Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162954/6/Br/Bb/Ps

Linz, 27.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R T, geb., H, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.1.2008, GZ VerkR96-3123-2006-Hof, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 17 Zustellgesetz 1982 – ZustG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.1.2008,  GZ VerkR96-3123-2006-Hof, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 in drei Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 1) 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, zu 2) eine Geldstrafe von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden und zu 3) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Überdies wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von insgesamt 30 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis mit der folgenden begründeten Berufung vom 18.2.2008 entgegen (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Nach den Beanstandungen durch den Polizisten forderte ich bei der Landesregierung ein Gutachten an, wodurch bestätigt wurde, dass das Fahrzeug den Verkehrsvorschriften entspricht. Dieses Gutachten legte ich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vor. Nunmehr wird mir von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein Straferkenntnis übermittelt, dem ein Sachverständigengutachten des Herr Ing. L zugrunde liegt. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um Widersprüche unter Kollegen des Herrn Ing. L, der Landesregierung und dem TÜV. Ich bin weiters der Meinung, dass mich der Sachverständige nur schikanieren möchte. Ich stelle hiermit sein Fachwissen in Frage. Das Gutachten wurde nicht von meinem Fahrzeug erstellt, sondern von einem anderen Fahrzeug (laut Fotos). Dadurch bestätigt es sich, dass Herr Ing. J L persönlich gegen mich handelt."

   

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufungseinbringung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 11.3.2008 – nachweislich zugestellt am 13.3.2008 – hat der Berufungswerber am 13.3.2008 telefonisch Stellung genommen. Er wurde neuerlich auf die Sach- und geltende Rechtslage hingewiesen und gab über Befragen u.a. an, in den relevanten Zeiträumen nicht ortsabwesend gewesen zu sein, sondern in seiner Wohnung in H Umbauarbeiten durchgeführt zu haben, wobei er wieder auf das Straferkenntnis aufmerksam geworden sei und dann Berufung erhoben habe. Des öfteren sei er zwischen H und G hin- und hergefahren.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese beiden Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zustellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis vom 14.1.2008 dem Berufungswerber vorab am 17.1.2008 durch Hinterlegung an der Adresse G,  V zugestellt. Laut ZMR war der Berufungswerber jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an dieser Adresse, sondern bereits seit 19.10.2007 in H,  V wohnhaft. Dieser Umstand dürfte der belangten Behörde bereits bei der Ausfertigung des Straferkenntnisses am 14.1.2008 bzw. bei dessen Zustellung bekannt gewesen sein, da sich im Akt ein weiteres Schreiben an den Berufungswerber, vom 14.1.2008 befindet, auf welchem die Adresse H ausgewiesen ist.

 

Am 22.1.2008 wurde dem Berufungswerber das Straferkenntnis neuerlich und zwar im Wege der Hinterlegung an der Adresse H,  V, zugestellt. Zumal der Berufungswerber zum Zeitpunkt der ersten Zustellung des Straferkenntnisses an der Adresse G nach dem Akteninhalt dort offenkundig keine Abgabestelle mehr hatte, ist davon auszugehen, dass (erst) mit der Zustellung des Straferkenntnisses an der Adresse H die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begann und sohin mit Ablauf des 5.2.2008 endete.

 

Der Berufungswerber hat trotz der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis zunächst am 15.2.2008 telefonisch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach kontaktiert und u.a. sinngemäß mitgeteilt, Einspruch (gemeint wohl: Berufung) gegen das Straferkenntnis zu erheben. Im Verfahrensakt findet sich ein diesbezüglicher Aktenvermerk der belangten Behörde. Am 18.2.2008 hat er persönlich bei der Behörde mündlich Berufung erhoben und diese näher begründet.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren kann gemäß § 51 Abs.3 VStG eine Berufung zwar auch mündlich erhoben werden, nicht aber durch einen Telefonanruf (vgl. z.B. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0128; 3.9.2002, 2001/03/0213).

 

Die gegenständliche Berufung gilt damit erst mit 18.2.2008 als eingebracht und ist damit um dreizehn Tage verspätet. Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich. Selbst wenn man von der Zulässigkeit der telefonischen Einbringung der Berufung am 15.2.2008 ausgehen würde, wäre diese Berufung um zehn Tage verspätet erhoben worden.

 

Der Berufungswerber äußert sich zur Zustellung des Straferkenntnisses in keinster Weise. Er macht keinen Zustellmangel geltend und bestreitet nicht, dass ihm das angefochtene Straferkenntnis rechtsgültig zugestellt worden ist. Er behauptet auch nicht zur Zeit der Hinterlegung vorübergehend ortsabwesend gewesen zu. Er führt diesbezüglich lediglich aus, zum damaligen Zeitpunkt in seiner Wohnung H,  V Umbauarbeiten durchgeführt zu haben und dabei sei das Straferkenntnis in Vergessenheit geraten. Erst bei Aufräum- bzw. Ein- und Ausräumarbeiten sei er wieder darauf aufmerksam geworden und habe dann Berufung erhoben. Ortsabwesend sei er während des gesamten Zeitraumes nicht gewesen, er sei lediglich desöfteren zwischen H und G hin- und hergefahren.

 

Dieser Umstand ändert aber nichts an der Beurteilung der verspäteten Einbringung und gilt nicht als Ortsabwesenheit im Sinne der zitierten Bestimmung des § 17 ZustG. Die Ausnahmewirkung des § 17 Abs.3 ZustG kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn der Empfänger wegen einer zusammenhängenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Straferkenntnis war damit als rechtmäßig zugestellt angesehen und die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

 

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass selbst im Fall der Annahme einer rechtmäßigen ersten Zustellung am 17.1.2008 die Berufung als verspätet eingebracht zu werten (gewesen) wäre.  

 

Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses - verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung auseinander zu setzen, wobei der Berufungswerber jedoch darauf hingewiesen wird, dass im Hinblick auf die Aktenlage auch bei rechtzeitiger Einbringung des Rechtsmittels seiner Berufung inhaltlich wohl ebenfalls nur wenig Erfolgsaussichten erwarten hätten lassen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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