Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162889/2/Fra/Sta

Linz, 06.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des R B, B, H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G R, H, Zl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Jänner 2007, VerkR96-2005, betreffend Übertretungen der EG-Verordnung 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

        I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren  eingestellt.

        II. Der Berufungswerber hat  keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

I.2.Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1. Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände wurden am 14.3.2005 gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verjährungsfrist des § 31 VStG zu berechnen. Die Strafbarkeitsverjährung tritt daher am 14.3.2008 ein. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt erst am 7. Februar 2008 dem Oö. Verwaltungs­senat vorgelegt wurde. Die ihm gesetzlich eingeräumte Entscheidungsfrist von 15 Monaten wurde daher im Hinblick auf die Bestimmung des §31 Abs. 3 VStG auf rund 5 Wochen verkürzt, während die Erstinstanz für die Erlassung des Straferkenntnisses einen Zeitraum von ca. 2 Jahren und 10 Monaten benötigte, wobei ca. 14 Monate lang – zumindest aktenkundig – der Akt überhaupt nicht bearbeitet wurde.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers wäre vor der Hintergrund einer MRK-konformen Überprüfung der Tatvorwürfe die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen und zumindest teilweiser Auswertung des Schaublattes erforderlich gewesen. Dies war dem Oö. Verwaltungssenat schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich, wobei in diesem Zusammenhang noch zu bemerken ist, dass auch nach Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht prognostiziert werden kann, ob die Beweisergebnisse für einen meritorischen Abschluss des Verfahrens ausreichend wären und nicht weitere Beweisaufnahmen und/oder eine Vertagung der Verhandlung erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters zu bedenken, dass auch die Ladungen zur Verhandlung gemäß § 51e Abs.6 VStG so zugestellt werden müssen, dass dem Beschuldigten mindestens 2 Wochen zur Vorbereitung verbleiben. Daraus resultiert, dass von einem ausreichenden beweiskräftigen Ergebnis der Tatvorwürfe nicht ausgegangen werden kann, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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