Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162628/6/Fra/Ri

Linz, 05.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K A, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt  vom 2. Oktober 2007, GZ.: VerkR96-1478-2007, betreffend Übertretungen der  Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Februar 2008, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass hinsichtlich des Faktums 1 die Sanktionsnorm wie folgt zu lauten hat:

§ 99 Abs.1 lit. b StVO 1960.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z3 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

a) wegen der Verwaltungsübertretung  gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und

b) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 leg. cit. eine Geldstrafe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er

 

a) am 2. 5. 2007 um 20.00 Uhr in der Gemeinde Unterweißenbach, Landesstraße Ortsgebiet, Unterweißenbacher Bezirksstraße vor dem Haus Markt Nr.   das Fahrzeug mit dem Kennzeichen, Personenkraftwagen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat,

 

b) das oa Kraftfahrzeug am 2.5.2007 um 20.00 Uhr in der Gemeinde Unterweißenbach, Landesstraße Ortsgebiet, Unterweißenbacher Bezirksstraße vor dem Haus Markt Nr. 2, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse war, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, VerkR21-24-2006-Gg, entzogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Februar 2008 erwogen:

 

Unstrittig ist die Lenkereigenschaft. Weiters ist unstrittig, dass der Bw zur Tatzeit nicht  im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, welche für das Lenken des verfahrensgegenständlichen PKWs erforderlich ist, da ihm diese mit oa Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt entzogen wurde.

 

Der Bw bestreitet in seinem Rechtsmittel einerseits den Umstand, dass er von Alkohol beeinträchtigt war. Weiters behauptet er, dass er zu einem Alkotest nicht aufgefordert wurde. Zum Faktum 2 bringt der Bw vor, dass ihm der Führerschein trotz eines ärztlichen Gutachtens auf unerklärliche Weise entzogen wurde. Dies sei in seinen Augen rechtswidrig, weil es keinen Grund zur Führerscheinabnahme gegeben habe. Außerdem seien seine Einkommensverhältnisse mit 1.000 Euro falsch berechnet worden. Er habe ca. monatlich 150 Euro für den Lebensunterhalt zur Verfügung und werde eine Bestätigung vorlegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Gr. Insp. A P. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung gelangt, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen Gr. Insp. A P. Dieser führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung überzeugend aus, wie er die zur Anzeige gebrachten Übertretungen wahrgenommen hat. Er habe wahrgenommen, wie der Bw das oa KFZ vom Haus Unterweißenbach Nr.   weggelenkt und auf Höhe des Hauses Markt Nr.   wieder eingeparkt habe. Da er den Bw von früheren Amtshandlungen kenne und auch wisse, dass der verfahrensgegenständliche PKW auf den Bw zugelassen ist, wurde mit dem Dienstkraftwagen, dessen Lenker Herr GrInsp. H war, die Nachfahrt aufgenommen. An der Tatörtlichkeit sei er aus dem Dienstkraftwagen ausgestiegen und zum PKW des Bw gegangen um eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchzuführen. Er habe wahrgenommen, dass der Bw aus dem Mund stark nach Alkohol roch. Den Zulassungsschein habe ihm der Bw gezeigt. Den Führerschein habe er nicht vorweisen können. Auf Grund des festgestellten Alkoholisierungssymptoms habe er den Bw eindeutig und unmissverständlich aufgefordert, sich einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat zu unterziehen. Der Bw habe diesen jedoch verbal mit dem Argument verweigert, er habe persönliche Gründe, ohne diese jedoch näher zu erklären. Obwohl er die Aufforderung wiederholte und den Bw auf die Folgen der Verweigerung des Alkotestes hingewiesen habe, sei dieser bei seiner Ablehnung, sich einem Alkotest zu unterziehen geblieben. In der Folge habe  er den PKW zur  Wohnadresse des Bw gelenkt und diesen  vor seinem Hause abgestellt.

 

Der Meldungsleger ließ auch eine Erklärung dem Bw unterschreiben. Diese lautet:

"Ich weigere mich, in Kenntnis der Strafbarkeit dieses Verhaltens, mich einer Atemalkoholmessung zu unterziehen".

Für den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belastet. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und folgerichtig, wobei noch zu bedenken ist, dass wahrheitswidrige Angaben des Meldungslegers einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellen würden, während sich der Bw auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten kann. Der Bw hat es auch unterlassen, sich im erstinstanzlichen Verfahren zu äußern und er ist auch unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Er hat sich sohin seiner Verteidigungsrechte, insbesondere seines Fragerechtes an den Zeugen, begeben. Mit dem lapidaren Vorbringen, nicht zum Alkotest aufgefordert worden zu sein, kann der Bw das oa Beweisergebnis nicht relativieren.

 

Wenn der Bw zum Faktum 1 anführt, dass er zur Tatzeit nicht alkoholbeeinträchtigt war, ist zu diesem Vorbringen festzustellen, dass ihm das auch nicht vorgeworfen wird. Wenn der Bw weiters zum Faktum 2 vorbringt, der Führerschein sei ihm rechtswidrig entzogen worden, ist dazu festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dieses Argument hätte er im Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung vorzubringen gehabt.

 

Da sohin die mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen erwiesen sind, war in Bestätigung dieses Straferkenntnisses die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

1.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens zu bemessen. Bei dieser Bemessung sind objektive und subjektive Gesichtspunkte sowie die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Vorweg ist festzustellen, dass der Bw lt. Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand fällt für ihn mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat mangels konkreter Angaben des Bw folgende Annahmen der Strafbemessung zugrunde gelegt: Monatliches Einkommen 1.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass er monatlich ca. 150 Euro für den Lebensunterhalt habe. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten: Abgesehen davon, dass der Bw die angekündigte Bestätigung nicht vorlegte, ist die Behauptung, lediglich 150 Euro monatlich für den Lebensunterhalt zu haben unrealistisch und somit nicht glaubhaft. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher der Strafbemessung das geschätzte Einkommen der belangten Behörde zugrunde. Selbst wenn der Bw wesentlich weniger Einkommen beziehen sollte, sind die Strafen aus folgenden Gründen nicht überhöht: § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro vor. Die verhängte Strafe liegt sohin beinahe an der Untergrenze dieses Strafrahmens. § 37 Abs.4 Z1 FSG sieht eine Mindeststrafe von 726 Euro vor.  Es wurde lediglich die Untergrenze dieses Strafrahmens ausgeschöpft.

 

Der Bw hat einerseits den Alkotest bewusst verweigert und hat den verfahrensgegenständlichen PKW, obwohl er hiefür keine gültige Lenkberechtigung der Klasse B besessen hat, gelenkt, ohne irgendein Argument vorzubringen, welches das Verschulden als geringfügig erscheinen ließe. Es ist sohin in beiden Fällen von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Unter diesen Prämissen erscheinen die verhängten Strafen keineswegs als zu hoch bemessen und ist eine weitere Herabsetzung auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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