Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521904/2/Br/Bb/Ps

Linz, 19.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D V, geb., H, H, vom 3.3.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.2.2008, GZ VerkR21-110-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und die ausgesprochenen Verbote auf zwölf (12) Monate herab- bzw. festgesetzt werden.

 

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.2.2008, GZ VerkR21-110-2007, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechszehn (16) Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines (9.2.2008) entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab Bescheidzustellung, verboten und das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer allfällig ausgestellten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen und darüber ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid vom 20.2.2008 fristgerecht mit der folgenden begründeten Berufung vom 3.3.2008 entgegen (auszugsweise Wiedergabe):

 

"An diesem Tag als mir der Führerschein entzogen wurde, hatte ich einige Probleme mit meiner Ex-Frau wegen unseren gemeinsamen Kindern. Ich hätte meine vierjährige Tochter holen sollen, doch letztendlich hat sie sich dagegen geweigert.

Daraufhin wurde ich sehr wütend und trank aus Frust drei Bier.

 

Ich zahle Alimente und trotzdem gibt es immer Probleme mit meinem Recht die Kinder regelmäßig sehen zu dürfen.

 

Ich arbeite im V Gelände bei der Firma N, die Busverbindungen sind sehr schlecht. Ich befürchte, dass ich auf Dauer unter diesen Umständen meinen Job verlieren könnte. Ich kann meine Kinder kaum sehen, da ich selten eine Möglichkeit habe nach Wels zu fahren. Ich bitte Sie daher um Verständnis und um eine Herabsetzung der Führerscheinentzugsdauer."  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.  

 

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 9.2.2008 um 7.44 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz, Obere Donaulände 13 bis Hirschgasse gegenüber 9. Er befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da ein bei ihm am 9.2.2008 um 8.07 Uhr vorgenommener Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,55 mg/l ergab.

 

Dem Berufungswerber wurde bislang - laut Zentralem Führerscheinregister - seine Lenkberechtigung zweimal – und zwar von 29.8.2004 bis 29.9.2004 sowie von 5.2.2006 bis 5.5.2006 - jeweils aufgrund eines sogenannten Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen.   

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z 4 genannten Übertretung

     innerhalb von zwei Jahren oder

  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.
 
Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

6.2. Der Berufungswerber hat am 9.2.2008 als Lenker eines Pkws unbestritten ein sogenanntes Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen. Der ihm vorgeworfene Alkoholgehalt von 0,55 mg/l wurde mittels geeichtem Alkomat festgestellt und von ihm nicht bestritten. Es ist damit erwiesen, dass der  Berufungswerber eine die Verkehrunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen hat.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

 

Die Entziehungsdauer für die konkrete vom Berufungswerber begangene Übertretung (§ 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960) beträgt gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate. Bei der genannten Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) zu entziehen ist. Die Bestimmung steht aber der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Es kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber vor dem gegenständlichen Vorfall am 9.2.2008 bereits zweimal in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und ihm beide Male auch – wie eingangs dargelegt - seine Lenkberechtigung entzogen werden musste. Es handelt sich damit gegenständlich bereits um das dritte Alkoholdelikt des Berufungswerbers innerhalb von ca. dreieinhalb Jahren, was jedenfalls im Zuge der Festsetzung der Entzugsdauer entsprechend beachtet werden muss und eine entsprechend längere Entziehungsdauer festzusetzen ist.

 

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer sind auch bereits längere Zeit zurückliegende und sogar getilgte Delikte – welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Berufungswerbers zulassen – bei der Bemessung der Entziehungsdauer bzw. der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit zu berücksichtigen und gemäß § 7 Abs.4 FSG zu werten (VwGH 28.9.1993, 93/11/0142; 21.1.2003, 2002/11/0227 uva).

 

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH 28.9.1993, 93/11/0132).

 

Die damaligen Entziehungen der Lenkberechtigung konnten beim Berufungswerber offensichtlich kein ausreichendes Problembewusstsein bewirken und hat offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn nachhaltig dazu zu bewegen, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Er ist daher hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen. Durch die wiederholte Begehung hat er zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

 

Allerdings ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu werten, dass er sich geständig gezeigt hat und anlässlich des Ereignisses vom 9.2.2008 keinen Verkehrsunfall verursacht hat.

 

Seit dem Vorfall bis zur Berufungsentscheidung hat der Berufungswerber offenbar keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen und ist der Aktenlage nach im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten. Dieser Zeitraum ist aber viel zu kurz, um bereits wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgehen zu können, weshalb dieses Wertungskriterium nicht im Sinne des Berufungswerbers herangezogen werden kann, da einem Wohlverhalten während eines anhängigen Verfahrens – wenn überhaupt - nur minderes Gewicht zukommt.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von zwölf (12) Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser Zeit erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist bzw. er die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Es war daher seiner Berufung in diesem Ausmaß stattzugeben.

 

Persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug verbunden sind, können im Führerscheinentzugsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden musste. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

6.3. Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle bleiben, dass sich im Hinblick auf die abermalige aktuelle Auffälligkeit des Berufungswerbers auch die medizinische Eignungsfrage mit Blick auf eine allfällige Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang mit der Beibringung des amtsärztlichen Gutachten stellen wird. Dem Berufungswerber kann deshalb nur empfohlen werden, von jeglichem Alkoholkonsum Abstand zu nehmen und sich aus freien Stücken während der Entziehungsdauer in regelmäßigen Abstanden allfälligen Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter zu unterziehen, um bereits während der gegenständlichen Entziehungsdauer seine gesundheitliche Eignung - im Hinblick auf das vor Ablauf der Entziehung beizubringende Gutachten gemäß § 8 FSG -unter Beweis zu stellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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