Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521900/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 27.03.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R F, H, S, vom 4.3.2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.2.2008, AZ Fe 1300/2006, wegen Befristung der Lenkberechtigung, Vorschreibung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung und Anordnung von Kontrolluntersuchungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass

 

-          Spruchpunkt 1) - Befristung der Lenkberechtigung bis 18.12.2009 sowie amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 18.12.2009 unter Vorlage der Laborbefunde auf CDT, MCV, Gamma-GT und Amphetamine - behoben wird und

 

-          Spruchpunkt 2) wie folgt zu lauten hat:

Der Berufungswerber hat sich in regelmäßigen Abständen, erstmals im Mai 2008, weiters in den Monaten August 2008, November 2008, März 2009, Juli 2009 und November 2009 ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf CDT, MCV, Gamma-GT und Amphetamine zu unterziehen und die entsprechenden Laborbefunde im jeweils genannten Monat der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2, Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 – FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.2.2008, AZ Fe 1300/2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F in der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 18.12.2009 mit einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens zu diesem Termin unter Vorlage von Laborbefunden im Hinblick auf CDT, MCV, Gamma-GT und Amphetamine eingeschränkt und verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten Kontrolluntersuchungen unter Vorlage der oben erwähnten Laborbefunde zu unterziehen, wobei eine Erstreckung des Intervalls im zweiten Jahr auf vier Monate möglich sei.

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid vom 18.2.2008 fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der begründeten Berufung vom 4.3.2008 entgegen.

 

Er wendet sich darin ausschließlich gegen die fachärztliche Stellungnahme des Dr. L vom 13.12.2006 sowie das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. G und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen und Dr. L und Dr. G als Zeugen einzuvernehmen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

4.1. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nach Ansicht der Berufungsinstanz nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und bereits aufgrund dieser feststeht, dass Spruchpunkt 1) des mit der Berufung angefochtenen Bescheides zu beheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:  

 

5.1. Laut entsprechender Strafanzeige des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos Linz vom 3.11.2006 wurde der Berufungswerber wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes Linz angezeigt. Gemäß dieser Anzeige habe bei einer am 8.10.2006 um 01.05 Uhr freiwillig gestatteten Nachschau in der Geldbörse des Berufungswerbers - im Zuge eines Planquadrates im Lokal "P", in Linz - 0,2 g Amphetamin vorgefunden und sichergestellt werden können. Zu seinem Suchtgiftkonsum befragt, gab der Berufungswerber den erhebenden Polizisten gegenüber u.a. an, zuletzt am 7.10.2006 zw. 23.00 und 23.30 Uhr Amphetamin konsumiert zu haben. Diesen Vorfall nahm die Bundespolizeidirektion Linz zum Anlass, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen seiner entsprechenden Klassen zu überprüfen, indem sie zunächst mit einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG vorging.

 

Am 2.12.2006 unterzog sich der Berufungswerber bei Herrn Dr. B L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der psychiatrischen Untersuchung. Diese Untersuchung kam zusammengefasst zur Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis und Amphetaminen mit derzeitiger Abstinenz und St.p. schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Dr. L führte aus, dass zwar keine sicheren Hinweise auf ein Vollbild eines Abhängigkeitssyndroms vorlägen, jedoch bestehe eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit, weshalb er jährliche ärztliche Kontrolluntersuchungen empfahl. Unter diesen Voraussetzungen, regelmäßigen Harnkontrollen auf Drogenmetaboliten und Kontrollen im Hinblick auf GGT, GPT, GOT und CDT zur Überprüfung der Abstinenz sei aus psychiatrischer Sicht das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 zu befürworten. Empfohlen wurde auch eine Befristung der Lenkberechtigung auf zwei Jahre.

 

Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Facharztbefundes vom 13.12.2006 gelangte der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Herr Dr. F G in seinem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 22.12.2006 ebenso zu dem Schluss eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis sowie Amphetamin sowie eines  Zustandes nach schädlichem Gebrauch von Alkohol. Ein Abhängigkeitssyndrom sei nicht nachweisbar, aufgrund des bisherigen Verlaufes sei aber eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben. Dr. G erachtete den Berufungswerber als "bedingt geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E und F. Als Auflagen wurden eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt und eine psychiatrische Stellungnahme in zwölf Monaten sowie Kontrolluntersuchungen der alkoholrelEnten Laborparameter (CDT, MCV Gamma-GT und sowie Drogenharnanalysen (Amphetamin und Cannabinoid) nach drei, sechs, neun und zwölf Monaten sowie eine Befristung der Lenkberechtigung vorgeschlagen.

 

Entsprechend dem amtärztlichen Gutachten erließ die Bundespolizeidirektion Linz am 19.2.2007 zu AZ Fe 1300/2006 einen Bescheid, mit welchem dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung zeitlich bis 22.12.2007 befristet, eine amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 22.12.2007 unter Vorlage eines Facharztbefundes für Psychiatrie sowie Laborbefunde im Hinblick auf GGT, MCV, CDT, Amphetamine und THC vorgeschrieben und Kontrolluntersuchungen in regelmäßigen Abständen von drei Monaten unter Vorlage der entsprechenden erwähnten Laborbefunde für die Dauer des Jahres 2007 angeordnet wurden. Dagegen wurde Berufung erhoben.

 

Im Rahmen des damaligen Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber - im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen – aufgefordert, eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme aus dem Gebiet der Psychiatrie und entsprechende Laborbefunde auf Suchtmittel und Alkohol beizubringen.

 

Die neuerliche psychiatrische Untersuchung des Berufungswerbers am 8.10.2007 durch Herrn Dr. med. Univ. A Th. A, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass keinerlei Hinweise auf ein Abhängigkeitssyndrom bezogen auf Alkohol noch auf Drogen bestehe und eine Behandlung nicht erforderlich sei. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es durchaus möglich, dass Herr H die Führerscheinklassen A – F in weiterer Folge unbefristet erhalten und dementsprechend Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich in Betrieb nehmen und lenken könne.

 

Entsprechend der verkehrspsychologischen Stellungnahme der Firma "I" vom 14.9.2007 ist der Berufungswerber zwar geeignet Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppen 1 und 2 zu lenken, empfohlen wurde von verkehrspsychologischer Seite aber eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr, um die Gefahr eines häufigeren Drogengebrauches ausschließen zu können.

 

Unter Zugrundelegung dieser beiden fachärztlichen Stellungnahmen sowie von alkohol- und drogenrelevanten Laborbefunden erstattete die amtsärztliche Sachverständige der nunmehrigen Direktion Soziales und Gesundheit des Landes Oberösterreich, Abteilung Gesundheit (vormals: Landessanitätsdirektion), Frau Dr. E W in der Folge – nach Untersuchung des Berufungswerbers am 30.11.2007 - das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Gemäß diesem Gutachten vom 18.12.2007 sei der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 "befristet geeignet". Als Auflagen wurde eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren und Kontrolluntersuchungen CDT, MCV, Gamma-GT, Harn auf Amphetamine jeweils im Abstand von drei Monaten und bei negativen Befunden im zweiten Jahr die Ausdehnung des Untersuchungsabstand auf vier Monate, vorgeschlagen.

 

Begründend führt die Amtsärztin aus:

"Es handelt sich bei Obgenannten nunmehr um einen Z.n. mehrmaligen FS-Entzügen, nicht nur zwischen 1993 und 1997, wie dies in der nervenfachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. A hervorgeht, sondern Obgenannter hatte auch am 23.11.2001 ein Alkoholdelikt, was auch aktenkundig belegt ist, jedoch in der fachärztlichen Stellungnahme nicht angeführt ist. Aufgrund dieses Alkoholdeliktes war Herr H bereits am 3.2.03 in der Landessanitätsdirektion zur amtsärztlichen Untersuchung, im Zuge derer er jedoch seine Berufung vom 10.12.02 betreffend dem Bescheid vom 28.11.02 zurückzog, was auch aktenkundig ist und in Beilage übermittelt wird. Die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. A geht von der Tatsache aus, dass Herr H letztmalig im Jahr 1997 ein Alkoholdelikt gehabt hätte, was nicht den Tatsachen entspricht, sodass die Zusammenfassung und Beurteilung aus ho. Sicht nicht nachvollziehbar ist. Der von Herrn Dr. A kommentierte Gamma-GT-Wert von 101 U/l vom 20.8.07, welcher deutlich über der Norm war und deshalb von Herrn Dr. A als "Laborausreißer" beschrieben wurde, da sich der Wert bis 27.9.07 auf 31 U/l zurückgebildet hätte und dies von Herrn Dr. A schlicht als Laborfehler kommentiert wurde, ist anzuführen, dass sich nach grober Abschätzung ein Gamma-GT-Wert ungefähr nach 3 Wochen auf die Hälfte seines Ausgangswertes zurückbilden kann, aber natürlich nur dann, wenn man dann keinen Alkohol mehr zu sich nimmt. Die beiden Laborbefunde zwischen 20.8.07 und 27.9.07 wurden im Abstand von 5 Wochen und 3 Tagen genommen, sodass ein Wert von 31 U/l für 27.9.07 bei zwischenzeitlicher Alkoholabstinenz durchaus nachvollziehbar scheint. Hierzu wird noch angeführt, dass ein einmalig übermäßiger Alkoholgenuss nicht ausreicht um die Gamma-GT zu erhöhen, jedoch mehrmalige Alkoholexzesse über einen mehrtägigen Zeitraum hinweg vorfallen müssen, sodass sich die Gamma-GT erhöht. Es ist deshalb im vorliegenden Fall dringend davon auszugehen, dass der am 20.8.07 erhobene Gamma-GT-Wert von 101 U/l durchaus mit zwischenzeitlich erhöhtem Alkoholkonsum in Verbindung zu bringen ist, sodass aus ho. Sicht die Vorlage einer neuerlichen fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie unter Miteinbeziehung aller aktenkundiger Alkoholdelikte sowie des erhöhten Leberwertes Gamma-GT vom 20.8.07 101 U/l sowie weitere Kontrolle Gamma-GT vom 27.9.07 31 U/l zur Beurteilung der weiteren Eignung von Obgenannten im Speziellen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 erforderlich scheint.

Ansonst wäre aus ho. Sicht von der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. L als Beurteilungsgrundlage mit der Diagnose: '"schädlicher Gebrauch von Cannabis und Amphetaminen – derzeit abstinent", sowie "Z.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol" auszugehen, und besonders aufgrund der erhöhten Lenkerverantwortung für Gruppe 2 indiziert, regelmäßige Harnkontrollen auf Drogenmetabolite (Amphetamine, Cannabis), sowie Kontrollen von Gamma-GT, GPT, GOT, CDT, weiterhin durchzuführen."

 

Dem Berufungswerber wurde dieses amtsärztliche Gutachten vom 18.12.2007 in der Folge nachweislich zu Handen seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31.1.2008, GZ VwSen-521562/16, wurde der damaligen Berufung Folge gegeben und der obgenannte Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.2.2007 aus dem formalen Aspekt der Zeitlichkeit behoben.

 

Entsprechend dem aktuellen amtärztlichen Gutachten von Frau Dr. W vom 18.12.2007 erließ die Bundespolizeidirektion Linz am 18.2.2008 den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die eingangs näher bezeichnete Berufung vom 4.3.2008 erhoben wurde.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 
6.2. § 14 Abs.5 FSG-GV enthält zur gesundheitlichen Eignung des darin genannten Personenkreises zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage. Damit kommt der allgemeine Grundsatz des FSG zum Tragen, dass die Eignung dieser Personen vom Arzt – in Ansehung der Besonderheiten von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 – zu beurteilen ist (VwGH 27.5.1999, 99/11/0047, FührerscheinRL 91/439/EWG, Anhang III, Z14 und 15).

 

Das durchgeführte Beurteilungsverfahren, welches die derzeitige Grundlage der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers ist, hat ergeben, dass er derzeit nur unter Auflagen gesundheitlich geeignet ist, sowohl Kraftfahrzeuge der Führerschein-Gruppe 1 als auch Gruppe 2, Klassen A, B, C, E und F zu lenken. Das aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 18.12.2007 berücksichtigt die entsprechende verkehrspsychologische Stellungnahme, die fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen sowie die aktenkundigen Laborbefunde und kommt zu dem Schluss, dass beim Berufungswerber eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren und Kontrolluntersuchungen (CDT, MCV, Gamma-GT und Amphetamine) im Abstand von drei Monaten erforderlich seien, wobei im zweiten Jahr bei negativen Befunden eine Ausdehnung des Untersuchungsabstands auf vier Monate möglich sei.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers bis 22.12.2007 und die Vorschreibung der Auflage der Nachuntersuchung nach zwei Jahren wird folgendermaßen beurteilt:

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe dazu z.B. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254 uva.).

 

Ausführungen im dargelegten Sinn fehlen sowohl im amtsärztlichen Gutachten als auch den fachärztlichen Stellungnahmen, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt. Dem Amtsarztgutachten sowie der verkehrspsychologischen und den psychiatrischen Stellungnahmen zufolge, wurde ein "schädlicher Gebrauch von Cannabis und Amphetaminen sowie ein Alkoholmissbrauch" des Berufungswerbers im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV diagnostiziert, eine "Krankheit" im oben bezeichneten Sinn wurde jedoch nicht festgestellt, auch nicht, dass sich eine solche verschlechtern könnte. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung sowohl einer Befristung auf zwei Jahren, als auch der Nachuntersuchung nach diesen zwei Jahren im rechtlichen Sinn nicht möglich.

 

§ 14 Abs.5 FSG-GV bietet keine Grundlage für eine Befristung der Lenkberechtigung. Selbst wenn jemand alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig gewesen sein oder gehäuften Missbrauch begangen haben sollte, darf nach dieser Verordnungsstelle nur die Bedingung (nunmehr: Auflage) ärztlicher Kontrolluntersuchungen auferlegt werden. Eine Befristung ist für einen derart gelegenen Fall in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen (VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057). Die Bundespolizeidirektion Linz wurde auf diese einschlägige Judikatur bereits im Erkenntnis vom 31.1.2008, VwSen-521562/16, ausdrücklich hingewiesen. 

 

Die im Amtsarztgutachten vorgeschlagenen, regelmäßigen Kontrolluntersuchungen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erscheinen hingegen aus Gründen der Verkehrssicherheit sowohl hinsichtlich der Führerschein-Gruppe 1 als auch hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, womit zusätzliche Risiken und Gefahren verbunden sind, erforderlich und notwendig und ermöglichen der Behörde ein verlässliches Bild hinsichtlich der Alkohol- und Drogenkonsumgewohnheiten des Berufungswerbers zu erlangen bzw. seine Abstinenz zu überwachen. Obwohl zwar ein Abhängigkeitssyndrom nicht nachweisbar ist, besteht beim Berufungswerber doch eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit, sodass die Empfehlung im amtsärztlichen Gutachten im ersten Jahr, diese Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Monaten vorzunehmen, angemessen und unerlässlich erscheint, wobei hingegen im zweiten Jahr eine Untersuchung in viermonatigen Abständen als ausreichend erachtet wird. Dies deswegen, da für die Führerscheinbehörde im Überwachungszeitraum ohnehin die Möglichkeit besteht, im Falle von vorgelegten bedenklichen Befunden des Berufungswerbers umgehend seine gesundheitliche Eignung neu zu beurteilen. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist daher die Lenkberechtigung des Berufungswerbers durch die im Spruch angeführten Kontrolluntersuchungen einzuschränken.

 

Hinsichtlich der in diesem Spruchpunkt enthaltenen Vorschreibung im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde, "Kontrolluntersuchungen in regelmäßigen Abständen von drei Monaten unter Vorlage nachstehender Laborbefunde: CDT, MCV, Gamma-GT und Amphetamine (Erstreckung des Intervalls im zweiten Jahr auf vier Monate möglich)", ist festzuhalten, dass diese Vorschreibung dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG nicht gerecht wird. Aus der gewählten Formulierung lässt sich u.a. nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ableiten, zu welchem Zeitpunkt sich der Berufungswerber erstmalig einer solchen Untersuchung zu unterziehen hat bzw. die Folgeuntersuchungen vorzunehmen und die Befunde vorzulegen sind. Derartige Auflagen müssen so umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt ergründen zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung wegen Nichteinhaltung allenfalls zu verlieren. Aus angeführten Gründen war eine Spruchkorrektur vorzunehmen.

 

Das amtsärztliche Gutachten ist insgesamt ausreichend schlüssig begründet und nachvollziehbar, sodass es die derzeitige Grundlage für die entsprechenden Kontrolluntersuchungen bildet. Der Berufungswerber hat dem ihm bekannten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Seine Vorbringen und Behauptungen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, können das zugrundeliegende amtsärztliche Gutachten nicht entkräften und sind nicht geeignet, einen Mangel aufzuzeigen. Das Amtsarztgutachten ist sohin beweiskräftig und war daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf auch keiner weiteren Erläuterung durch die Verfasserin im Rahmen einer Verhandlung.

 

Einem Sachverständigengutachten kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern ein solches kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden oder wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (vgl. z.B. VwGH 25.4.1991, 91/09/0019; 31.1.1995, 92/07/0188; 21.9.1995, 93/07/0005).

Ferner liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 7.4.1992, 91/11/0010).

 

Private und wirtschaftliche den Berufungswerber betreffende Belange, welche mit den Kontrolluntersuchungen verbunden sind, können im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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