Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162984/2/Br/Ps

Linz, 12.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H K, geb., E, P, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.2.2008, Zl. VerkR96-2688-2007, zu Recht:

 

 

I.   Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt, weil er am 6.8.2007 um 14:47 Uhr, auf der B 127 bei Strkm 33,500, als Lenker eines Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging bei der Festsetzung des Strafausmaßes von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.100 Euro aus. Im Ergebnis wurde hervorgehoben, dass eine Strafe präventiv wirken und von der Begehung weiterer Strafen abhalten müsse. Die Einhaltung der Geschwindigkeitslimits müsse von jedem Lenker erwartet werden können.

Die in den Einspruchsangaben gegen die zuvor gegen ihn erlassene Strafverfügung, wonach der Berufungswerber für seine Schulausbildung 4.000 Euro aufzubringen habe und er mit Rückzahlungen in Höhe von monatlich 250 Euro belastet sei, wurde bei der Strafbegründung  ebenfalls berücksichtigt.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung verweist der Berufungswerber abermals auf die zuletzt genannten Verpflichtungen. Ferner vermeint der Berufungswerber, sein Verschulden und die Tatfolgen im Ergebnis als unbedeutend darstellen zu können und beantragt die Anwendung des § 21 VStG oder die Strafe zu halbieren.

Dieses Vorbringen vermag dem Berufungswerber nicht zum Erfolg zu verhelfen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte angesichts der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Aus dem Verfahrensakt geht die zur Berufungsentscheidung erforderliche Sachlage in hinreichender Klarheit hervor.

 

 

4. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

4.1. Zum objektiven Tatunwert von Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist grundsätzlich anzumerken, dass damit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahren­potenzierung einhergeht. Dies tritt insbesondere auch schon bei einer Überschreitung von 27 km/h nachhaltig zu Tage. Während aus einer Geschwindigkeit von 100 km/h der Anhalteweg bei einer starken Bremsung (7,5 m/sek2) 81,98 m beträgt, liegt dieser bei der dem Berufungswerber angelasteten Geschwindigkeit bereits bei 121,76 m.

Der Punkt, wo das Fahrzeug aus 100 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der hier verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeit noch mit 87,94 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer 32 Pro Version 6.0). Beim Vorfallstag handelte es sich um einen Montag, sodass um 14:47 Uhr wohl kaum von einem bloß unterdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden könnte.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Hier ist auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen Bedacht zu nehmen.

Mit Blick auf diese Grundsätze und – wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführt – mit Blick auf den Präventionsgedanken, welcher Geschwindigkeits­überschreitungen im Straßenverkehr generell als unwerthaft darstellen soll, vermag trotz der Verbindlichkeiten des Berufungswerbers und des Milderungs­grundes der Unbescholtenheit die verhängte Geldstrafe nicht nur angemessen, sondern durchaus noch als milde bezeichnet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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