Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521854/11/Br/Ps

Linz, 13.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R T, geb., P, L, vertreten durch Dr. W S, Rechtsanwältin, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.1.2008, Zl. FE-1397/2007, nach der am 19.2.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf sechs (6) Monate ermäßigt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG, § 3 Abs.1 Z2, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.3 Z3, § 26 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008, sowie § 14 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat ihren Mandatsbescheid vom 12.12.2007 nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren bestätigt. Darin wurde der Berufungswerberin deren von der Bundespolizeidirektion Linz am 29.4.1997 unter der Geschäftszahl für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Ferner wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beinbringung eines amtärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG aufgetragen.

Zuletzt wurde das Recht abgesprochen, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich allenfalls Gebrauch zu machen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eig­nung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwie­sener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhaften im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gel­ten, wenn jemand:

·         ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

·         beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beein­trächtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallen­den strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.  wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärzt­lichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die ge­sundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maß­nahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anord­nung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befol­gung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschrän­kung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entzie­hungsbescheid zu erfolgen.

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, un­ter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsa­chen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berück­sichtigen ist."

 

Gem.  § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsa­chen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Nach der Verkehrsunfallanzeige vom 6.12.2007 lenkten Sie am 5.12.2007, um 13:35 Uhr, das KFZ Kennzeichen, in Linz, auf der Ing. Stern Straße 54, in Fahrtrichtung Franckstraße in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Dort verursachten sie einen Verkehrsunfall, indem sie mit einem vorschriftsmäßig am Fahrbahnrand abgestell­ten KFZ kollidiert sind, wodurch dieses und das vom ihnen gelenkte Fahrzeug beschädigt worden sind.

Sie stiegen nur kurz an der Unfallstelle aus, setzten aber die die Fahrt mit einem Zweit­schlüssel, ein Unfallzeuge hat ihnen vorher die Fahrzeugschlüssel, abgenommen fort, als sie von diesem darüber informiert worden sind, dass er die Polizei verständigen werde.

Im Zuge einer Fahndung wurden sie von Beamten des Stadtpolizeikommandos Linz im Be­reich Linz, Füchselstraße ggü.  angehalten und bei der anschließenden Lenker und Fahr­zeugkontrolle wurden die folgenden Alkoholisierungssymptome bei ihnen festgestellt: Deutli­cher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicher schwankender Gang, eine veränderte Sprache und ein unhöfliches Benehmen.

Aus diesem Grund wurden Sie mehrmals zu einer Atemalkoholuntersuchung   aufgefordert, die sie mit den Worten „Mir ist kalt und ich mache keinen Alkotest" verweigert haben. Damit haben Sie den Tatbestand der Verweigerung eines Alkotests gesetzt.

 

Bei der Wertung der Tatsachen musste somit berücksichtigt werden, dass Sie einen Ver­kehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben und im Anschluss daran eine Untersuchung des Atemluftalkoholgehaltes mittels durch Alkomat, ihr o.a. Verhalten, verweigert haben. Zudem musste berücksichtig werden, dass Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden ver­ursacht haben, die daran knüpfende Anhaltepflicht nach der § 4 Abs. 1 lit. a StVO und die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nicht eingehalten haben.

 

Ebenso war zu berücksichtigen, dass Ihnen bereits von 27.5.2005 bis 10.6.2005 ihre Lenk­berechtigung   entzogen worden ist

 

Die Behörde hat diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache gewertet, welcher die Ver­kehrszuverlässigkeit ausschließt und die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 12.12.2007 für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab 5.12.2007 entzogen. Bei der Fest­setzung der Entziehungszeit im Mandatsbescheid wurde berücksichtigt, dass Sie einen Ver­kehrsunfall mit Sachschaden in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, dazu wird auf die o. a. Alkoholisierungssymptome verwiesen, verursacht haben. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme spätes­tens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung angeordnet. Außerdem wurde ein Verbot gem. § 32 FSG erlassen und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Gegen diesen Mandatsbescheid brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet haben:

Sie hätten zwar einen Verkehrsunfall verursacht, wären aber an der Unfallstelle ausgestie­gen, hätten am anderen Fahrzeug ihre Daten hinterlassen und die Fahrt fortgesetzt. Nach einer Anhaltung durch eine Polizeistreife seien sie zu einem Alkotest aufgefordert worden und hätten diesen verweigert, da sie keinen Alkohol konsumiert hatten. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einleitung des or­dentlichen Ermittlungsverfahrens, da sie nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zu­stand gefahren und aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes den Eindruck erwe­cken würden, alkoholisiert zu sein. Die zur Last gelegte Tat hätten sie nicht begangen.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Von einer Aufnahme weiterer Beweismittel konnte deswegen Abstand genommen werden, da sie das Lenken eines Kraftfahrzeuges, die Verursachung eines Verkehrsunfalls, das nur kurzzeitige Verweilen an der Unfallstelle, das bloße Anbringen einer Verständigung am zweitbeteiligten Fahrzeug und die Verweigerung des Alkotests in ihrem Rechtsmittel einge­standen haben.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von Organen der Straßen­aufsicht im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt werden konnte und die­sen zugemutet werden muss, dass sie Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahr­nehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen kön­nen. Der Meldungsleger gibt in der Anzeige vom 6.12.2007 an, dass die Beschuldigte auf eine entsprechende Aufforderung hin, die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt auf die o.a. Weise verweigert hat.

Zu ihren Rechtfertigungsangaben ist zu bemerken, dass der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt auffordernde Beamte im Zeitpunkt dieser Aufforderung vertretbarer Weise den Verdacht haben konnte, dass die Beschuldigte zur Tatzeit ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da bei der Unfallaufnahme die o. a. Alkoholisierungssymptome festgestellt werden konnten.

Dazu ist auf § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO verwiesen, aus dessen klaren Wortlaut sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann be­steht, wenn eine Person bloß „verdächtigt" ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alko­hol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so verdächtigten Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterzie­hen, vollendet ist. (VwGH vom 23.02.1996, 95/02/0567).

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit i. Z. m. der Verweigerung der Atemluftunter­suchung ist im Rahmen der Wertung ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträch­tigt gewesen zu sein, zu Gunsten des Betreffenden zu berücksichtigen. ( VwGH 14.3.2000. 99/11/0207; 20.2.2001, 2000/11/0157)

Ein solcher positiver Nachweis ist im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens allerdings nicht erfolgt, die Beschuldigte hat sich auf ein bloßes Bestreiten beschränkt.

 

Der Lenker eines KFZ kommt seiner Anhaltepflicht nach § 4 Abs.1 lit.a nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber ohne zwingenden Grund mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt. ( VwGH 17.9.1982, ZVR 1984/188)

Ein solcher zwingender Grund wurde im Rechtsmittel nicht behauptet, das Verlassen der Unfallstelle wurde eingestanden.

 

Durch Hinterlassen eines Zettels mit Namen und Adresse des Beschädigers kann der im § 4 Abs. 5 geforderte Nachweis der Identität nicht erbracht werden. ( VwGH 9.7.1964, VwSlg 6410/A)

Im Rechtsmittel wurde nicht einmal konkret das Hinterlassen eines Zettels, sondern lediglich unbestimmt ein „Hinterlassen der Daten an dem andern Fahrzeug" behauptet. Damit ist die­ser gesetzlich vorgeschriebenen Meldpflicht jedenfalls nicht Genüge getan.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema. Dass Sie nach ihren Angaben aus beruflichen gründen auf den privaten PKW angewiesen sind mag subjektiv gesehen eine Reduktion der Entzugs­dauer notwendig erscheinen lassen, bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich aber um keine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgütern vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeug­lenkern.

Die Anordnung der Nachschulung und des amtsärztlichen Gutachtens ist gesetzlich zwin­gend (§ 24 Abs. 3 FSG) und stellt in ihrem Fall ein zusätzliches quasi Sicherheitsnetz dar, dass Sie auch in Zukunft, nach Ablauf des aktuellen Führerscheinentzuges, keine Kraftfahr­zeuge in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mehr lenken werden.

 

Bemerkt wird aber abschließend noch, dass Sie nach dem angeführten Sachverhalt sehr wohl bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsachen gesetzt haben. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicherheit in Gefahr gebracht. Nicht verkehrs­zuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ - Lenker zu verbieten. Aufgrund der von Ihnen durch Ihr Handeln zum Ausdruck gebrachten mangelhaften charakterlichen Einstellung anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber ist unter Berücksichtigung der Verwerf­lichkeit der Tat und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wur­de, davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetz­ten Zeit wieder erlangen werden.

 

Von der Aufnahme weiterer Beweismittel konnte im Anbetracht dieser höchstgerichtlichen Judikatur, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben und des Ermittlungsergebnisses, Abstand genommen werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen.

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem angefochtenen Bescheid fristgerecht durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin mit folgenden Ausführungen entgegen:

"1.    Sachverhalt:

 

Am 5.12.2007 lenkte ich gegen 13.35 Uhr mein Auto mit dem amtl. Kz auf der Ing. Stern Straße 54 in Fahrtrichtung Franckstraße. Dabei befand ich mich weder in ei­nem durch Alkohol noch durch sonstige Suchtgifte beeinträchtigten Zustand.

 

Durch Unachtsamkeit kam es zu einem Verkehrsunfall, indem ich mit einem am Fahr­bahnrand abgestellten Kfz kollidierte. Beide Fahrzeuge wurden dabei leicht beschädigt.

 

Ich stieg an der Unfallstelle aus, hinterließ an dem anderen Fahrzeug meine Daten und setzte meine Fahrt fort.

 

Später wurde ich von einer Polizeistreife in der Füchselstraße angehalten und zu einem Alkoholtest aufgefordert. Da ich keinen Alkohol konsumiert hatte, verweigerte ich be­rechtigt den Test.

 

Ich habe die mir zu Last gelegten Taten daher nicht begangen.

 

2.   Gegen den Bescheid des , zugestellt am 8.1.2008, erhebe ich durch meinen ausgewiese­nen Vertreter innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

an die Berufungsbehörde und stelle die

 

ANTRAGE

 

1.    Die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid vom 4.1.2007, ersatzlos aufheben;

2.     in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerli­chen Verhandlung unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;

3.    Die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.

 

3.         Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

 

Zu I.

Ich war zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens alkoholisiert. Lediglich aufgrund ge­sundheitlicher Probleme war ich vorübergehend und völlig unvorhersehbar beeinträch­tigt.

 

Ich habe daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Ver­fahren beantragt. Diesem Beweisantrag wurde unter Missachtung meines rechtlichen Gehörs nicht stattgegeben. Die Behörde hat damit gegen § 43 AVG verstoßen.

Die Behörde begründet diese Missachtung im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keine Veranlassung dazu gehabt habe.

 

Unter Wahrung meines rechtlichen Gehörs und zur umfassenden Erforschung des ent­scheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre die Behörde, die selbst keine medizinischen Kenntnisse besitzt, verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen und mir dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Schon aufgrund dieses meine grundlegenden Verfahrensrechte verletzenden .Vorgehens ist der Bescheid erster Instanz rechtswidrig und damit ersatzlos aufzuheben.

 

Zu 2.

Aus den zu 1. genannten Gründen beantrage ich in eventu die Einholung eines medizi­nischen Sachverständigengutachtens und damit die ordentliche Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens erster Instanz.

 

Zudem beantrage ich die Einvernahme der vor Ort amtshandelnden Beamten GI K B und GI H K zum Beweis dafür, dass ich anlässlich der Amts­handlung jedenfalls nicht alkoholisiert war.

 

Zu 3.

Gemäß § 6yd AVG ist auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzufüh­ren.

 

Ich beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Linz, am 22.1.2008                                                                         R T"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde festgestellt, dass zwischenzeitig auch der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt durch das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz v. 31.1.2008, Zl. S-44592/07 VS1, erlassen und ein Schulspruch wegen Verweigerung der Atemluft­untersuchung gefällt wurde. Trotz Urgenz beim zuständigen Organ der Bundespolizeidirektion Linz erfolgte bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch keine Aktenvorlage. Mit gleichem Datum wurde zwischenzeitig jedoch auch über das Straferkenntnis bestätigend entschieden (VwSen-162961).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen GI B, GI K u. des Unfallzeugen H. Z. Die Berufungswerberin konnte wegen ihrer schweren Krankheit an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen.

Zum Akt genommen wurde ein vorläufiger Arztbrief (Beil. 1,) das zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erlassen gewesene Straferkenntnis und die auch dagegen erhobene Berufung (Beil. 2 u. 3).

Am 26.2.2008 wurde eine ergänzende Stellungnahme unter Anschluss eines Arztbriefes vom 14.12.2007 übermittelt.

 

4. Auf Grund der klaren Aussagen der Zeugen war die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des von ihr verursachten Parkschadens offenkundig nachhaltig physisch beeinträchtigt. Sie streifte beim Einparken ein abgestelltes Fahrzeug und beschädigte dessen Spiegel. Der Zeuge Z beobachtete dies aus kurzer Distanz, sodass er sich zum Vorfallsort begab, wobei er bei der Berufungswerberin Alkoholgeruch wahrgenommen hat. Sie sagte ihm ferner, ein Bier getrunken zu haben. Er stellte ferner bei ihr eine nachhaltige Verlangsamung fest. Er dachte vorerst auch an eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung. Er beschrieb die Situation dahingehend, dass die Berufungswerberin kaum in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu manövrieren, weil sie mehrfach beim Einlegen des Ganges Mühe hatte und mit dem Fahrzeug über die zehn bis fünfzehn Zentimeter hohe Bordsteinkante geriet. Sie habe auch Mühe beim Aussteigen gehabt. Sie hätte auf seinen Hinweis des verursachten Sachschadens kaum reagiert und sei, nachdem er die Polizei verständigt hatte, weggefahren.

Auch die Meldungsleger beschrieben den Zustand der Berufungswerberin im Ergebnis völlig identisch. Sie habe Mühe gehabt bei der Anhaltung unweit des Unfallortes, das Fahrzeug in eine Zufahrt zu lenken. Dort stellten auch beide Meldungsleger eine Fahne aus dem Mund fest (wobei einhellig von den Zeugen von Geruch nach Bier die Rede war). Die ausgesprochene Aufforderung, sich mittels des von den Meldungslegern mitgeführten Alkoholmessgerätes einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen, verweigerte die Berufungswerberin trotz des Hinweises auf die Säumnisfolgen mit dem sinngemäßen Bemerken, dass sie das nicht machen wolle, weil ihr kalt sei.

An diesen Darstellungen ist nicht zu zweifeln, sodass wohl von einer Verweigerung auszugehen ist. Dass die Berufungswerberin schwer krank ist und allenfalls die erhebliche Beeinträchtigung mit einer hohen Medikation in Verbindung gestanden sein könnte, muss daher auf sich bewenden.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.2.2008 wird abermals ein Arztbrief übermittelt, welcher auf einen unverändert schlechten Gesundheitszustand der Berufungswerberin schließen lässt.

Im Ergebnis wird darin zum Ausdruck gebracht, dass die Verweigerung der Atemluftuntersuchung in einer Phase einer krankheitsbedingten Depression erfolgt wäre. Der beim Unfall entstandene Sachschaden sei bloß geringfügig gewesen und die Verkehrssicherheit sei nicht gefährdet worden. Darin wurde – für das Verwaltungsstrafverfahren – die Anwendung des § 21 VStG angeregt.

 

4.1. In Bindung an die Rechtskraft des mit gleichem Datum erlassenen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren (VwSen-162961/2/Br) ist von einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung auszugehen (vgl. VwGH 20.2.2001, 98/11/0306, VwGH 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur).

Das sich aus der Aktenlage ergebende Indiz für einen Alkoholkonsum lässt auch keinen Raum für die Annahme, dass die Berufungswerberin etwa keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG gesetzt gehabt hätte, d.h. sie glaubhaft gemacht hätte, bei dieser Fahrt nicht alkoholisiert gewesen zu sein und bloß die Atemluftuntersuchung verweigert zu haben.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. An den rechtskräftigen Strafausspruch besteht – wie oben bereits ausgeführt – eine Bindung im Administrativverfahren (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

Das Entzugsregime darf aber nicht als zusätzliches Straf- und Sanktionierungsregime zur Wirkung gelangen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass die Berufungswerberin – wenn sie dazu in näherer Zeit gesundheitlich in die Lage gelangt – auch noch die begleitenden Maßnahmen zu absolvieren hat, wobei auch von diesen ein positiver Einfluss auf das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann.

In Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit kann unter Bedachtnahme auf ihre "Ersttäterschaft" auch mit einer Entzugsdauer von nur sechs Monaten das Auslangen gefunden werden. Die Tatsache des Verkehrsunfalls mit Sachschaden bildet keine spezifische Wertungstatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 bis Z15 FSG, wobei es hier auch zu keiner Fahrerflucht kam, was im Rahmen der Verwerflichkeit des Verhaltens zusätzlich ins Gewicht fällt. Hier bleibt als Wertungstatsache im Ergebnis die Alkofahrt in Verbindung mit dem zum Unfall führenden Fahrfehler und ihre nachfolgende Entfernung von der Unfallstelle. Mit Blick darauf scheint jedenfalls die Mindestentzugsdauer von vier Monaten nicht ausreichend.

Der Entzug endet letztendlich erst mit der Absolvierung dieser Maßnahmen. 

Wenn auch die Verursachung bzw. das Verschulden an einem Verkehrsunfall nicht schlechthin auf eine negative Gesinnung schließen lassen, so muss doch in Betracht gezogen werden, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 4 StVO 1960 im Rahmen einer Prognose für die betreffende Person belastend zu werten sind (s. h. Erk. v. 22.11.2007, VwSen-521772/5/Ki/Da).

Die Berufungswerberin hat letztlich auch im Rahmen dieses Verfahrens – welches wohl sekundär auf den Wegfall in der Vorfrage zielte – den Sachverhalt gründenden Bindungswirkung nicht mehr bestritten, wohl aber dessen mildere Bewertung moniert.

Dem konnte hier im Umfang des etwas reduzierten Entzuges entsprochen werden (vgl. ebenso h. Erk. v. 3.8.2005,  VwSen-521018/5/Br/Wü).

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Entzug nach einer Alkofahrt um einen typischen Anwendungsfall von "Gefahr im Verzug" iSd § 64 Abs.2 AVG, weshalb die Behörde erster Instanz der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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