Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163019/2/Sch/Ps

Linz, 20.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F K H, geb. am, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Februar 2008, Zl. VerkR96-4873-2007, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle des Wortes "wurde" das Wort "haben" zu treten hat.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Februar 2008, Zl. VerkR96-4873-2007, wurde über Herrn F K H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 20. Juni 2007 um 17.24 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in Wels auf der Roseggerstraße Kreuzung Am Römerwall in Richtung Norden das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten "wurde" (richtig: habe).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

An der Kreuzung R/R in Wels ist eine sogenannte Rotlichtkamera installiert. Diese wurde vom Fahrzeug des Berufungswerbers ausgelöst, als er die Kreuzung bei Rotlicht der Verkehrsampel passierte. Im Akt finden sich zwei Lichtbilder, auf denen das Fahrzeug des Berufungswerbers einwandfrei in der Kreuzungsmitte bzw. in der Folge danach zu erkennen ist. Zum Zeitpunkt des Entstehens der ersten Aufnahme zeigte die Ampel bereits 1,9 Sekunden Rotlicht (eine diesbezügliche Zeiteinblendung ist auf den Fotos ersichtlich, auch liegt eine entsprechende Stellungnahme in diesem Sinne der Fachabteilung "Sonderdienste" des Stadtpolizeikommandos Wels vor).

 

Somit ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung einwandfrei dokumentiert und auch erwiesen. Eine solche Beweislage kann entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht mit dem lapidaren Vorbringen im Rechtsmittel, es gäbe keine Zeugen und sei auch "der Blechkasten keine 100%ige Sache", ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Das Durchfahren einer Kreuzung bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage stellt eine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, und zwar nicht nur im abstrakten, sondern sehr häufig auch im konkreten Sinne. Immer wieder sind solche Delikte Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Auch muss sich ein Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht eine Verkehrsampel passiert, darauf verlassen dürfen, dass das Rotlicht vom Querverkehr respektiert wird. Im anderen Fall wäre ein halbwegs flüssiger und sicherer Straßenverkehr nicht mehr möglich.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro kann aus diesem Blickwinkel heraus keinesfalls als überhöht angesehen werden. Sie berücksichtigt zudem hinreichend den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen laut Aktenlage von 1.000 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in § 62 Abs.4 AVG begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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