Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150648/2/Lg/Hue

Linz, 11.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A T, G, A, vertreten durch Rechtsanwälte und Steuerberater Dr. E, G & K, G, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Grieskirchen vom 13. November 2007, GZ BauR96-352-2007, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 13. November 2007, GZ BauR96-352-2007, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 2. November 2007 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 27. September 2007, GZ BauR96-352-2007, als verspätetet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. Darin wird wörtlich Folgendes ausgeführt:

"In Sachen T A, A, G legen wir hiermit namens und im Auftrag unseres Mandanten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.11.2007, zugestellt am 27.11.2007 Berufung ein. Wir beantragen die Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2007 sowie der Strafverfügung vom 27.09.2007, BauR96-352-2007. Eine Begründung wird innerhalb der nächsten Tage erfolgen."

 

 

3. Die oben angeführte Eingabe des Bw enthält zwar die Bezeichnung des Bescheides, jedoch fehlt ein begründeter Berufungsantrag.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2008, GZ BauR96-352-2007, hat die belangte Behörde an den Bw einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG erteilt und ihn unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründenden Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel binnen zwei Wochen zu beheben und einen begründeten Berufungsantrag vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Bw darauf hingewiesen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werde müsste, falls die geforderten Angaben nicht nachgeholt werden. Dieses Aufforderungsschreiben wurden am 14. Jänner 2008 vom Vertreter des Bw übernommen. Die genannte Verbesserungsfrist ist somit spätestens am 28. Jänner 2008 abgelaufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Nach § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

Der Bw lies die ihm eingeräumte Frist zur Behebung des Mangels ungenützt verstreichen. Da sohin eine Verbesserung dieses Mangels trotz entsprechenden Auftrages nicht erfolgt ist,  war die Berufung so als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum