Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162911/4/Zo/Da

Linz, 20.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T C, geb. , P, vom 1.2.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18.1.2008, Zl. VerkR96-2007, wegen einer Übertretung der StVO, mit Schreiben vom 13.3.2008 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 4 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.4.2007 um 11.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen UU- in Ansfelden bei der Autobahnabfahrt Ansfelden auf der Rampe 1 bei Strkm. 0,3 außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle geparkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren 2 Zeugen benannt hatte, welche aber nicht befragt worden seien. Deshalb sei die Beweiswürdigung der Behörde falsch. Weiters sei nicht detailliert angegeben, ob er auf der linken oder rechten Seite geparkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe und eine Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber stellte zur Vorfallszeit seinen PKW im Bereich der Autobahnabfahrt Ansfelden auf der Rampe 1 bei Strkm. 0,3 ab. Dabei handelt es sich um Autobahngrund, diese Stelle ist nicht durch Hinweiszeichen zum Parken gekennzeichnet. Das Fahrzeug stand zum Großteil außerhalb der Fahrbahn, allerdings befanden sich 2 Räder am Fahrstreifen der Autobahnabfahrt.

 

Mit Schreiben vom 13.3.2008 schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, verfügt über kein Vermögen und ist für 1 Tochter unterhaltspflichtig. Sein Einkommen wurde mit 1.200 Euro monatlich geschätzt, dieser Schätzung hat er nicht widersprochen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber hat seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Rechtskraft erwachsen und es bleibt lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 für derartige Übertretungen bis zu 726 Euro.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor.

 

Bei der Strafbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass zur Vorfallszeit zahlreiche Fahrzeuge am Rand der Autobahnabfahrt abgestellt waren, wobei diese nur mit einem Teil des Fahrzeuges in die Fahrbahn ragten. Offenbar ist es durch die abgestellten Fahrzeuge zu keinen erheblichen Behinderungen auf der Autobahnabfahrt gekommen, weil ansonsten bereits in der Anzeige, spätestens aber in der Zeugeneinvernahme durch den Polizeibeamten, darauf hingewiesen worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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