Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162802/13/Ki/Jo

Linz, 18.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der M S vom 23. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2007, CSt 11603/07, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, nachdem der letzte Halbsatz des Schuldspruches wie folgt zu lauten hat:

 

      "...., indem Sie trotz Rotlicht nicht angehalten haben." bzw. dass hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift die Bezeichnung "lit.a" entfällt.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2007, CSt 11603/07 hat die Bundespolizeidirektion Linz die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 14.03.2007 um 10.14 Uhr in Linz, Wiener Straße 260, stadteinwärts, als Lenker des KFZ, Kz. das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltlinie angehalten wurde. Sie habe dadurch § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro (d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 23. Dezember 2007 Berufung und in dieser Berufung werden einerseits Verfahrensmängel geltend gemacht, andererseits bestreitet die Rechtsmittelwerberin den Tatvorwurf, knapp vor der Haltelinie habe die Ampel von grün auf gelb geschaltet, die Geschwindigkeit habe etwa 50 bis 60 km/h betragen, ein Anhalten vor der Haltelinie und vor dem 80 cm anschließenden Zebrastreifen sei daher ohne Gefahr nicht möglich gewesen, zumal hinter ihr ein PKW nachfuhr und die Kreuzung ebenfalls noch überquerte. Es könne auch eine Verwechslung mit dem nachfolgendem PKW vorliegen. Weiters führt die Rechtsmittelwerberin aus, die Anzeigerin hätte sich an der Uhrzeit geirrt, sie habe die Vorfallstelle um 10.24 Uhr passiert.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvor-entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Jänner 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2008 verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle. An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin im Beisein ihres Vaters als Vertrauens- bzw. Auskunftsperson teil, die Bundespolizeidirektion Linz hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die Meldungslegerin, RI S K, sowie, von der Berufungswerberin beantragt, Herr P S einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die bei der öffentlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Meldungslegerin hat den der Berufungswerberin zur Last gelegten Sachverhalt am 29. März 2007 zur Anzeige gebracht.

 

Als Tatbeschreibung führte sie aus, der unbekannte Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  sei am 14.03.2007 um 10.14 Uhr in der Wiener Straße stadteinwärts gefahren ohne das Rotlicht der VLSA auf Höhe des Hauses Wiener Straße 260 zu beachten. Die Lenkerin sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h auf die Ampel zugefahren. Als diese von gelb auf rot umschaltete, sei das Fahrzeug noch ca. 10 m von der Haltelinie entfernt gewesen, ein Anhalten wäre möglich gewesen. Festgestellt sei der Sachverhalt im Rahmen der Schwerpunktüberwachung worden, Standort der Meldungslegerin war Wiener Straße 258.

 

Eine zunächst gegen die Berufungswerberin erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz (AZ. S 0011603/LZ/0701 vom 8. Mai 2007) wurde von dieser am 18. Mai 2007 rechtzeitig beeinsprucht.

 

Im Wesentlichen wird der Tatvorwurf bestritten, es sei aus Sicht der Berufungswerberin nicht möglich gewesen, vor der Haltelinie anzuhalten, da die Ampel von grün auf gelb gewechselt habe.

 

Die Meldungslegerin bestätigte in einer Stellungnahme vom 28. August 2007 den angezeigten Sachverhalt und sie legte überdies Kopien von Fotos bzw. eine Skizze der Tatörtlichkeit vor.

 

Letztlich hat die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der am 13. März 2008 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung bestritt Frau S weiterhin, bei Rotlicht die Haltelinie bzw. den Schutzweg überfahren zu haben, als sie sich näherte habe die Ampel gerade von grün auf gelb umgeschaltet und es sei ihr ein Anhalten nicht mehr möglich gewesen. Bemängelt wird überdies, dass die von der Meldungslegerin angelegte Skizze nicht ordnungsgemäß sei.

 

Die Meldungslegerin selbst bestätigte als Zeugin den angezeigten Sachverhalt, sie erklärte auf Befragen, dass sie sich in einem Zivildienstfahrzeug befunden habe und zeigte auch den damaligen Standort dieses Fahrzeuges. Sie sei am Lenkersitz gesessen. Sie könne eine Verwechslung ausschließen und habe auch nicht festgestellt, dass nach der Berufungswerberin noch ein weiteres Fahrzeug die Stelle passiert hätte. Sie habe eindeutig feststellen können, dass beim Passieren der Haltelinie bereits Rotlicht gezeigt wurde.

 

Der Verhandlungsleiter konnte sich an Ort und Stelle davon überzeugen, dass vom von der Zeugin genannten Standort eine eindeutige Sicht auf die Tatörtlichkeit gegeben war.

 

Bezüglich Zeitangabe gab die Zeugin an, dass sie sich möglicherweise diesbezüglich geirrt haben könnte.

 

Der von der Berufungswerberin namhaft gemachte Zeuge, P S, gab zu Protokoll, die Berufungswerberin habe ihn um 10.15 Uhr in A abgeholt. Er könne diese Zeitangabe deshalb exakt wiedergeben, weil er auf die Uhr geschaut habe und es sich bei Frau S um eine Person handle, welche stets pünktlich sei. Beim Passieren der Verkehrslichtsignalanlage habe er beim Seitenfenster aus dem Fahrzeug geschaut und festgestellt, dass die Ampel gerade von grün auf gelb umschaltete. Er habe zwar keinen Führerschein, sei aber jahrelang als Beifahrer in ganz Europa unterwegs gewesen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mit dem Augenschein an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung. Die Meldungslegerin konnte den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt glaubwürdig belegen, es bestehen bezüglich ihrer Angaben keine Bedenken und es ist auch zu berücksichtigen, dass sie als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet war. Der Verhandlungsleiter selbst konnte sich davon überzeugen, dass vom Standort der Meldungslegerin aus Sicht sowohl auf den Schutzweg, auf die Haltelinie und auch auf die Verkehrslichtsignalanlage gegeben war bzw. dass von diesem Standort aus eindeutig festgestellt werden kann, wenn ein Fahrzeug bei Rotlicht die Haltelinie bzw. in weiterer Folge den Schutzweg überfährt. Dass möglicherweise die im erstbehördlichen Verfahren angefertigte Skizze nicht ganz den Tatsachen entsprechen könnte, ist nicht verfahrensrelevant, konnte doch im Zuge des Augenscheines an Ort und Stelle das Geschehen wirklichkeitsnah nachvollzogen werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ohnedies der Grundsatz der Unmittelbarkeit besteht. Was die Uhrzeit anbelangt, so mag es zutreffen, dass hier eine divergierende Angabe zwischen Berufungswerberin und Meldungslegerin besteht, in Anbetracht der lediglichen Differenz von 10 min ist dies jedoch nicht verfahrensrelevant.

 

Was den Zeugen P S anbelangt, so ist ihm keine Falschaussage zu unterstellen. Es mag durchaus sein, dass er als Beifahrer die Situation so empfunden hat, wie er sie schilderte. Grundsätzlich ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch davon auszugehen, dass ein Beifahrer nicht die volle Aufmerksamkeit dem Gesamtverkehrsgeschehen zuwenden wird. Was seine Zeitangabe anbelangt, so mag dies durchaus zutreffen.

 

Die Berufungswerberin selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihr jedoch nicht gelungen, die Angaben der Meldungslegerin zu widerlegen. Es mag auch in ihrem Falle zutreffen, dass sie subjektiv vermeinte, noch vor Erscheinen des Rotlichtes die Verkehrslichtsignalanlage passiert zu haben. Inwieweit tatsächlich ein weiteres Fahrzeug nach ihr die Stelle noch passiert hat, diesbezüglich gibt es ebenfalls einen Widerspruch zwischen den Angaben der Berufungswerberin und der Meldungslegerin, letztlich wird auch in diesem Punkt der Meldungslegerin, wonach kein weiteres Fahrzeug nachgekommen ist, Glauben geschenkt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 lit.a bis lit.d anzuhalten.

 

Dazu wird zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach für die Strafbarkeit gemäß Abs.5 des § 38 StVO 1960 es bedeutungslos ist, inwieweit sich jemand im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes vor der Kreuzung befunden hat (VwGH 08.11.1985, 85/18/0299).

 

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, durfte zurecht als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage bereits Rotlicht ausstrahlte, es dann weder von Belang war, wie weit er mit seinem Fahrzeug von der Verkehrsampel entfernt war, als diese auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war (VwGH 15.09.1982, 81/03/0194).

 

Aus dieser Judikatur ist abzuleiten, dass im Falle von "Rotlicht" der Verkehrslichtsignalanlage jedenfalls anzuhalten ist. Die Bestimmung, die Kreuzung dann noch verlassen zu dürfen, wenn das Fahrzeug nicht mehr angehalten werden kann, trifft lediglich auf die Fälle des § 38 Abs.1 StVO 1960 (gelbes nicht blinkendes Licht) zu. Wie jedoch die Meldungslegerin erklärte, hatte die Verkehrslichtsignalanlage zum Zeitpunkt des Passierens durch das Fahrzeug der Berufungswerberin bereits auf Rotlicht umgeschaltet.

 

Die Berufungswerberin ist daher trotz bereits aufscheinendem Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage ohne anzuhalten weiter gefahren und sie hat damit den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht. Auch sind keine Umstände hervorgekommen, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Die Modifizierung des Schuldspruches war zulässig, zumal nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es kein wesentliches Tatbestandsmerkmal bildet an welcher der in § 38 Abs.1 angeführten Stellen tatsächlich angehalten wurde.

 

Was die Divergenz der Tatzeitangaben anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese ebenfalls nicht verfahrensrelevant ist. Wesentlich ist, dass die Tatzeit so bestimmt ist, dass die betreffende Person in ihren Verteidigungsrechten nicht geschmälert wird und überdies eine Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann. Im gegenständlichen Falle ist eine Zeitdifferenz von 10 min gegeben, welche jedoch in Verbindung mit der Angabe des Tatortes durchaus noch den Kriterien des § 44a VStG entspricht.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass eine Übertretung des § 38 Abs.5 StVO 1960 kein Bagatelldelikt darstellt. Wenn auch im konkreten Falle es offensichtlich zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, so muss jedoch allgemein festgehalten werden, dass derartige Übertretungen durchaus geeignet sind, die Verkehrssicherheit enorm zu beeinträchtigen. Zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen ist daher aus Gründen der Generalprävention eine entsprechend strenge Bestrafung geboten und es ist überdies aus spezialpräventiver Sicht durch die Bestrafung der betreffenden Person das Unrechtmäßige ihres Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

 

Bei der Strafbemessung konnten mildernde Umstände nicht berücksichtigt werden, straferschwerende Umstände werden ebenfalls nicht festgestellt.

 

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so hat Frau S bei der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, sie erhalte monatlich ca. 800 Euro, habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Wenn auch das von der Berufungswerberin bekannt gegebene Einkommen unter jenem liegt, welches von der Bundespolizeidirektion Linz der Strafbemessung zu Grunde gelegt wurde, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotzdem insbesondere in Anbetracht der oben dargelegten präventiven Überlegungen eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen werden kann.

 

Die festgelegte Strafe entspricht nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jedenfalls den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG, eine Rechtsverletzung kann daher nicht festgestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25.06.2008, Zl.: 2008/02/0124-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum