitten wird, sondern auch, dass dort ca in der Mitte der als Schulweg benutzen Bachstraße auf Höhe der Froschbergkirche der Minnesängerplatz abzweigt, der zur auf der andern Seite der Kirche gelegenen Edmund Aigner Volksschule, Händelstraße und dem Magistratskindergarten am Minnesängerplatz führt, wobei diese Straßenzüge ebenfalls innerhalb der Zone liegen.
Unbestritten ist, dass die Bw am Montag, dem 26. Februar 2007, 7.24 Uhr, den Pkw L-8788R auf der Bachstraße aus Richtung Kudlichstraße in Richtung Ziegeleistraße lenkte, wobei vom Meldungsleger GI F mittels Radargerät MUVR 6FA Nr.12-85-102 auf Höhe Bachstraße 20 eine Geschwindigkeit von 58 km/h gemessen wurde. Eine Anhaltung erfolgte nicht, jedoch wurde der Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 4. Juni 2007 eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 23 km/h zur Last gelegt, die diese ausdrücklich nie bestritten hat. Sie hat sich lediglich damit verantwortet, sie habe die 30 km/h-Beschränkung nicht wahrgenommen.
Die Zonenbeschränkung in der Bachstraße ist ordnungsgemäß verordnet (V 9.11.1989, GZ 101-5/19) und der Ortsaugenschein hat ergeben, dass diese Verordnung auch ordnungsgemäß durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht ist.
Das Argument des Vertreters der Bw, die weiße runde Bodenmarkierung "30" entspreche nicht der StVO, könne bis zur Ankündigung eines Geburtstages alles bedeuten und sei gänzlich unverständlich und nicht zuordenbar, geht insofern ins Leere, als diese Bodenmarkierung nicht Teil der Kundmachung der Zonenbeschränkung ist, sondern lediglich als weiterer Hinweis für den Fall, dass der Lenker die Zonenbeschränkung (zB wegen eines in der Haltestelle stehenden und die Sicht darauf verdeckenden Linienbusses) nicht sehen konnte, gedacht ist.
Bodenmarkierungen zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können gemäß § 55 Abs.1 StVO als Längs- oder Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole und dergleichen ausgeführt werden. Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung sind sie, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, in weißer Farbe auszuführen.
Das heißt nicht, dass die in Rede stehende Bodenmarkierung nur in Form einer "Zonenbeschränkung 30 km/h" in den Farben gemäß § 52 lit.a Z11 lit.a StVO zulässig wäre, sondern dass, wenn die dadurch ausgedrückte Anordnung nicht als Verkehrszeichen dargestellt wird, die Bodenmarkierung in weißer Farbe anzubringen ist – genau das ist hier geschehen. Dass diese Bodenmarkierung nicht, wie der Bw-Vertreter in der Verhandlung meinte, als Ankündigung einer Feier zu einem 30. Geburtstag oder als unverständliches "verkehrtes E" zu deuten ist, dürfte bei der Bw als Inhaberin einer Lenkberechtigung vorauszusetzen sein.
Aus der Sicht des UVS hat die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG – eben aufgrund dieser auf die Geschwindigkeitsbeschränkung hinweisenden Bodenmarkierung – keine Rede sein kann, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die Erstinstanz hat weder mildernde noch erschwerende Umstände zu finden vermocht, zumal die Bw nicht unbescholten ist. Da jedoch die Überschreitung immerhin 23 km/h betrug, war der Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend an- und die Strafe festzusetzen. Diese entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG auch den finanziellen Verhältnissen der Bw (ca. 1.000 Euro netto monatlich als Lehrerin, Sorgepflichten für zwei Kinder, nicht aber für den selbständig erwerbstätigen Ehegatten). Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe waren nicht zu finden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Kundmachung der Zonenbeschränkung ordnungsgemäß, bei verdeckter Sicht auf VZ wegen Bus in der Haltestelle trotzdem Verschulden, wie Bodenmarkierung "30" auf der rechten Fahrspur -> Bestätigung