Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251562/23/Kü/Sta

Linz, 19.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, Bstraße, A, vom 25. April 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Braunau a.I. vom 10. April 2007, SV96-30-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. November 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 34 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.            Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf  200 Euro (2x100 Euro) herabgesetzt. Der Berufungs­werber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10. April 2007, SV96-30-2006, wurden über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit. a) iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 9 Abs.1 VStG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 60 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Am 12.1.2006 um 9.45 Uhr wurde durch Beamte des Zollamtes Linz anlässlich der Kontrolle der Firma L F Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H & Co KG in R im T, Fgasse festgestellt, dass die nachstehend angeführten bulgarischen Staatsangehörigen

1.     I M I, geb., v. 1.1.2006 – 12.1.2006 täglich eine halbe Stunde und

2.     Z B A, geb., am 12.1.2006 von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr

und sohin Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Firma L Frischei Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG in R i T , Fgasse, beschäftigt waren, obwohl der Firma L F Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG mit Sitz in A, G, als Arbeitgeber für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch die Ausländer selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

Für diese Übertretungen der Firma L F Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG ist die Firma S S, L Fi Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H., H-A, Grund,  persönlich haftender Gesellschafter und sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer letztgenannter G.m.b.H., als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der L F, Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG , H-A, G, gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass die Rechtfertigungsangaben zum einen den Angaben des Ausländers selbst vor den erhebenden Beamten sowie den Angaben des Leiters der Kontrolle gegenüberstehen. Nach diesen Angaben seien eindeutig Arbeiten im Betrieb verrichtet worden und hätten die Ausländer hierfür Essen und Trinken sowie eine Wohnung erhalten. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass Besucher sofort in einem Betrieb Hand anlegen und ohne Zutun des Betriebsleiters Arbeiten verrichten würden, andererseits jedoch der Betriebsleiter ohne Gegenleistung Wohnung und Verpflegung an Personen gewähre, die nicht in einem Naheverhältnis zum Betreffenden stehen würden.

 

Das Vorbringen des Beschuldigten, er hätte von der Anwesenheit dieser Personen nicht gewusst bzw. diese auch nicht beschäftigt, könne ihn nicht entschuldigen. Als handelsrechtlich verantwortliche Person der betreffenden Firma habe er die Verpflichtung entsprechende Anweisungen betreffend Beschäftigung von Personen zu treffen und diesbezüglich auch Kontrollen durchzuführen. Wie der Betriebsleiter angeführt habe, habe der Beschuldigte diesbezüglich überhaupt keine Anweisungen getätigt und finde der Kontakt zwischen ihm und dem Betriebsleiter vor Ort telefonisch  nach Bedarf statt. Eine Kontrolle im Betrieb sei überhaupt nur alle paar Monate durchgeführt worden. Dieses Verhalten sei eindeutig als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren.

 

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a) AuslBG bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern ein Strafrahmen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro je unberechtigt beschäftigten Ausländern vorgesehen sei. Unter Berücksichtigung dieses Strafrahmen würden die verhängten Geldstrafen ohnehin im untersten Bereich liegen und seien somit vor diesem Hintergrund dem Unrechtsgehalt der Übertretungen zweifelsfrei angepasst und schuldangemessen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, den Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 27 VStG örtlich zuständig die Behörde sei, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Selbst nach den im bekämpften Bescheid enthaltenen Angaben wäre die Übertretung im Betrieb R i T, Fgasse, ausgeführt worden; insbesondere würde ihm eine Verletzung der Kontrollpflicht im angeführten Betrieb vorgeworfen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. für das Verwaltungsstrafverfahren unzuständig sei.

 

Dem bekämpften Bescheid sei kein gesonderter Sachverhalt zu entnehmen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, von welchen Feststellungen die Erstbehörde überhaupt ausgehe. Schon dadurch verstoße die Erstbehörde massiv gegen die Begründungspflicht gemäß § 60 AVG. In Folge dieses gravierenden Begründungs­mangels sei auch die rechtliche Beurteilung nicht nachvollziehbar, weshalb der Bescheid zu beheben sei.

 

Auf Basis der vorliegenden Beweis- und Verfahrensergebnisse könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden bulgarischen Staatsbürger in einem Beschäftigungsverhältnis zur L F Erzeugungs- und Vertriebs­gesellschaft m.b.H. & Co KG gestanden wären, insbesondere würden sich nicht im Ansatz taugliche Hinweise ergeben, dass diese in persönlicher Abhängigkeit in einem Weisungszusammenhang Arbeiten verrichtet hätten.

 

So gebe Zeuge F. B an, dass am Tag der Kontrolle die Lohnabrechnung von I M stattgefunden habe und die beiden Frauen, Angehörige von I M, mit diesem mitgekommen seien. Der Zeuge F. B habe den drei Personen ein Mittagessen angeboten; er habe diesen Personen aber keinerlei Weisungen erteilt, die angeführte Tätigkeit könne daher nur als rein freiwilliger Gefälligkeitsdienst gewertet werden. Der  Zeuge F. B bestätigt auch, dass er überhaupt nicht darüber informiert worden sei, dass sich drei bulgarische Staatsbürger an diesem Tag im Betrieb in R i T aufhalten würden und sei die Arbeitsregelung ausschließlich von F. B vorgenommen worden.

 

Die Angaben des Zeugen F. B, wonach keinerlei Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, würden auch durch die sonstigen vorliegenden Beweisergebnisse nicht widerlegt. Insbesondere könne aus den sogenannten Personalblättern in keiner Weise auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden. Die Personalblätter seien mit den bulgarischen Staatsbürgern, welche nicht Deutsch sprechen würden, ohne Zuziehung eines befugten Dolmetschers für die bulgarische Sprache ausgefüllt worden, weshalb sie dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Auch das äußere Erscheinungsbild der Personalblätter weise darauf hin, dass die bulgarischen Staatsbürger den Vordruck nicht verstanden hätten.

 

Personalangelegenheiten seien zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich von F. B wahrgenommen worden, welcher ihn nicht darüber informiert  habe, dass sich diese Personen im Betrieb aufhalten würden. Er habe auch seine Kontrollpflicht in Bezug auf den Betrieb in R in T stets erfüllt, insbesondere seien regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen zum Informationsaustausch erfolgt. Weiters habe er den Betrieb auch vor Ort regelmäßig persönlich besucht.  Dass sich drei bulgarische Staatsbürger am Tag der Kontrolle im Betrieb in R i T aufgehalten hätten, habe ihm F. B nicht bekannt gegeben.

 

Er verweise auch auf die zwischen ihm und F. B geschlossene Vereinbarung vom 1.1.2005, womit F. B zum verantwortlichen Beauftragten, insbesondere für das Gebiet Arbeitsrecht (einschließlich Ausländerbeschäftigungsrecht), bestellt worden sei. Gemäß dieser Vereinbarung habe F. B die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländer­beschäftigungsrecht übernommen. F. B sei daher dafür allein verantwortlich.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Schreiben vom 30. April 2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. November 2007. An dieser mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen. Als Zeugen wurden ein Beamter, der die Kontrolle durchgeführt hat, sowie F B einvernommen.

Die Einvernahme der betroffenen Ausländer war nicht möglich, da der Unabhängige Verwaltungssenat mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage war, ladungsfähige Adressen der Ausländer zu eruieren. Insbesondere hat die Abfrage des zentralen Meldungsregisters ergeben, dass die Ausländer nicht in Österreich aufhältig sind. Weiters ist festzuhalten, dass auch vom Berufungswerber selbst keine ladungsfähigen Adressen bekannt gegeben wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S, S L F Erzeugungs- und Vertriebs GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der L F Erzeugungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG mit Sitz in H-A, G, ist. Die einzige Betriebsstätte der L F Erzeugungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG war im Jänner 2006 in R i T, Fgasse, situiert. Außerdem hatte das Unternehmen zu dieser Zeit ein Auslieferungslager in Wien.

 

Strategische Entscheidungen des Unternehmens wurden vom Sitz in H-A aus getroffen, sämtliche Verwaltungstätigkeiten und auch das Tagesgeschäft wurde vom Standort R i T aus geführt.

 

Dem Berufungswerber selbst war direkt kein Mitarbeiter der L F Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG unterstellt. Am Standort R i T war Herr F B beauftragt, sämtliche Angelegenheiten der Firma zu führen. Zwischen Herrn F B und dem Berufungswerber hat es alle zwei Monate Besprechungen gegeben, in denen der Berufungswerber die wirtschaftlichen Zahlen des Betriebes R i T kontrolliert hat. Sämtliche Personal­einstellungen wurden ausschließlich von Herrn F B vorgenommen, außerdem hatte dieser die Vorgabe, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuhalten. Diese Vereinbarungen wurden mit Herrn F B vom Berufungswerber nur mündlich getroffen. Zudem wurde Herr F B zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Diese Bestellung wurde der Abgabenbehörde bis Jänner 2006 nicht vorgelegt.

 

Am 12.1.2006 wurde der Betrieb der L F Erzeugungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG in R i T von Organen des Zollamtes Linz kontrolliert. Am Beginn der Kontrolle haben sich die Zollorgane im Büro vorgestellt und daran anschließend die Lagerhalle betreten und dort die Personalien der angetroffenen Personen aufgenommen und deren Ausweise verlangt. In dieser Lagerhalle wurden die bulgarischen Staatsangehörigen M I I und B A Z angetroffen. Von den Zollorganen wurde in den amtlichen Vermerken im Personenblatt festgehalten, dass Herr I in der Halle beim Verpacken von Eiern angetroffen wurde. Im Personenblatt, welches mit Frau Z aufgenommen wurde, ist amtlich vermerkt, dass sie in der Verpackungshalle mit einem Putzkübel angetroffen wurde und sich bei Eintreffen der Beamten aus der Halle entfernen wollte. Herr I hat gegenüber den Zollorganen angegeben, dass er als Hilfsarbeiter sei 30.11.2005 beschäftigt ist und Essen und Wohnung als Gegenleistung erhält.  Auch Frau Z gab an, als Hilfe (Putzen) beschäftigt zu sein und Essen und Wohnung zu erhalten.

 

Für Herrn I hat bis zum 31.12.2005 eine Beschäftigungsbewilligung bestanden.

 

4.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Firmenstruktur ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Berufungswerbers, welche auch vom Zeugen F B bestätigt werden.

 

Die von den Zollorganen beobachteten Tätigkeiten zu Beginn der Kontrolle ergeben sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig aus den amtlichen Vermerken auf den jeweiligen Personenblättern. Die Anwesenheit der Ausländer in der Lagerhalle wird grundsätzlich nicht bestritten, außerdem wurde vom Zeugen F B dargelegt, dass die bulgarischen Staatsangehörigen auch Verpflegung und Wohnung erhalten haben.

 

Die Ausführungen des Zeugen B, wonach die bulgarischen Staatsangehörigen am Kontrolltag nur deswegen anwesend gewesen sind, um auf ihr Geld zu warten, das sie für bereits im Jahr 2005 erbrachte Arbeitsleistungen zu erhalten hätten, erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die von den aufgegriffenen Personen gemachten Angaben im Zuge der Kontrolle als unglaubwürdig. Auch wenn die aufgegriffenen Personen der deutschen Sprache nicht soweit mächtig sind, dass sie sämtliche Fragen im Detail beantworten können, haben sie jedenfalls nicht gegenüber den Zollorganen angegeben, dass sie am Kontrolltag lediglich zu Besuch sind und auf ihr Geld warten. Von Herrn I wurde angegeben, dass er seit 30.11.2005 als Hilfsarbeiter arbeitet, von Frau Z wurde angegeben, dass sie seit 2. Jänner 2006 als Hilfe tätig ist. Diese Angaben decken sich mit Beobachtungen der Zollorgane, wonach Herr I bei Verpackungsarbeiten und Frau Z mit einem Putzkübel in der Lagerhalle angetroffen wurden. Wenn die beiden bulgarischen Staatsangehörigen nur zu Besuch gewesen wären, stellt sich die Frage, warum sich diese überhaupt in der Lagerhalle aufgehalten haben und nicht nur im Wohnobjekt, in welchem sie auch verköstigt worden sind. Es mag zwar der Wahrheit entsprechen, dass die bulgarischen Staatsangehörigen auch anwesend gewesen sind, da sie auf ihre Bezahlung gewartet haben, äußerst unglaubwürdig erscheinen allerdings die Aussagen dahingehend, dass diese ausschließlich verköstigt wurden und nicht in der sogenannten Wartezeit noch Arbeitsleistungen für die Firma des Berufungswerbers erbracht haben. Die Aussagen des Zeugen B stehen jedenfalls in krassem Widerspruch zu den von den Zollorganen im Zuge der Kontrolle beobachteten Tätigkeiten. Aus diesen Gründen war daher den Aussagen des Zeugen B bezogen auf die Anwesenheit der bulgarischen Staatsangehörigen kein Glauben zu schenken. Zudem ist auch zu beachten, dass der Zeuge B im Zuge der Kontrolle gegenüber den Zollorganen angegeben hat, dass die bulgarischen Staatsangehörigen seit 8.00 Uhr früh des Kontrolltages teilweise mit Eierumräumen beschäftigt sind und für ihre Arbeitsleistung Unterkunft und Verpflegung erhalten. Die Argumente des Zeugen B, welche dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Entkräftung dieser Aussagen gebracht hat, überzeugen den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht. Auch selbst, wenn das Telefon läutet und ein gewisses Durcheinander im Büro herrscht, ist eine wahrheitsgetreue Angabe darüber, ab welchem Zeitpunkt Personen gewisse Arbeiten durchgeführt haben, jedenfalls zu geben. Außerdem ist zu bemerken, dass sich die Angaben der angetroffenen Personen, wonach sie nichts bezahlt bekommen, sondern nur Wohnung und Verpflegung erhalten, auch mit den Aussagen des Herrn B gegenüber den Zollorganen decken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der S, S L F Erzeugungs- und Vertriebs GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der L F Erzeugungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG mit Sitz in H-A, ist, und daher das zur Vertretung nach außen und somit im Sinne des § 9 VStG verantwortliche Organ ist.

 

5.3. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist – auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen hat.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wir ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein.

 

Auch im Fall von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort (so auch VwGH 6.5.1999, 99/09/0055), den dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (VwGH 15.9.1994, 94/09/0140; 19.1.1995, 94/09/0258).

 

Gemäß den Ausführungen des Berufungswerbers ist der Sitz seines Unternehmens in H-A. Von dort aus trifft der Berufungswerber seine strategischen Entscheidungen und führt auch von diesem Sitz aus seine Kontrolltätigkeiten durch. An dieser Situation ändert auch der Umstand nichts, als er für den Betrieb in R T Herrn F B mit der Führung der Tagesgeschäftes sowie Personaleinstellungen betraut hat. Auch diese Umstände ändern jedenfalls nichts daran, dass die tatsächliche Leistung des Unternehmens von dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz aus geführt wird. Somit ist den Berufungsausführungen entgegen zu halten, dass sehr wohl die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. für die Durchführung des erstinstanzlichen Strafverfahrens gegeben ist.

 

5.4. Den Verfahrensergebnissen folgend steht unbestritten fest, dass die beiden bulgarischen Staatsangehörigen in der Lagerhalle der L F Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG. in R T von Organen des Zollamtes Linz im Zuge der Kontrolle am 12.1.2006 angetroffen wurden.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet: Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirks­verwaltungs­behörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Die Lagerhalle am Betriebsgelände stellt jedenfalls einen Betriebsraum, der im Allgemeinen betriebsfremden nicht zugänglich ist. Die beiden bulgarischen Staatsangehörigen wurden daher von den kontrollierenden Zollbeamten und Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Im Verfahren konnte der Berufungswerber bzw. auch der namhaft gemachte Zeuge nicht jene a-typischen Umstände nachvollziehbar darlegen, die verdeutlichen würden, dass von den bulgarischen Staatsangehörigen keine Arbeitsleistungen in der Lagerhalle erbracht wurde. Der Umstand, dass die bulgarischen Staatsangehörigen Verpackungsarbeiten bzw. mit einem Putzkübel in der Lagerhalle angetroffen wurden, spricht dem äußeren Anschein folgend für eine organisatorische Eingliederung der Ausländer in den Betrieb des Berufungswerbers. § 28 Abs.7 AuslBG normiert die gesetzliche Vermutung illegaler Ausländer­beschäftigung und kann daher vom Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht widerlegt werden. Gemäß den Verfahrensergebnissen steht jedenfalls fest, dass die ausländischen Staatsangehörigen als Gegenleistung Verpflegung und Unterkunft erhalten haben, sodass nicht von ausdrücklich vereinbarter Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen ausgegangen werden kann. Mithin steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass die beiden bulgarischen Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG beschäftigt wurden, ohne dass für deren Arbeitsleistungen entsprechende arbeitsmarktbehördliche Papiere vorgelegen sind. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsüber­tretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich damit, dass er selbst nicht gewusst habe, dass sich die bulgarischen Staatsbürger im Betrieb in R i T aufhalten und er dazu auch keine Zustimmung erteilt hat. Außerdem habe Personal­angelegenheiten ausschließlich Herr B wahrgenommen. Er habe seine Kontrollpflicht in Bezug auf den Betrieb in R i T stets erfüllt, insbesondere sind regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen zum Informationsaustausch erfolgt.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass eine wirksame Bestellung des Herrn F B zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG nicht vorliegt, da eigenen Angaben zufolge der Abgabenbehörde keine Bestellungs­urkunde vorgelegt wurde. Aus diesem Grund bleibt daher der Berufungswerber als der zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers ist weiters entgegenzuhalten, dass es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an ihm gelegen wäre, ein Kontrollsystem in seinem Unternehmen einzurichten, welches Vorkommnisses der gegenständlichen Art hintanhält. Insbesondere hätte der Berufungswerber darzulegen gehabt, welche Maßnahmen und Anordnungen er betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern ergriffen hat, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Mit dem Vorbringen, wonach es eine regelmäßige telefonische Kontaktaufnahme zum Informations­austausch gegeben habe, vermag der Berufungswerber jedenfalls nicht darzulegen, wie oft und auf welche Weise er die vom ihm angewiesene Personen kontrolliert hat. Jedenfalls sind die Angaben des Berufungswerbers nicht geeignet, ein wirksames Kontrollsystem darzustellen, weshalb ihm eine entsprechende Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist und ihm deshalb die begangene Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG idF zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt auf Grund der Sachlage des gegenständlichen Falls die Ansicht, dass auch mit der Verhängung der Mindeststrafe jene Sanktion gesetzt ist, die dem Berufungswerber nachhaltig die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor Augen führt. Auch die Mindeststrafe wird dem Berufungswerber dahingehend anhalten, ein entsprechendes Kontrollsystem in seinem Betrieb einzurichten, um derartige Verstöße in Hinkunft zu vermeiden. Auch die Verhängung der Mindeststrafe wird somit spezialpräventiven – aber auch generalpräventiven Überlegungen gerecht. Es konnte daher eine entsprechende Reduzierung der von der Erstinstanz verhängten Strafe vorgenommen werden.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängten Geldstrafen herabgesetzt wurden, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 14. Jänner 2010, Zl.: 2008/09/0178

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