Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521787/14/Bi/Se

Linz, 26.03.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, T, vom 15. November 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. November 2007, VerkR22-2007, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die dem Berufungswerber (Bw)  von der BH Linz-Land am 6. Mai 2004, VerkR20-2003, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5 und 8 Abs. 4 und 5 FSG befristet bis 22. August 2008 und eingeschränkt durch die Auflagen von unaufgefordert der Behörde vorzulegenden CDT-Werten in monatlichen Abständen (bis spätestens 22.11.2007, 22.12.2007, 22.1.2008, 22.2.2008, 22.3.2008, 22.4.2008, 22.5. 2008, 22.6.2008 und 22.7.2008) unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maxi­m­al einer Woche, sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr mit alkoholspezifischen Laborparametern (MCV, GOT, GOT, GGT und CDT). Die Auflage sei gemäß § 13 Abs.5 FSG und § 2 Abs.2 FSG-DV in Form eines Zahlen­codes in den Führerschein einzutragen, wobei der Zahlencode 104 be­deute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrollunter­suchungen erteilt bzw verlängert werde.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 14. November 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Grundlage für die Auflagen basierten auf einer unakzeptablen Diagnose bzw Untersuchung durch Frau Dr Z; die er nun durch eine neue FA-Stellungnahme Dris L wider­legen könne. Ihm werde durch den unakzeptablen Umgang Dris Z mit vertraulichen Unterlagen nun auch noch der Erwerb von Amphetaminen und ev. Drogenmissbrauch unterstellt, was nicht der Wahrheit entspreche, ebenso wenig ein leichtsinniger Umgang mit Alkohol bzw –missbrauch. Er sei hinsichtlich des "Erwerbs von XTC" freigesprochen worden – dazu legt er den entsprech­enden Proto­kolls- und Urteilsvermerk des BG Traun vom 2. Mai 2005, Zl., vor. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 7. Dezember 2006, VerkR21-2006, die am 6.5.2004 zu VerkR20-2003 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung am 3.1.2007, entzogen wurde. Die Unter­suchung durch die Amtsärztin Frau Dr. Überwimmer fand am 17. Jänner 2007 statt, konnte aber nicht abgeschlossen werden, weil der Bw die verlangten Laborwerte für GOT, GGT, MCV und CDT nicht vorlegte. Mit Bescheid der Erstinstanz vom 27. März 2007 wurde er aufgefordert, diese Werte binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung vorzulegen – eine Berufung dagegen wurde vom UVS mit Erkenntnis vom 7. Mai 2007, VwSen-521608, abgewiesen.

Der Bw legte ein psychiatrisches Gutachten Dris. C Z vom 11. Juli 2007 sowie eine Ergänzung vom 21. August 2007 vor, worin diese mit der Diagnose "langjähriger schädlicher Konsum vom Alkohol – Abhängigkeit nicht ein­deutig ausschließbar – gegenwärtig Substanzgebrauch F10" eine aktuelle Bestimmung der Leberlaborwerte und bei unauffälligen Proben eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit monatlichen Kontrollen der Laborpara­meter MCV, CDT und Leberfunktionsproben und gelegentlichen Harnuntersuch­ungen auf Drogenmetabolite (Amphetamine) empfahl.

Im ergänzenden amtärztlichen Gutachten Dris Überwimmer vom 22. August 2007, San20-14-2007, wurde der Bw als bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (C,E) befunden. Aufgrund der fach­ärzt­lich bestätigten Alkoholgefährdung wurde die monatliche Vorlage von CDT-Werten und eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr mit MCV, GOT, GGT, GPT und CDT-Werten für erforderlich befunden. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

   

Vom Bw vorgelegt wurde das von Herrn Univ-Doz. Prim. Dr. F L erstellte nervenfachärztliche Gutachten vom 27. September 2007, wonach der Bw norm­wertige Laborparameter aufweise und in einem Untersuchungsgespräch nun glaub­würdige Einsicht und Bereitschaft zur Änderung in seinem Umgang mit Alko­hol zeige, sodass aus nervenfachärztlicher Sicht unter Auflage zunächst einer weiteren Kontrolle der entsprechenden Laborparameter mit kurzfristiger Ankün­digung von wenigen Tagen wiederum die Lenkberechtigung für Pkw erteilt wer­den sollte. Im Fall eines negativen Befundes sollten etwaige Kontrollen nicht monat­lich, sondern längerfristig festgesetzt werden. 

 

Seitens des UVS wurde auf dieser Grundlage ein neuerliches amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG durch die Amtsärztin Frau Dr. E W ange­fordert, die den Bw am 8. Jänner 2008 untersucht hat. Auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen Primis. L wurde dem Bw von der Amts­ärztin aufgetragen, bis spätestens 31. Jänner 2008 aktuelle MCV-, CDT-, GGT- und CHE-Werte vorzulegen. Der Bw hat, nachdem ihm mit h. Schreiben von 16. Jänner 2008 die Beibringung dieser Werte (nicht bescheidmäßig) aufgetragen wurden, mitgeteilt, es sei ihm derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mög­lich, die geforderten Laborwerte vorzulegen, weil er an Influenza leide und die dagegen eingenommenen Medikamente die Werte bekanntermaßen verfäl­schten. Er wolle keine erhöhten Werte riskieren.

Daraufhin wurde nach Rücksprache mit der Amtärztin der Bw mit h. Schreiben vom 31. Jänner 2008 aufgefordert, umgehend ein ärztliches Attest zu seiner "Influenza" vorzulegen und im Fall der ärztlichen Bestätigung seiner Erkrankung werde die Frist zur Vorlage der oben genannten Leberlaborwerte bis 8. Februar 2008 erstreckt. Vorgelegt wurde vom Bw seither nichts mehr.

 

Mit h. Schreiben vom 5. März 2008 wurde dem Bw mitgeteilt, dass er die mit Frau Dr. W getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten habe, dh auch die in beiden FA-Stellungnahmen verlangten Leberlaborwerte für Jänner und Februar 2008 nicht vorgelegt habe, was die Abweisung der Berufung zur Folge haben werde und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt – der Bw hat daraufhin eine offenbar von Herrn Prim. L geänderte Zusammenfassung (Seite 6 seiner FA-Stellungnahme vom 27.9.2007, nun datiert mit 6.2.2008) vorgelegt, die eine Befürwortung der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 enthält – auch diese allerdings "unter Auflage einer weiteren monatlichen Kontrolle der entsprech­enden laborchemischen Parameter mit kurzfristiger Vorankündigung von wenigen Tagen und im Fall eines negativen Befundes mit längerfristigen Kontrollen.

Der Bw hat mit Schreiben vom 19. März 2008 erklärt, er sei "gerne bereit wieder mal CDT-Werte abzugeben, wenn Frau Dr. W an ihm Anzeichen für Alkoholmissbrauch feststelle". Dass die Vorgangsweise Dris W nicht auf deren Gutdünken sondern völlig im Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen Primis. L erfolgt, hat der Bw bislang nicht begriffen oder er will es nicht wahrhaben. Seine Ausführungen zu seinem Gebrauchtwagen­unternehmen und der Gefährdung seiner Existenz im Fall des Verlustes seiner Fahrerlaubnis sind nachvollziehbar, allerdings hängt ein eventueller Verlust einer Fahrerlaubnis nicht von Ärzten sondern im Fall des Bw ausschließlich von ihm selbst und seiner Mitarbeit ab; anders lässt sich eine Feststellung seiner gesund­heit­lichen Eignung nicht treffen.  

 

In rechtlicher Hinsicht war daher mangels erforderlicher Mitarbeit des Bw  eine andere Beurteilung in Form eines anders lautenden amtsärztlichen Gut­achtens gemäß § 8 FSG nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bw legt geforderte Laborwerte nicht vor -> Bestätigung

 

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