Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300100/5/WEI/Shn

Linz, 12.08.1997

VwSen-300100/5/WEI/Shn Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des Reinhard Andreas H, geb. 26.05.1959, vom 26. August 1996 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 1996, Zl. 101-6/4-570000896, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 16 Abs 2 O.ö. Jugendschutzgesetz (LGBl Nr. 23/1988) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 11. April 1996 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 18.9.1994 um (von - bis) 01.03 Uhr in Linz," als Unternehmer nicht durch geeignete Maßnahmen dafür gesorgt, daß die Bestimmungen des o.ö. Jugendschutzgesetzes 1988, von Jugendlichen beachtet werden, indem Sie Alkohol an bereits alkoholisierte Jugendliche ausgeschenkt haben." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 16 Abs 2 O.ö. Jugendschutzgesetz als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 leg. cit." eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw gemäß dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 22. April 1996 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die Berufung vom 26. August 1996, die am 27. August 1996 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung lautet:

"Betr.: Berufung gegen den Bescheid vom 11.4.1996 G.Z. 101-6/4/570000896 ich berufe gegen den o.a. Bescheid und teile Ihnen mit, daß ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ich ersuche um die Zeugeneinvernahme meines Bruders Friedrich H betreffend Vollstreckungsverfügung ersuche ich um aufschiebende Wirkung, bis das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen ist. Außerdem habe ich nie eine Strafverfügung mit der im Bescheid angeführten G.Z. erhalten.

Mit vorzüglicher Hochachtung Unterschrift: Namenszug Hofer erkennbar darunter Reinhard Andreas H" 3. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgendes:

3.1. Aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Landhaus, vom 19. September 1994 hat die belangte Behörde die Strafverfügung vom 30. September 1994, Zl. 101-6/4, gegen den Bw erlassen, die mit RSa-Brief am 7. Dezember 1994 zugestellt wurde. Dagegen erhob der Bw den rechtzeitigen Einspruch vom 18. Dezember 1994, den er als Berufung fehlbezeichnete. Die Strafbehörde leitete das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und führte ergänzende Beweisaufnahmen durch, von denen sie den Bw verständigte und Gelegenheit zur Stellungnahme bot. Schließlich erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 11. April 1996. Da dagegen zunächst kein Rechtsmittel erhoben wurde, erging die Vollstreckungsverfügung vom 7. August 1996 gegen den Bw, welche mit RSb-Brief am 12. August 1996 zugestellt wurde. Erst auf diese Vollstreckungsverfügung wurde mit der offenbar verspäteten Berufung vom 26. August 1996 reagiert.

In der vorliegenden Berufung wird behauptet, der Bw hätte den gegenständlichen Strafbescheid ("Strafverfügung mit der im Bescheid angeführten G.Z.") nie erhalten, obwohl nach dem aktenkundigen Rückschein (RSa) die Übernahme am 22. April 1996 durch Unterschrift des Empfängers H Reinhard bestätigt worden ist. Der O.ö. Verwaltungssenat konnte aus der Aktenlage eindeutig feststellen, daß die Unterschrift des Empfängers der Strafverfügung vom 30. November 1994 auf dem Zustellnachweis (RSa), weiters die Unterschrift auf dem Einspruch vom 18. Dezember 1994 und schließlich die Unterschrift des Empfängers des Straferkenntnisses vom 11. April 1996 auf dem Zustellnachweis (RSa) jeweils einen identischen - wenn auch unleserlichen - Schriftzug aufweist. Anders verhält es sich mit der vorliegenden Berufung, die mit einem davon abweichenden Schriftzug, der als "H" erkennbar ist, unterschrieben wurde. Auch die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Juli 1995 weist einen abweichenden Schriftzug in der Unterschrift auf, der eine dritte Variante darstellt und ebenfalls unleserlich ist.

3.2. Aufgrund dieser bedenklichen Umstände hat der unabhängige Verwaltungssenat das Zustellpostamt 4291 Lasberg mit Schreiben vom 4. August 1997 um Aufklärung des Zustellvorganges insbesondere um Klärung der Frage ersucht, ob die Unterschrift auf den aktenkundigen Rückscheinen tatsächlich vom Bw Reinhard H oder allenfalls einer anderen Person stammen, die mit ihm in Hausgemeinschaft lebt.

Mit Antwortschreiben vom 6. August 1997 teilte das Postamt 4291 Lasberg mit, daß nach Prüfung des Schriftbildes der Unterschriften auf den übermittelten Rückscheinen diese ganz klar als die des Herrn Reinhard H erkannt werde, während die Unterschrift auf der Berufung nicht als übliche Unterschrift des Bw erkannt werde. Der Rückschein per 7. Dezember 1994 wurde vom Ortszusteller A Hermann dem Bw eigenhändig zugestellt. Der Rückschein per 22. April 1996 wurde von Frau H, der Vertreterin des Amtsleiters, am Schalter dem Bw ausgefolgt. Der unabhängige Verwaltungssenat geht nach dieser eindeutigen Auskunft des Amtsleiters des Postamtes 4291 Lasberg, die auch mit den aktenkundigen Zustellnachweisen übereinstimmt, davon aus, daß die Unterschriften auf den Rückscheinen und daher auch die damit übereinstimmende auf dem Einspruch vom 18. Dezember 1994 vom Bw stammen. Die vorliegende Berufung hat vermutlich eine andere Person unterschrieben. Insofern geht der O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Interessenslage des Bw im Zweifel davon aus, daß dies mit Zustimmung des Bw und damit im Wege einer verdeckten Stellvertretung erfolgt ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Bw das angefochtene Straferkenntnis am Montag, dem 22. April 1996 eigenhändig übernommen. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Montag, dem 6. Mai 1996. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 6. Mai 1996 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Berufung vom 26. August 1996 war daher als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. W e i ß

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