Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310341/2/Kl/Rd/Sta

Linz, 13.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des J K, H, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.7.2007, UR96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge    gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach den Worten "Sie haben" "als verfügungsberechtigte     Person" sowie nach der Wortfolge "§ 18 des Oö. Luftreinhalte- und          Energietechnikgesetz (LuftREnTG)" die Wortfolge "von 1.1.2005 bis dato"   einzufügen ist, in der verletzten Rechtsvorschrift der "§ 47 Abs.2 Ziffer 15" zu    zitieren ist, und die Strafnorm "§ 47 Abs.2 Einleitung" zu lauten hat.

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro.          Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.7.2007, UR96-12-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 25 Abs.1 Z2 iVm § 47 Abs.2 Z16 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002  verhängt, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Überprüfungs­berechtigten sowie durch die Marktgemeinde T (zuletzt mit eingeschriebenen Brief vom 8.2.2007, in welchem auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam gemacht wurde) seine Feuerungsanlage (Brennstoffwärmeleistung: 23 kW, letzte Überprüfung am 8.11.2001) nicht auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 des Oö. Luftreinhalte- und Energie­technikgesetzes  (LuftREnTG) überprüfen lassen hat, obwohl im Sinne dieses Gesetzes Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW von der verfügungsberechtigten Person alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 überprüfen zu lassen sind.     

 

2. Dagegen wurde vom Bw  fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2003 durch den Rauchfangkehrer eine Überprüfung stattgefunden hat. Dabei hätte auch der Rauchgasweg des Ofens durch Entfernung der Ofenverkleidung und der Ofenisolierung verfolgt werden sollen. Da der Rauchfangkehrer für die Wiederherstellung keine Haftung übernehmen konnte, sei die Überprüfung nicht mehr weitergeführt und somit kein Prüfprotokoll ausgestellt worden.  Weiters verweist der Bw darauf, dass die Biomasseheizung ca. 4 Monate im Jahr betrieben werde. Überdies verfüge er über einen Befähigungsnachweis über
E-Technik, weshalb er den Ofen selbst überprüfen dürfe, was auch laufend geschehe. Prüfprotokoll habe er natürlich keines. Im Übrigen bringe die Abgasmessung außer einer zusätzlichen Belastung gar nichts. Außerdem sei der Biomasseofen mit keiner Abgasregelung ausgestattet, sodass der Bw bezüglich der Abgaswerte nur durch die Beschickung des Ofens eingreifen könne. Es bringe nichts, wenn für Arbeit und Messung Geld und Energie aufgewendet werden müsse und im Endeffekt nichts geändert werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt vom Bw nicht bestritten wird und keine der Verfahrensparteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). Auch wurde keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 25 Abs.1 Z2 Oö. LuftREnTG sind Feuerungsanlagen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei  Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 kW und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 zu überprüfen sind.

 

Gemäß § 47 Abs.2 Z15 Oö. LuftREnTG 2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs.1 nicht wiederkehrend überprüfen lässt.

 

4.2. Zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung der Heizungsanlage des Bw am 8.11.2001 waren die Bestimmungen des § 4 Abs.5 der Oö. Kehrordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfungen anzuwenden. Gemäß § 53 Abs.2 Z4 Oö. LuftREnTG  ist mit Inkrafttreten des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, am 1.1.2003 die Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr.87/1991 idF LGBl. Nr. 90/2001 außer Kraft getreten. Gemäß § 52 Abs.6 Oö. LuftREnTG sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 zu überprüfen, das ist daher der 1.1.2005.

Der Oö. Verwaltungssenat war in Anbetracht der gesetzlichen Übergangs­bestimmungen gehalten, den  Tatzeitraum mit "von 1.1.2005 bis dato" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu konkretisieren. Überdies erschien die Einfügung "als verfügungsberechtigte Person" in der Einleitung des Spruches gesetzlich geboten.  

 

4.3. In der Sache selbst ist Nachstehendes auszuführen:

 

Der Bw verfügt über eine  Heizungsanlage mit einer Brennstoffwärme­leistung von 23 kW und ist somit als Verfügungsberechtigter verpflichtet, alle zwei Jahre seine Feuerungsanlage einer wiederkehrenden Überprüfung unterziehen zu lassen. Die letzte Überprüfung der Feuerungsanlage hat am 8.11.2001 - nach den Bestimmungen des § 4 Abs.5 Oö. Kehrordnung - stattgefunden. Der Bw hätte sohin nach der Oö. Kehrordnung bis spätestens 9.11.2003 durch einen Überprüfungs­berechtigten eine wiederkehrende Überprüfung durchführen lassen müssen. Aufgrund des Inkrafttretens des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 mit 1.1.2003 und der damit verbundenen Übergangsbestimmung gemäß § 52 Abs.6 leg.cit. war der Bw verpflichtet, die gemäß § 25 wiederkehrende Überprüfung bis spätestens 1.1.2005 durch einen Überprüfungsberechtigten durchführen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist der Bw unbestrittenermaßen nicht nachgekommen, da er bis dato keine Überprüfung hat durchführen lassen. Der Bw hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Diese Übertretung hat der Bw aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus.

Vom Bw wurde anlässlich der Einspruchserhebung eingewendet, dass er im Jahr 2003 dafür gesorgt hätte, dass die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung stattfinde. Zu einem Abschluss der Überprüfung sei es jedoch nicht gekommen. Der Rauchfangkehrer hätte, um eine ausreichende Überprüfung durchführen zu können, die Ofenverkleidung und Ofenisolierung entfernen müssen, um den Rauchgasweg des Ofens verfolgen zu können. Für die Wiederherstellung hätte dieser jedoch keine Haftung übernehmen können, sodass die Überprüfung nicht mehr weitergeführt und in der Folge auch kein Prüfprotokoll vom Rauchfangkehrer ausgestellt worden sei. Im Übrigen vermeint der Bw, dass eine Befugnisüberschreitung vorgelegen sei.

Mit diesem Vorbringen konnte der Bw aber seinem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen. Die Art und Weise der Verkleidung seiner Feuerungsanlage liegt alleine in seiner Sphäre. Wenn es, wie hier ganz offenkundig der Fall, vor einer Überprüfung erforderlich ist, diese ganz oder zum Teil zu entfernen, so fällt sowohl dieser Vorgang als auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht in die Zuständigkeit des Überprüfungsberechtigten, sondern hat hiefür der Verfügungs­berechtigte zu sorgen.

Es kommt also nicht darauf an, ob sich der Überprüfungsberechtigte in der Lage sieht, etwaige Verkleidungen der Feuerungsanlage wieder fachgerecht anzubringen oder nicht. Dieser Umstand stellt keinesfalls eine Rechtfertigung für die Verweigerung der Überprüfung durch den Verfügungsberechtigten dar. Eine die Schuld ausschließende Entlastung ist daher dem Bw nicht gelungen.

 

4.4. Gemäß § 26 Abs.1 Oö. LuftREnTG hat die Landesregierung auf Antrag

1.      akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen   Fach­gebiets,

2.      Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3.      Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

         a) Herstellung und/oder

         b) Errichtung und/oder

         c) Änderung und/oder

         d) Überprüfung und Wartung

         von Feuerungsanlagen berechtigt sind,

         zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner Feuerungsanlagen zu ermächtigen, sofern die antragstellende Person über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung hat durch die Zuteilung einer Prüfernummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

 

Gemäß § 26 Abs.2 leg.cit. können die gemäß Abs.1 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

 

Gegenständlich besteht kein Zweifel, dass der Überprüfungsberechtigte die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt hat. Wenn der Bw vermeint, dieser sei in Bezug auf seine konkrete Feuerungsanlage dennoch nicht geeignet, steht es ihm im Sinne der obigen Gesetzesbestimmung frei, sich einer anderen befugten Überprüfungs­person zu bedienen.

 

Zum Einwand des Bw, er könne seine "Geräte" aufgrund persönlicher Eignung im Sinne des § 37 Oö. LuftREnTG 2002 selbst überprüfen, ist entgegenzuhalten, dass hiefür im Sinne des § 37 Abs.1 leg.cit. vorweg eine behördliche Bewilligung hiefür vorliegen muss, über die der Bw aber nicht verfügt; seine "Überprüfungstätigkeit" hat daher keine gesetzliche Legitimation.

 

Es ist dem Bw somit mit keinem seiner Vorbringen gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach darzutun.

 

4.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für den Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsbestimmung ist es unerlässlich, nicht nur vor der Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage eine Kontrolle durchzuführen, sondern auch den laufenden Betrieb durch entsprechend befähigte Überprüfungsberechtigte überwachen zu lassen, zumal Feuerungsanlagen einen nicht unerheblichen Beitrag zur Gesamtbelastung an Luftschadstoffen liefern. Es besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der verpflichtenden wiederkehrenden Überprüfung, weil dadurch gewährleistet wird, dass optimal eingestellte Feuerungsanlagen betrieben und Umweltauswirkungen daher möglichst gering gehalten werden.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 150 Euro bei einem Strafrahmen bis 3.000 Euro (von der belangten Behörde wurde unzutreffender Weise in der Begründung der Betrag von 30.000 Euro angeführt) verhängt. Zudem wurde das monatliche Nettoeinkommen aufgrund einer Schätzung mit 1.200 Euro angenommen und wurde weiters angeführt, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen seien.

Der Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens ist der Bw in seiner Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von dessen Richtigkeit auszugehen hatte und die Schätzung der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde legen konnte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Bw der  Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute und war dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich kann im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden und erscheint die verhängte Geldstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Bw künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zu bewegen.

 

Dennoch war aber mit der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzugehen, zumal zum einen eine Einschränkung des Tatzeitraumes erfolgte und zum anderen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berück­sichtigen war.

Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen nicht geboten, da deren Ausmaß auch im Einklang zur nunmehr festgesetzten niedrigeren Geldstrafe steht.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war aber dennoch zu verneinen, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.       

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 10 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

wiederkehrende Überprüfung, Übergangsbestimmung,

Tatzeitraum, befugte Personen

 

 

 

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