Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530643/23/Re/Sta VwSen-530644/2/Re/Sta

Linz, 14.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Herrn K W, Frau O W, beide Dr. L S, S, sowie C P, Dr. M S,  L, und Frau G W, Dr. L S,  S, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S-B, Dr. F V, Dr. C M, M, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Mai 2007, Zl. Ge20-2007, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungs­genehmigung nach § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Mai 2007, Zl. Ge20-4121/17-2007, wird mit der Maßgabe bestätigt, als die Betriebsbeschreibung des Projektes durch nachstehende Projektsabsichten konkretisiert wird:

 

"--  Das südseitige Sektionaltor wird - mit Ausnahme während notwendiger Ein- und Ausfahrten -  geschlossen gehalten.

  --  In den verfahrensgegenständliche Hallen werden keine fix im Boden verankerten Bearbeitungmaschinen aufgestellt. "

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1, 67h Abs.1 und 42 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 2. Mai 2007, Ge20-2007, über Antrag der L Maschinenbaugesellschaft mbH, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmi­gung für die Änderung der im Standort Dr. L S bis der Gemeinde L bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb von zwei Montagehallen und einer Lagerhalle auf den Gst. Nr.  und  der KG. S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die der Genehmigung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen, dem Ergebnis der am 26. April 2007 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer K W, O W, C P und G W, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S-B, Dr. F V, Dr. C M, M,  G, mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, das vorgelegte schalltechnische Projekt sei keinesfalls schlüssig, es sei unberücksichtigt geblieben, dass es durch bereits bestehende Hallen zu Schallreflektionen auf den Liegenschaften komme. Der sich auf Grund der nahen Autobahn ergebende relativ hohe Dauerschallpegel werde durch Lärmreflektion von den bestehenden Hallenwänden beeinflusst. Der Lärm wirke zweimal auf den Liegenschaften. Durch die neue Halle vergrößere sich die reflektierende Betonfläche. Es seien aus diesem Grund schallabsorbierende Hallenwände gefordert worden. Die durchgeführten Lärmmessungen seien nicht repräsentativ, da an einem Gründonnerstag und Karfreitag, somit an Tagen mit weitaus höherem Verkehrsaufkommen, durchgeführt. Lärmmessungen hätten an einem normalen Wochentag oder an einem normalen Wochenende durchgeführt werden müssen. Weiters müsse das Geschlossenhalten des südseitig an der Halle vorgesehenen Tores gewährleistet werden. Auch das Tor bei der bestehenden Halle sei über längere Zeiträume offen gestanden. Eine Auflage im Bescheid wäre erforderlich gewesen. Körperschallübertragungen seien zu befürchten. Im Bescheid werde darauf verwiesen, dass keinerlei Bearbeitungsmaschinen aufgestellt würden, aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe sich die teilweise Nutzung beider Hallen für Testläufe von elektrisch angetriebenen Metallbearbeitungsmaschinen, vereinzelt auch zur Bearbeitung von Metallteilen zu Versuchs- und Einstellungszwecken. Vorkehrungen für die Hintanhaltung von Körperschallübertragungen wären erforderlich gewesen. Der laut Bescheid unter Ge-05-1989 vom 24. April 1989 gewerbebehördlich genehmigte Materiallagerplatz sei nicht wirksam bewilligt. Trotzdem würden Manipulationen auf dem Lagerplatz erfolgen. Die Behörde hätte sich damit auseinander zu setzen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben:

 

Die Konsenswerberin hat mit Eingabe vom 22. März 2007 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung von 3 Hallen zur Montage von Maschinen und Lagerung von Maschinenbauteilen auf den Gst. Nr.  und  der KG. S unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit einer den §§ 41 und 42 AVG entsprechenden Kundmachung vom 27. März 2007 eine mündliche Verhandlung für den 26. April 2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser mündlichen Verhandlung haben die nunmehrigen Berufungswerber insofern teilgenommen, als sie der Verhandlungsleiterin schriftlich vorbereitete Schriftsätze, zum Teil handschriftlich korrigiert am Verhandlungstag, übergeben haben und wurden diese von der Verhandlungsleiterin als Beilagen 1 und 2 der Verhandlungsschrift angeschlossen.

 

In der Stellungnahme des P C und der G W, Dr. L S, S, vom 26.4.2007, der Verhandlungsschrift als Beilage 1 angeschlossen, stellen diese fest:

"Punkte, Anmerkungen, Forderungen zur Bauverhandlung 26.04.2007

Bauvorhaben:

Fa. L Maschinenbau Lager und Montagehalle am angrenzenden Grundstück:

1. Die Wand der neu zu errichtenden Halle muss an der Ostseite und Südseite lärmabsorbierend ausgeführt werden, da sich sonst der Lärm der A1 an der Halle schlägt und dieser dadurch verstärkt wird.

Die Stärke der Absorbierung ist durch ein lärmtechnisches Gutachten festzustellen und von der Behörde vorzuschreiben.

1.a) Lärm von der Autobahn (Seite L) darf an der "Hallenwand" nicht reflektiert und so das Haus in den "Lärm" gestellt werden.

Dies ist mit Messungen zu dokumentieren.

 

2. Körperschall:

Aus den jetzigen Hallen werden über den Schotterboden, Lärm und Erschütterungen (Schwingungen) übertragen. Der Bodenaufbau bzw. das Fundament der neuen Halle ist so zu bauen, dass diese Emissionen zur Gänze vermieden werden. Das im Plan dargestellte Fundament erscheint uns als nicht geeignet.

Weiters bringt ein Aufstellen der Maschinen auf Schwingungsdämpfer nicht den erwarteten Erfolg. Gegebenenfalls sind hier (unterirdische Abschirmwände) zu installieren, und ein erhöhter Abstand der Halle zum Wohnbaugebiet einzuhalten.

 

3. Aufgrund unseres direkt angrenzenden Wohnhauses fordern wir eine Reduktion der Betriebszeit auf 2-schicht Betrieb.

Einer Ausweitung der Betriebszeiten über die jetzt bestehenden, stimmen wir aber auf keinen Fall zu.

Es kann nicht sein, dass Fa. L wie bisher um 22.00 Uhr die Maschinen auf Automatik stellt um diese bis in die Morgenstunden voll weiterlaufen zu lassen.

 

4. Unserer Meinung nach ist Größe des Grünstreifens zwischen Betriebsbaugebiet und Wohngebiet generell nicht ausreichend. Hier ist festzustellen, ob dieser Streifen in Größe und Abstand ausreicht  um eine ordentliche Trennung zwischen Wohn- und Betriebsbaugebiet herzustellen.

 

5. Der Verwendungszweck der Halle darf nicht geändert werden. (Dieser Verwendungszweck ist schriftl. festzuhalten). Hier ist insbesonders festzuhalten, dass in der Halle keine Test und Probeläufe von Maschinen etc. durchgeführt werden dürfen, die aufgrund der geologischen Situation zu Lärm und Erschütterungsereignissen in den angrenzenden Häusern führen.

 

6. Im Bereich des Grundstückes K W und Straße sind die Lärmschutzwände so auszuführen lt. BH Protokoll.

Im Bereich des Grundstückes P C wird grundsätzlich keine Lärmschutzwand gefordert, da es sich hier um einen Neubau handelt, und die Einhaltung der gesetzl. Vorschriften auch durch die verbesserte Ausführung der Halle erreicht werden kann. Etwaige Wege, Abstellflächen, befestigte Flächen werden nicht akzeptiert.

 

7. Das Tor an der Südseite ist stets geschlossen zu halten und mit einem elektrischen Schließmechanismus zu versehen. Es darf nur zum Aus- und Einfahren von Fahrzeugen offen sein. Diese Auflage besteht bei dem derzeitig vorhandenen Tor schon, wird aber in keinster Weise befolgt und bei mehrmaliger Intervention einfach ignoriert (siehe BH Protokoll von 1989).

 

10. Durch den Hallenbau wird unser Grundstück ab ca. 16 Uhr in den "Schatten" gestellt, d.h. hier wird eine Verringerung der Lebensqualität erwartet, die eigentlich so nicht akzeptiert wird.

 

Weitere Punkte:

20. Szenario alte Halle. Arbeiten nach 22 Uhr. Vorgehensweise, Telnr., Vorgehensweise bei Nichteinhaltung.

 

22. Bauphase:

Autokran, 1 schicht Betrieb bei Bau 7 Uhr bis 18 Uhr

-          Staubwand, die nach Beendigung der Bauarbeiten entfernt wird

-          Gefährliche Stoffe, Dämmmaterial etc. dürfen nicht außerhalb gelagert werden. Hier ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass sich keine dieser Materialien (auch nicht in den geringsten Mengen) auf unser Grundstück kommen können (Hauptwindrichtung!!!).

 

23. Aussage: TÜV ins Protokoll: Es gibt keine Verschlechterung!"

 

Die Berufungswerber K und O W, Dr. L S, stellen in ihrer Eingabe vom 18. April 2007, welche der Verhandlungsschrift als Beilage 2 angeschlossen ist, fest:

"Punkte, Anmerkungen, Forderungen zur Bauverhandlung 26.04.2007

Bauvorhaben:

Fa. L Maschinenbau Lager und Montagehalle am angrenzenden Grundstück

1. Die Wand der neu zu errichtenden Halle muss an der Ostseite und Südseite lärmabsorbierend ausgeführt werden, da sich sonst der Lärm der A1 an der Halle schlägt und dieser dadurch verstärkt wird.

Die Stärke der Absorbierung ist durch ein lärmtechnisches Gutachten festzustellen und von der Behörde vorzuschreiben.

 

2. Das Tor an der Südseite ist stets geschlossen zu halten und mit einem elektrischen Schließmechanismus zu versehen. Es darf nur zum Aus- und Einfahren von Fahrzeugen offen sein. Diese Auflage besteht bei dem derzeitig vorhandenen Tor schon, wird aber in keinster Weise befolgt und bei mehrmaliger Intervention einfach ignoriert. (Herr K hat bei Anruf abgewürgt und aufgelegt).

 

3. Der restlich frei bleibende Platz an der Südsseite darf nicht zum be- oder entladen von LKW benutzt werden. Auch der Platz außerhalb des Geländes (Straße) darf nicht als Ladestelle hergenommen werden.

 

4. Der freibleibende restliche Platz darf weder als PKW oder LKW Parkplatz noch als Lagerplatz verwendet werden. Diese Auflage besteht ebenfalls, wird aber ständig ignoriert. Sollte eine Verwendung dieses Platzes in irgendeiner Weise beabsichtigt werden, so hat dies in einer gesonderten Bauverhandlung zu geschehen.

 

5. Aufgrund unseres direkt angrenzenden Wohnhauses fordern wir eine Reduktion der Betriebszeit auf 1-schicht Betrieb.

Einer Ausweitung der Betriebszeiten über die jetzt bestehenden, stimmen wir aber auf keinen Fall zu.

Es kann nicht sein, dass Fa. L wie bisher um 22.00 Uhr die Maschinen auf Automatik stellt und diese bis in die Morgenstunden voll weiterlaufen zu lassen.

 

6. Der Verwendungszweck der Halle darf nicht geändert werden. (Dieser Verwendungszweck ist schriftl. festzuhalten). Hier ist insbesondere festzuhalten, dass in der Halle keine Test und Probeläufe von Maschinen etc. durchgeführt werden dürfen, da dies aufgrund der geologischen Situation zu Lärm und Erschütterungsereignissen in den angrenzenden Häusern führt.

 

Abschließend möchten wir die Behörde ersuchen, die Auflagen der Fa. L zu kontrollieren, da diese konsequent nicht eingehalten werden."

 

Zu diesen schriftlich abgegeben Äußerungen der Nachbarn ist festzustellen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Nachbarn erstattete Vorbringen, die sich lediglich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Behörde bei Erlassung des Bescheides zu beachten sein werden und in der allgemeinen Forderung nach Vorschreibung bestimmter Auflagen erschöpfen, auch in ihrer Gesamtheit keine qualifizierten Einwendungen im Sinne des § 356 Abs.3 GewO 1994 darstellen, weshalb allein hiedurch eine Parteistellung im Verfahren nicht begründet werden kann (VwGH 9.9.1998, 98/04/0057, 9.9.1998, 98/04/0084). In den in der GewO 1994 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 durch einen nach § 74 oder nach § 81 iVm § 77 GewO 1994 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs.3 GewO 1994 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden.

 

Derartige, wie oben dargestellt vom Verwaltungsgerichtshof geforderte, qualifizierte Einwendungen, liegen durch die oben zitierten Feststellungen der Berufungswerber, schriftlich abgegeben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nicht vor.  Vielmehr wird darin lediglich allgemein z.B. festgehalten, dass Hallenwände lärmabsorbierend ausgeführt werden müssten, dass die Stärke der Absorbierung von der Behörde vorzuschreiben sei, dass Lärm von der Autobahn nicht reflektiert werden dürfe, dass der Bodenaufbau und das Fundament der Halle so zu bauen sei, dass Emissionen wie Erschütterungen vermieden würden. Gefordert wurde – ebenfalls allgemein - eine Reduktion der Betriebszeiten, einer Ausweitung der Betriebszeit werde nicht zugestimmt. Der Verwendungszweck einer Halle dürfe nicht geändert werden. Es werde festgehalten, dass keine Test und Probeläufe durchgeführt werden dürfen. Lärmschutzwände seien laut BH Protokoll auszuführen. Ein Tor an der Südseite sei geschlossen zu halten und mit einem Schließmechanismus zu versehen und dürfe nur zum Aus- und Einfahren von Fahrzeugen offen sein. Eine Staubwand müsse nach Beendigung der Bauarbeiten entfernt werden, gefährliche Stoffe dürfen nicht außerhalb gelagert werden. Ein frei bleibender Platz an der Südseite dürfe nicht zum Be- oder Entladen von Lkw benützt werden. Auch der Platz außerhalb des Geländes dürfe nicht als Ladestelle hergenommen werden. Die Fa. L sei zu kontrollieren, da Auflagen nicht konsequent eingehalten würden. Eine Verringerung der Lebensqualität werde auf Grund von Schattenbildung ab 16.00 Uhr erwartet.

 

Diesen Erklärungen ist die Behauptung, die nunmehrigen Berufungswerber befürchten, durch das in Rede stehende Projekt in einem konkret bezeichneten subjektiven Recht im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 verletzt zu werden, nicht zu entnehmen. Die Berufungswerber beschränken sich in diesen Erklärungen lediglich darauf, ohne Bezugnahme auf eine persönliche Gefährdung oder unzumutbare Belästigung die Behörde auf verschiedene Punkte aufmerksam zu machen, die bei der Erteilung der Genehmigung im durchzuführenden Ermittlungsverfahren bzw. bei Erlassung des Genehmigungsbescheides und in der darauf folgenden Kontrolle des Betriebes zu beachten sein werden. Derartige Erklärungen stellen aber im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsge­richtshofes und der dargestellten Rechtslage keine Einwendungen im Sinne des
§ 356 Abs.3 GewO 1994 dar, weshalb durch sie auch eine Parteistellung der Berufungswerber im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht begründet wurde.

 

Der Berufung konnte daher schon aus diesen Gründen keine Folge gegeben werden.

 

Von der Berufungsbehörde wurden unabhängig davon und darüber hinaus im Rahmen der Amtswegigkeit ergänzende Ermittlungen zum Berufungsvorbringen durchgeführt. So wurde ein lärmtechnisches Ergänzungsgutachten zur Frage eingeholt, ob die erstinstanzlich durchgeführte Lärmbeurteilung vollständig, ausreichend und schlüssig durchgeführt worden sei und ob die Lärmsituation für die Berufungswerber durch die Realisierung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagenerweiterungen lärmtechnisch nachteilig verändert werde. Im abgegebenen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Umwelt- und Anlagentechnik, vom 11. Juli 2007, U-UT-2007, welches auch dem Parteiengehör unterzogen wurde, stellt dieser zu den einzelnen Berufungsvorbringen fest, dass sich durch die veränderten Reflexionsflächen bei den Berufungswerbern nur unwesentliche Pegeländerungen im Zehntel-dB-Bereich  ergeben, dass repräsentative Lärmmessungen durchgeführt worden sind, dass  eine Änderung der örtlichen Ist-Situation auch im ungünstigst angenommenen Fall nicht gegeben sei, dass die erstinstanzlich durchgeführte Berechnung als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt werde, dies auch unter Berücksichtigung der Messtage mit Osterverkehr, dass auf geeignete Art und Weise das Geschlossenhalten des Tores veranlasst werden sollte, dass eine Körperschallabstrahlung, welche sich über die vorhandenen Luftschallimmissionen hervorhebt, nicht zu erwarten sei, dass ein regelmäßiger Betrieb von Bearbeitungs­maschinen in der geplanten Halle 10 nicht vorgesehen sei, sowie dass auf Grund der Ausführung insbesondere des Hallenbodens der Halle 10, das Entstehen von Körperschall verhindert wird.

 

Weiters wurde von der Berufungsbehörde durch ergänzende Ermittlungen, insbesondere im Wege der belangten Behörde erhoben, ob es sich bei dem von den Berufungswerbern angesprochenen Lagerplatz um einen gewerbebehördlich genehmigten Lagerplatz handelt. Demnach wurde der Lagerplatz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. April 1989 auf den Gst. Nr. ,  und  der KG. S, gewerbebehördlich genehmigt.  Sollten die Berufungswerber weiterhin an einer derartigen Genehmigung zweifeln, so müssten sie sich diesbezüglich direkt an die Genehmigungsbehörde wenden.

 

Schließlich waren, soweit aus dem Verfahrensakt nachvollziehbare und gleichzeitig lösbare Auffassungsunterschiede zwischen der Konsenswerberin und den Berufungswerbern erkennbar verblieben sind, diese durch Konkretisierung des Spruches zu beseitigen.

 

Insgesamt war aus all diesen Gründen und unter Bedachtnahme auf die Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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