Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521836/14/Br/Ps

Linz, 26.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J J, geb., K, S, vertreten durch Dr. C R, Rechtsanwalt, S, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.12.2007, AZ: Fe-397/2007, nach der am 17.3.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; die unter den Punkten 1. bis 5. ausgesprochenen Einschränkungen werden behoben.

Dem Berufungswerber wird die Lenkberechtigung der Klasse B unter der Auflage erteilt, der Führerscheinbehörde (Bundespolizeidirektion Steyr) in der Dauer eines halben Jahres (bis September) monatlich und in der Folge für ein weiteres halbes Jahr (bis März 2009) alkoholspezifische Laborparameter [MCV, GOT, GPT, Gamma-GT und CDT – jeweils bis Monatsmitte mit einer Toleranzfrist von sieben Tagen] unaufgefordert vorzulegen und sich bis zum erfolgreichen Abschluss einer monatlichen Alkoholberatung zu unterziehen, was der Behörde gegenüber ebenfalls nachzuweisen ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 und § 5 Abs.5 u. § 8 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008, sowie § 2 Abs.1 u. Abs.3, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 14 Abs.1 und 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten – und im Anschluss einer mit Hinweis auf die Aktenlage aufgenommenen Niederschrift – mündlich verkündeten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Steyr dem Berufungswerber

  1. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der mangelnden gesundheitlichen Eignung – jedenfalls aber bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung – gerechnet ab Verkündung dieses Bescheides entzogen,
  2. ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Verkündung des Bescheides verboten,
  3. ihm das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung in Österreich Gebrauch zu machen,
  4. angeordnet, eine allenfalls erforderliche (weitere) verkehrspsychologische Stellungnahme im Rahmen der behördlichen Feststellung zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung beizubringen und
  5. einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gestützt wurde die Entscheidung auf §§ 3; 8; 24; 25; 27–29; 30; 32 FSG; §§ 3; 14; 17; 18 FSG-GV und § 64 Abs.2 AVG.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ua. zu entziehen, wenn Sie gesundheitlich nicht mehr geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist gemäß § 25 Abs. 2 FSG die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs. 4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29, 30a und 30b FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten. Aufgrund des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes, kommt hinsichtlich des Lenkverbotes die Vorschreibung von Auflagen sowie eine zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung nicht in Betracht.

 

Nach der Bestimmung des § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 FSG-GV gilt:

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

Hinsichtlich des Konsums von Alkohol, Sucht- und Arzneimittel führt S 14 FSG-GV aus:

 

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Lenker von Kraftfahrzeugen,  bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von  1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische      Eignung      zum      Lenken      von      Kraftfahrzeugen      durch      eine verkehrspsvchologische Stellungnahme nachzuweisen.

Personen,   die   ohne   abhängig   zu   sein,   in   einem   durch   Sucht-   oder  Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

Personen, die alkohol-, Suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Hinsichtlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung und der darauf basierenden verkehrspsychologischen Stellungnahme führen die S 17 und S 18 FSG-GV aus:

Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrs verhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung      und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5.  Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein,    die   Selbstkontrolle,   die   psychische   Stabilität   und   die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben     einem     verkehrsbezogenen     Persönlichkeitstest     auch     ein     ausführliches Explorationsgespräch   durchzuführen.   Dieses  darf  nur  von   einem   gemäß   §   20   für Verkehrspsychologie   qualifizierten   Psychologen   geführt   werden   oder,   unter   seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Untersuchte seinen Hauptwohnsitz hat, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.

 

II.      Entscheidunqsrelevanter Sachverhalt:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid vom wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Diesem Entzugsverfahren der Lenkberechtigung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem Sie am 08.11.2006 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von 1,46 mg/l Atemalkoholgehalt (entspricht 2,92 Promille Blutalkoholgehalt) auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt haben.

 

Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 19.12.2007, der eine Verkehrspsychologische Stellungnahme, eine neurologisch / psychiatrische Stellungnahme, das Ergebnis der Untersuchung des Polizeiamtsarztes, sowie das Ergebnis der beigebrachten Laborwerte (GGT, GOT, GPT, MCV u. CD-Tect) zugrunde lagen, wurde festgestellt, dass derzeit Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A, AV und B nicht gegeben ist.

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 19.12.2007 wurde festgestellt, dass Sie derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AV, A und B gesundheitlich nicht geeignet sind. Im abschließenden Gutachten des Polizeiamtsarztes ist in der Begründung angeführt:

„Nicht geeignet aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit erhöhter Alkoholtoleranz. Dies wird sowohl fachärztl., als auch durch die VPU verifiziert. Früheste Wiedererteilung nach absolvierter Entwöhnungskur bzw. lückenlosen (monatl. Beibringen der alkoholspezifischen Parameter GGT, GOT, GPT, MCV und CD-Tect über 6 Monate) Nachweis einer Alkoholabstinenz über 6 Monate."

 

In der Zusammenfassung der Verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV des Institutes I vom 16.10.2007 heißt es:

„Herr J J, geb. am, bot bei der kraftfahrspezifischen Reaktionsfähigkeit ist befriedigend vorhanden. Die reaktive Dauerbelastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit ist befriedigend vorhanden. Die reaktive Dauerbelastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit sind ausreichend gegeben. Die Beobachtungsfähigkeit / rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung ist befriedigend ausgebildet. Die sensomotorische Koordinations­überblicksgewinnung ist befriedigend ausgebildet. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist befriedigend ausgebildet. Bei der kognitiven Auffassungsfähigkeit ist eine deutliche Schwäche festzustellen. In der Gesamtschau ist die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit knapp ausreichend gegeben. Eine gewisse alkoholbedingte Verschlechterung einzelner Teilbereiche kann aber nicht ausgeschlossen werden.

 

Im persönlichkeitsbezogenen Screeningfragebogen KFP30 wird hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine norm abweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. Die Explorationsdaten zeigen unter Berücksichtigung der weiteren Vergangenheit punkto Alkohol eine geringe Verkehrsbewährung des Untersuchten. Insbesondere ohne Wandel des Untersuchten ist dies prognostisch nicht günstig, denn Verkehrsverstöße und Unfälle sind keine zufälligen Ereignisse, sondern brauchbare Prädiktoren für zukünftige Fehlverhalten. Die Kontrollskala des empirisch-statitistisch genormten Persönlichkeitsfragebogen FPI-R weist eine Normabweichung aus, welche auf eine Orientierung der antworten an sozialer Erwünschtheit hindeutet Aufgrund dieser Beschönigungstendenz muss auf eine weitere Interpretation dieses Fragebogens verzichtet werden. Im empirisch-statistisch genormten Selbstbeurteilungsfragebogen zu den empfundenen psychischen und sozialen Funktionen des Trinkens (FFT) sind psychometrisch derzeit keine inneren Fehlhaltungen festzustellen, welche als Auslösebedingungen für eine eventuelle pathologische Alkoholtrinkgewohnheit herangezogen werden könnten, In den Alkoholfragebogen AUDIT und KFA ist derzeit kein pathologischer Alkoholgebrauch zu verifizieren. Die Alkoholtoleranz des Untersuchten ist erhöht. Die verkehrspsychologische Problematik einer erhöhten Alkoholtoleranz liegt darin, dass einerseits somatische Warnsignale beim Überschreiten der gesetzlich relevanten Alkohollimits fehlen und andererseits ein subjektives Trunkenheitsgefühl erst zu einem Zeitpunkt eintritt zu dem willentliche Verhaltenskontrolle bereits deutlich reduziert ist und auf die Weise in nüchternem Zustand gefasste Vorsätze nicht mehr ausreichend realisiert werden können. Die Explorationsdaten sprechen für eine verminderte Fähigkeit des untersuchten, einen begonnenen Alkoholkonsum zu beenden und eine momentane Alkoholtrinkpause. Einen Änderungsprozess, der auf eine stabile und dauerhafte Alkoholabstinenz spricht, kann der Untersuchte nicht aufzeigen. Wegen der erhöhten Alkoholtoleranz, der geringen Verkehrsbewährung des Untersuchten punkto Alkohol, der ausgewiesenen Beschönigungstendenz im Persönlichkeitsfragebogen und der verminderten Fähigkeit des Untersuchten, einen begonnen Alkoholskonsum zu beenden eine ausreichende psychologische Verkehrsanpassungsbereitschaft im Sinne der Fragestellung derzeit nicht ausreichend gegeben.

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr J J, geb. am, derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken.

Dem Untersuchten wird die dauerhafte Fortsetzung der begonnenen Alkoholkarenz und der regelmäßige Besuch einer Alkoholberatung empfohlen. Bei einer konsequenten Umsetzung/ einer guten Comlpliance ist eine abermalige Untersuchung des Einstellungs- und Persönlichkeitsbereichs schon in einem halben Jahr denkbar. Die Dauer der Alkoholtrinkpause ist derzeit erst sehr kurz. Der Untersuchte scheint zu einer vorübergehenden Alkoholtrinkpause zwar fähig, allerdings kommt es dann immer wieder zu einer Aufnahme unkontrollierter Menge an Alkohol. Es muss von einer tiefer liegenden Alkoholproblematik ausgegangen werden, die einer konsequenten und stabilen Veränderung seitens des Untersuchten bedarf".

In der fachärztlichen Stellungnahme (Psychiatrisches Gutachten) vom 17.12.2007 ist ua. angeführt: „Auf Grund der Anamnese und der eingesehenen Unterlagen liegt beim Patienten ein Abhängigkeitssyndrom mit erhöhter Alkoholtoleranz vor. (...)".

 

III.:        Entscheidungen und Wertungen der Behörde:

 

Die gesundheitliche Eignung des Verkehrsteilnehmers stellt eine Voraussetzung sowohl für die Erteilung, als auch für den Weiterbehalt einer Lenkberechtigung dar. Dabei bezieht sich diese nicht nur auf die körperliche Eignung des Fahrzeuglenkers, sondern auch auf dessen verkehrspsychologisches Verhalten. Zur objektiven Feststellung verkehrspsychologischer Eignungsparameter dient die im FSG verankerte verkehrspsychologische Untersuchung (VPU), welche ausschließlich durch wissenschaftlich qualifizierte und aufgrund dessen durch das BMVIT ermächtigte Institute durchzuführen ist.

Die VPU wird im Rahmen von Erteilungs- oder Entzugsverfahren zur Beantwortung ua. der Fragestellung herangezogen, ob die psychologische Eignung von verkehrsauffälligen Personen aktuell vorliegend ist. Vorhanden Zweifel an der psychologischen Eignung von verkehrsauffälligen Personen (zB.: alkoholisierten oder suchtmittelbeeinträchtigten Lenkern) werden überprüft und - entsprechend dem Ergebnis der VPU - bestätigt oder ausgeräumt. Bei negativem Ergebnis der VPU werden zusätzlich konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahreignung empfohlen.

Den verkehrspsychologischen Befunden kommt dabei im Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr sind diese erst im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu verwerten (vgl. VwSlg. 10.939 A), folglich ist auch im FSG am „Primat" des Amtsarztes festgehalten worden (Kloiber/Schützenhofer, Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im neuen Führerscheingesetz, ZVR, 278) Zentrale Bedeutung kommt der VPU insbesondere nach einer Entziehung der Lenkberechtigung, va. wegen Lenkens unter der Beeinträchtigung von Alkohol, zu, da in diesen Fällen mit der Übertretung vom Lenker bereits ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten gesetzt wurde. Um dahingehend für die Zukunft das dadurch indizierte Verkehrssicherheitsrisiko zu erkennen, kann bzw. muß in bestimmten Fällen gem. § 24 Abs. 3 FSG die Beibringung einer VPU im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen werden, (vgl. KALTENEGGER/KOLLER, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, Wien 2003,181 f).

 

Die VPU dient dabei der Kontrolle der Eignungsmerkmale der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit sowie der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Während es sich bei ersterem um eine vom Willen einer Person unabhängigen, in den Bereich der geistigen und körperlichen Eignung fallende Fähigkeit zu der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Anpassung im Verkehr handelt, stellt die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ein psychologisches Konstrukt dar, das Persönlichkeitseigenschaften und Einstellungen beinhaltet, die in einem Bezug zum Verhalten im Straßenverkehr stehen, (vgl. KALTENEGGER/KOLLER, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, Wien 2003, 183). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, daß beide der angeführten gesundheitlichen Eignungskomponenten jeweils als eigene Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. anzusehen und daher auch je für sich zu prüfen sind (vgl. dazu KLOIBER/SCHÜTZENHOFER, Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im neuen Führerscheingesetz, ZVR, 280 f). Bei dieser sachverständigen Überprüfung sind die Beurteilungskriterien durchaus verschieden und demgemäß kann auch das Ergebnis der jeweiligen Beurteilung in bezug auf ein und dieselbe Person durchaus unterschiedlich sein bzw. ausfallen (KLOIBER/SCHÜTZENHOFER, aaO., 281).

 

Sämtliche Gutachten und Stellungnahmen wurden Ihnen vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht bzw. waren Ihnen bereits bekannt.

Die amtsärztliche Untersuchung bei der BPD Steyr erfasst generell auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen.

 

Die Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens gehen von einer derzeit bestehenden gesundheitlichen            Nichteignung           aufgrund           des           Vorliegens           eines Alkoholabhängigkeitssyndromes mit erhöhter Alkoholtoleranz aus. Es ist daher durch die erkennende Behörde zwingend von Ihrer derzeitigen gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen.

 

Da sich va. bei Delikten des § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand) beim Lenken von einspurigen und somit weniger lagestabilen Kraftfahrzeugen, oder solchen, welche aufgrund ihrer Bauweise (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) gegen verkehrsunfallbedingte Fremdkräfteeinwirkungen weniger resistent sind, durchaus ein noch zusätzlich erhöhtes verkehrssicherheitsrelevantes Risiko ergibt, war auch für dies Arten von Kraftfahrzeugen ein Lenkverbot auszusprechen.

 

Da die Weiterbelassung oder Wiedererteilung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzüge dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1991 und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung versucht der Berufungswerber dem Bescheid mit folgenden Ausführungen entgegenzutreten:

"Ich, J J, erhebe Einspruch gegen den Bescheid mit der Zahl Fe-397/2007, da ich im Aussendienst tätig bin und durch meinen Führerscheinentzug seit November 2006 bereits einen sehr massiven wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe.

Ich bitte Sie daher. Ihre Entscheidung nochmals zu überdenken!"

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz. Diesem Akt angeschlossen fanden sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Gutachten sowie ein Auszug aus dem Führerscheinregister mit den daraus hervorgehenden früheren Entzugsverfahren.

Das über h. Auftrag ergänzte amtsärztliche Gutachten, welches im Ergebnis in der nachgereichten Begründung ein bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom mit erhöhter Alkoholtoleranz diagnostizierte, gleichzeitig die "befürwortende" fachärztliche Stellungnahme und die VPU einbezog, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung durch Beiziehung von Fachärztin Dr. L u. dem Amtsarzt Dr. D unter Bezugnahme auf die zwischenzeitig vorliegenden Laborbefunde und die Beratungsbestätigung erörtert.

Die vom Berufungswerber ursprünglich inhaltsleer ausgeführte Berufung wurde von dessen im Verlaufe des Berufungsverfahrens einschreitenden Rechtsvertreter ergänzend ausgeführt.

 

4. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann eingangs angesichts der im Ergebnis unstrittigen Faktenlage auf die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und die darin getroffenen Feststellungen verwiesen werden.

 

4.1. Der Amtsarzt präzisierte im h. Auftrag sein gutachterliches Kalkül der vermeintlich fehlenden gesundheitlichen Eignung mit folgender Stellungnahme:

"Die derzeit gerade noch ausreichende verkehrsspezifische Leistungsfähigkeit bedeutet lediglich, dass bis zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine gravierenden Schädigungen durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgetreten sind.  jedoch   kann bei Alkoholabhängigkeit und dem damit verbundenen Alkoholkonsum in den Folgejahren mit medizinisch wissenschaftlich verifizierten Schädigungsmustern gerechnet werden, Hier sind insbesondere Schädigungen des Nervensystems und der Leber zu nennen, sollte nicht der Zustand einer Abstinenz erreicht werden. Dzt. kann davon nicht ausgegangen werden, hierfür spricht die deutlich erhöhte Alkoholtoleranz mit bereits eingetretenen Schwächen in der kognitiven Auffassungsfähigkeit. Empirisch kann bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille von einer deutlichen Alkoholgewöhnung und einem verminderten Problembewusstsein und Selbsteinschätzung ausgegangen werden. Im hiesigen Fall kommt ein Alkoholisierungsgrad von 2,92 Promille zum Tragen, besonders erschwerend der Zustand des Verlustes der Selbsteinschätzung bei schwerer Alkoholisierung und auch dargelegt im Persönlichkeitsprofil.

 

Bei dem Untersuchten besteht daher bei Alkoholabhängigkeit und massiv gesteigerten Alkoholtoleranz ein derart hohes Risiko für alle anderen Verkehrsteilnehmer, dass auch medizinischer sicht absolut keine gesundheitliche Eignung gegeben ist. Analog den Richtlinien des BMVIT muss daher durch den Probanden eine Alkoholentwöhnung oder über sechs Monate eine Alkoholabstinenz (engmaschig durch Laborkontrollen verifiziert)  nachgewiesen werden, um überhaupt von einer Verhaltensänderung und einer beginnenden problematischen Auseinandersetzung mit der  Abhängigkeit ausgehen zu können. Erst wenn eine positive Änderung und eine Motivation erkennbar sind kann man von einer bedingten Eignung sprechen, dauerhafte Änderungen müssen angestrebt und nachvollziehbar angestrebt werden.

 

Eine Abhängigkeit bzw. sucht ist eine lebenslange Erkrankung und kann nur im sinne einer dauerhaften Abstinenz therapiert werden.

 

Dementsprechend liegen für den Amtsarzt alle Gründe einer Nichteignung nachvollziehbar vor und im Hinblick auf andere Verkehrsteilnehmer sollte bei der Erteilung einer gesundheitlichen Eignung auch auf das gesundheitliche wohl der anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht genommen werden, da der im amtärztlichen dienste stehende Arzt auch einer Verantwortung Dritten nachzukommen hat.

 

Sollte aus juristischer Sicht der Proband medizinisch geeignet so liegt der Verantwortungsbereich nicht mehr beim primär untersuchenden Amtsarzt."

 

4.2. Für das Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung bedürfe es, so im Ergebnis die dem Berufungswerber übermittelte Stellungnahme, einer fachärztlichen Betreuung, einer kontrollierten Alkoholkarenz in Verbindung mit einer Psychotherapie und einer professionellen Unterstützung.

Der Berufungswerber erstattete zu der ihm am 15.1.2008 übermittelten ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes am 11.2.2008 eine Berufungsergänzung. Darin wurde insbesondere auf die positive fachärztliche Stellungnahme (Dr. L) und die zwischenzeitig beigebrachten für den Berufungswerber positiven Laborbefunde hingewiesen. Abschließend wurde die Fristerstreckung bis 15.3.2008 beantragt.

 

4.3. Dieses Kalkül wurde letztlich durch die zwischenzeitig vorgelegten unbedenklichen Laborbefunde und die vom Berufungswerber in Anspruch genommene Beratung von den ärztlichen Sachverständigen nicht mehr aufrecht erhalten. Zusammenfassend wurde anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl seitens der Fachärztin für Neurologie u. Psychiatrie und ebenfalls vom Amtsarzt ausgeführt, dass beim Berufungswerber wohl eine Alkoholabhängigkeit vorliege, bei ihm jedoch zwischenzeitig von einer bereits länger nachgewiesenen Abstinenz ausgegangen werden könne, sodass unter weiterer engmaschiger Kontrolle schon jetzt von einer bedingten Eignung ausgegangen werden könne. Dies jedoch nur unter weiterer Beobachtung der Laborparameter, zuerst noch monatlich und folglich in größeren Abständen, sowie einer begleitenden Alkoholberatung.

Insgesamt gilt es auch im Berufungsverfahren noch festzuhalten, dass der Berufungswerber innerhalb von zehn Jahren durch drei hochgradige Alkofahrten auffällig wurde. Zuletzt führte diese zu einem Führerscheinentzug in der Dauer von dreizehn Monaten unter dem Titel der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit. Medizinisch wurde daraus vorerst der Rückschluss auf eine eignungsausschließende Alkoholdisposition gezogen, welche zwischenzeitig so weit stabilisiert gelten kann, sodass von einer bedingten Eignung auszugehen ist.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken [(§§ 8 und 9)]; vgl. auch (s. J. Wittkowski & W. Seitz, Praxis der verkehrspsychol. Eignungsbegutachtung, S 19 ff – über die personenorientierten Erklärungsansätze zum Trinkverhalten).

Die Berufungsbehörde vermag den im Rahmen des Berufungsverfahrens dargelegten fachlichen Angaben der beigezogenen Sachverständigen durchaus zu folgen. Auch der Berufungswerber tritt seinerseits den darin zum Ausdruck gelangenden fachlichen Auflagenempfehlungen nicht entgegen. Weil beim Berufungswerber jedoch dzt. noch eine erhöhte Rückfallgefahr zum unkontrollierten Alkoholkonsum besteht und dies einer entsprechenden Kontrolle bedarf, um von einer "eignungserhaltenden" Abstinenz ausgehen zu können, bedarf es der Anordnung der entsprechenden fachlich begründeten Auflagen. 

§ 5 FSG lautet:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

 ...

 4.  schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

  a)  Alkoholabhängigkeit oder  b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...

.....

Nach § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist. Die der gegenständlichen Sachentscheidung zu Grunde liegenden Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar (s. VwGH v. 4.7.2002, 2001/11/0015).

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.5 FSG darf Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder wiedererteilt werden.

Ausdrücklich ist an dieser Stelle festzustellen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 14 Abs.5 FSG-GV keine Grundlage für eine Befristung bietet. Nach dieser Verordnungsstelle ist ausschließlich die Bedingung (nunmehr Auflage) ärztlicher Kontrolluntersuchungen zulässig (VwGH 20.01.2001, 2000/11/0258).

 

Weil der Berufungswerber schon derzeit ausreichend in der Lage ist, das Trinken vom Fahren trennen zu können, besteht keine Veranlassung, ihm die Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen noch weiterhin zu versagen (VwGH 18.1.2002, 99/11/0266 u. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337).

Dass letztlich die Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch von einer negativen Befundlage ausgehen musste, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.

Für eine Kontrolluntersuchung bleibt unter Hinweis auf die Judikatur kein Raum, weil eine Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung objektiv nicht zu erwarten ist (VwGH 25.4.2006, 2006/11/0042).

 

5.2. Hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 62 Abs.2 AVG) wird festgestellt, dass diese Anordnung im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt war und daher der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.

 

Abschließend ist noch zu bemerken, dass auch wirtschaftliche Interessen an der Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen wären (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Sollten die medizinischen Parameter bis dahin normwertig verlaufen, ist seine Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt. Im Falle eines Rückfalles wäre die Eignungsfrage wohl auf längere Zeit mit einem negativen Kalkül zu erwarten.

 

Der Berufung war daher im Sinne des nunmehr vorliegenden Gutachtens mit den entsprechenden Auflagen Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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