Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-162838/4/Sch/Ps

Linz, 25.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn A H, geb. am, G, V, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Dezember 2007, Zl. VerkR96-19921-2006, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Dezember 2007, Zl. VerkR96-19921-2006, wurde über Herrn A H wegen Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit.a KFG 1967, § 1 Abs.3 FSG 1997, § 46 Abs.4 lit.a StVO 1960 und § 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 150 Euro, 500 Euro, 400 Euro und 1.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden, 240 Stunden, 180 Stunden und 336 Stunden, verhängt, weil er am 26. August 2006 gegen 03.55 Uhr den nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Pkw, V, s, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, auf der A1 Westautobahn bei Ansfelden bei Strkm. 168,500 entgegen der Richtungsfahrbahn gelenkt habe, obwohl sich dies weder aus Straßenverkehrszeichen noch Bodenmarkierungen ergeben hat, und habe er sich, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Aussprach, schläfriges Benehmen, gerötete Augenbindehäute), am 26. August 2006 gegen 04.21 Uhr auf der Autobahnpolizeiinspektion Haid gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 255 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, für dessen Kosten er nicht aufzukommen hat, gestellt.

 

Die Berufung samt dem erwähnten Antrag ist dem Oö. Verwaltungssenat durch die Erstbehörde vorgelegt worden.

 

Über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers konnte ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden.

 

Rechtsgrundlage für solche Anträge ist § 51a Abs.1 VStG. Dort heißt es:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Diese Bestimmung knüpft also an zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen an. Neben den, hier vereinfacht ausgedrückt, eingeschränkten persönlichen Verhältnissen eines Beschuldigten muss es sich um eine Rechtssache handeln, die mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besonderen persönlichen Umständen des Beschuldigten und/oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) verbunden ist (vgl. VwGH vom 19.12.1997, Zl. 97/02/0498).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die oben wiedergegebenen Tatvorwürfe sind ohne Zweifel gravierend. Solche Delikte gehören zu den schwerwiegendsten Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften, die von einem Fahrzeuglenker begangen werden können. Entsprechend sind im vorliegenden Fall auch die verhängten Strafen ausgefallen. Unvorgreiflich jeder Entscheidung im Einzelfall können Berufungsverfahren, die derartige Delikte beinhalten, noch dazu, wenn sie von einem Fahrzeuglenker im Rahmen einer einzigen Fahrt begangen werden, wohl als solche im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden, die der Gewährung von Verfahrenshilfe zugänglich sind.

 

Allerdings muss daneben auch noch die zweite Voraussetzung erfüllt sein, nämlich müssen sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers als entsprechend eingeschränkt darstellen. Wenn hier im konkreten Fall darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller Invalidenpension beziehe und ihn Sorgepflichten für die kranke Ehefrau und drei Kinder träfen, deutet dies durchaus darauf hin, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auch in diesem Zusammenhang gerechtfertigt sein könnte. Allerdings kann die Berufungsbehörde nicht umhin, von einem Antragsteller entsprechende Unterlagen über sein monatliches Einkommen zu verlangen, etwa einen aktuellen Gehaltszettel, Pensionsabschnitt etc. In diesem Sinne ist der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 21. Februar 2008, Zl. VwSen-162838/2/Sch/Ps, an den Antragsteller herangetreten. Er wurde unter Setzung einer Frist von zwei Wochen eingeladen, diese Unterlagen dem Oö. Verwaltungssenat zu übermitteln. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Schreibens am 26. Februar 2008 ist weder innerhalb dieser Frist noch später irgendeine Reaktion erfolgt.

 

Ohne Mitwirkung durch den Antragsteller ist es dem Oö. Verwaltungssenat nicht möglich, die diesbezüglichen Angaben im Antrag zu überprüfen und zu einer naturgemäß auch in dieser Hinsicht zu begründenden positiven Entscheidung zu gelangen. Somit musste der Antrag abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n