Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162927/5/Zo/Da

Linz, 25.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F E, geb. , vom 31.1.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4.1.2008, Zl. VerkR96-2007, wegen einer Übertretung der Verordnung (EG) 3821/85, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenkostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 44 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.6.2007 um 9.20 Uhr in Enns auf der A1 bei km 156,800 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen MD-, MD- die Schaublätter, die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Er habe die Schaublätter vom 19., 20., 21., 22., 23. und 24.6.2007, insgesamt also 6 Schaublätter, nicht vorgelegt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er erst am 25.6.2007 bei diesem Unternehmen angefangen habe und daher für die im Bescheid angeführten Tage keine Schaublätter hatte. Er legte eine Anmeldebescheinigung in Kopie bei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie weiters in die Schaublätter des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges vom 18. – 30. Juni 2007. Daraus ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der A1 bei km 156,800 konnte er Schaublätter erst ab dem 25.6.2007 vorlegen. Die Schaublätter der vorausgehenden Woche legte er nicht vor und gab dazu den Polizeibeamten gegenüber an, dass er erst in dieser Woche bei der gegenständlichen Firma zu arbeiten begonnen habe. Eine Bestätigung darüber führte er nicht mit und er hatte auch keinen Nachweis, ob er in der Vorwoche mit LKW gefahren sei.

 

Er wurde mit Schreiben vom 21.8.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert, sich zu diesem Vorwurf zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, woraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

 

In seiner Berufung machte der Berufungswerber – so wie bereits gegenüber dem Polizeibeamten – geltend, dass er erst am 25.6.2007 beim jetzigen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen habe. Er legte die entsprechende Anmeldebescheinigung für die Gebietskrankenkasse vor.

 

Mit Schreiben vom 18.2.2008 wurde der Arbeitgeber des Berufungswerbers zur Überprüfung der Angaben aufgefordert, die Schaublätter des Sattelzugfahrzeuges ND- für den Zeitraum vom 18. – 30. Juni 2007 vorzulegen. Aus diesen Schaublättern ergibt sich, dass das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug in diesem Zeitraum fast ausschließlich von Herrn J B gelenkt wurde. Lediglich am 22. sowie am 24.6.2007 ergeben sich geringe Lücken, ab 25.6.2007 wurde das Fahrzeug offenbar von zwei Lenkern, nämlich Herrn B sowie dem Berufungswerber gelenkt, wobei er ab diesem Zeitraum die Schaublätter bei der Kontrolle ohnedies vorgelegt hatte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.15 Abs.7 der Verordnung (EG) 3821/85 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung muss der Lenker eines Fahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublättern vorlegen können.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Der Berufungswerber hat von Anfang an behauptet, erst am 25.6.2007 bei diesem Unternehmen gearbeitet zu haben. Dies wird auch durch die Anmeldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse bestätigt. Auch eine Überprüfung der Schaublätter des gegenständlichen LKW erbrachte kein anderes Ergebnis. Es ist daher durchaus naheliegend, dass die ursprüngliche Rechtfertigung des Berufungswerbers, nämlich vom 19. – 24.6.2007 keinen LKW gelenkt zu haben, den Tatsachen entspricht. Der Umstand, dass er keine entsprechende Bestätigung mitführte, ändert daran nichts, weil er dazu nicht verpflichtet ist. Bei der Überprüfung der Schaublätter des gegenständlichen LKW ergeben sich lediglich Lücken an zwei Tagen, wobei aber auch nicht beweisbar ist, dass der LKW an diesen beiden Tagen vom Berufungswerber gelenkt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat, weshalb seiner Berufung stattzugeben war.


 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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