Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521791/7/Ki/Da

Linz, 18.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn U S, L, P, vom 19. November 2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. November 2007, AZ: F 07/250137, betreffend Befristungen, Beschränkungen und Auflagen hinsichtlich der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

In teilweiser Stattgebung der Berufung wird die Befristung bis 13.7.2012 bzw. die Auflage, sich bis spätestens 13.7.2012 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage der bezeichneten Befunde zu unterziehen, behoben.

 

Die Auflage hinsichtlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung wird dahingehend modifiziert, dass Herrn S U aufgetragen wird, sich bis spätestens 5. Februar 2009 bzw. dann im weiteren Abstand von 2 Jahren oder nach Erfordernis der vorgeschlagenen Routinekontrollen einer fachärztlich-internistischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und die fachärztlich-internistische Stellungnahme daraufhin unverzüglich der zuständigen Führerscheinbehörde (derzeit Bundespolizeidirektion Linz) vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs.1 Z3 und 5 Abs.5 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Feststellungsbescheid vom 5. November 2007, AZ: F 07/250137, hat die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz die Gültigkeit der dem Berufungswerber mit Führerschein der BPD Linz, Zl. F 07/250137, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung (praktische Fahrprüfung am 16.10.2007) wie folgt eingeschränkt:

 

Befristung bis 13.7.2012

 

Auflage:

Er habe sich spätestens bis zum 13.7.2012 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Innere Medizin wegen Z.n. Trunkus arteriousus communis zu unterziehen.

 

Er habe sich in Abständen von 30 und 60 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 13.1.2010 und am 13.7.2012 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztgutachten für Innere Medizin wegen Z.n. Trunkus arteriousus communis.

 

In der Begründung wird ausgeführt, im amtsärztlichen Gutachten vom 13.7.2007 werde auf Grund der Befundkonstellation eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung für 5 Jahre vorgegeben. Es bestehe ein Zustand nach Korrekturoperation bei Zustand nach Trunkus arteriousus communis. Es bestehe derzeit mäßiggradige Konduitenose. Derzeit sei laut fachärztlicher Beurteilung keine Konsequenz notwendig. In ferner Zukunft werde ein Kondoitwechsel notwendig sein. Beizubringen wären internistische Stellungnahmen nach 2 1/2 sowie 5 Jahren. Nach 5 Jahren habe eine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen.

 

1.2. Dagegen hat Herr S per Telefax mit Schreiben vom 19. November 2007 Berufung erhoben und ausgeführt, dass nach einer genauen Untersuchung in der Frauen- und Kinderklinik Linz am 29. Oktober 2007 und nach Rücksprache mit seinem Kardiologen gegen eine unbefristete Lenkberechtigung nichts einzuwenden sei. Er stehe unter keiner medikamentösen Behandlung und habe auch keine Beschwerden wie Bluthochdruck, Schwindel etc., die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. November 2007 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens einer Sachverständigen der Abteilung Gesundheit des Amts der Oö. Landesregierung. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Unter Zugrundelegung eines nach § 8 FSG erstellten amtsärztlichen Gutachtens vom 13. Juli 2007 hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Vorlage der Berufung ein weiteres amtsärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dies auch mit dem Hinweis, dass laut einem vom Berufungswerber vorgelegten Befund der Landesfrauen- und Kinderklinik vom 29. Oktober 2007 gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen keinerlei Einwand bestehe, da die Herzfunktion völlig normal sei.

 

Am 19. Dezember 2007 hat sich der Berufungswerber einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung durch eine sachverständige Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung unterzogen und es hat diese in ihrem Gutachten vom 5. Februar 2008 festgestellt, dass Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, geeignet sei, dies jedoch unter der Auflage einer Kontrolluntersuchung "Vorlage einer fachärztlich-internistischen Stellungnahme vorerst nach 1 Jahr, dann im Abstand von 2 Jahren bzw. nach Erfordernis der vorgeschlagenen Routinekontrollen".

 

In der Begründung führt die Amtsärztin aus, es handle sich beim Berufungswerber um eine angeborene Herzfehlbildung mit einer Korrektur-OP im Jahr 1989. Laut fachärztlicher Stellungnahme handle es sich beim Obgenannten um einen zufriedenstellenden Verlauf mit stabiler Herzfunktion, auch weiterhin sei ein gleichbleibender Verlauf zu erwarten, dass die Konduitstenose nicht progredient sei. Ebenso sei die Compliance des Patienten zufriedenstellend, sodass aus fachärztlicher Sicht in etwa ein- bis zweijährigen Abständen Routinekontrollen erforderlich wären. Sollten die regelmäßig vorgelegten fachärztlichen Befunde auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen, so wäre eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten wurde Herrn S mit Schreiben vom 12. Februar 2008, VwSen-521791/5/Ki/Jo, zur Kenntnis gebracht und er wurde eingeladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Das nunmehr der Berufungsentscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten der Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung wird als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend beurteilt. Der Amtsärztin standen entsprechende Befunde zur Verfügung und sie erstellte das Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Berufungswerbers am 19. Dezember 2007 sowie unter Zugrundelegung der vorliegenden Befunde, welche im amtsärztlichen Gutachten aufgelistet sind. Das Gutachten wurde dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis gebracht, er hat diesem nicht widersprochen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Das nunmehr durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S derzeit grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, gesundheitlich geeignet ist, sodass weder eine Befristung noch eine Auflage, sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bis zum 13. Juli 2012 zu unterziehen erforderlich ist. Andererseits hat die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung jedoch unter Hinweis auf die vorliegende fachärztliche Stellungnahme die oben dargelegten Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschlagen, weshalb der Berufung nicht zur Gänze Folge gegeben werden konnte.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S derzeit unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflage zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, gesundheitlich geeignet ist, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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