Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162970/7/Ki/Da

Linz, 25.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 1. Februar 2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2008, VerkR96-2007, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 800 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: §§ 64 f VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.620 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 324 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 162 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Lenker des KFZ, Kennzeichen BR-, Lastkraftwagen N3, MB, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Er habe bei der Kontrolle am 4.2.2007 die Schaublätter von 14.1.2007 bis einschließlich 3.2.2007 dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche und die von ihm in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind. Als Tatort wurde bezeichnet "Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900, VKP Kematen", als Tatzeit "4.2.2007, 17:30 Uhr".

 

1.2. Der Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht und ausgeführt, dass im Gegensatz zur Strafverfügung vom 2.3. des Vorjahres die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im nun vorliegenden Straferkenntnis nicht 8 Strafen nebeneinander sondern nur eine einzige verhängt habe. Die Verwaltungsbehörde habe dies aber nicht zum Anlass genommen, die Geldstrafe zu reduzieren, dies obwohl der Berufungswerber lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro beziehe. Er könne eine derartige Strafe nicht einmal in Raten bezahlen, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 324 Stunden komme unter diesen Umständen einer primären Freiheitsstrafe gleich.

 

Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen festgestellt habe, dass straferschwerende Umstände nicht vorliegen und der Strafmilderungsgrund der völligen verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit gegeben sei, reduziere die Verwaltungsstrafbehörde die in der Strafverfügung verhängte Strafe nicht und übergehe seine Ausführungen in der Rechtfertigung vom 24.4.2007 zum monatlichen Nettoeinkommen.

 

Unberücksichtigt geblieben sei ebenfalls sein Geständnis, er habe in der Rechtfertigung eingeräumt, die Schaublätter damals nicht mitgeführt zu haben, weil er diese am Kontrolltag in seinem LKW vergessen habe, zumal er sonst mit einem anderen LKW seines Dienstgebers unterwegs sei. Er habe vergessen, die Schaublätter am Vortag aus seinem LKW herauszunehmen und in den Ersatz-LKW zu geben. Dies stelle zwar eine Fahrlässigkeit dar, der Unrechts- und Schuldgehalt sei im gegenständlichen Falle aber nicht so hoch anzusetzen.

 

Ausdrücklich beantragt wurde zunächst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Februar 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die ursprünglich anberaumte bzw. beantragte mündliche Berufungsverhandlung wurde wieder abberaumt, zumal der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17. März 2008 ausdrücklich auf die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet hat. Ebenso hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitgeteilt, dass sie aus dienstlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Strafverfügung vom 2. März 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Es wurde ihm in 8 Punkten vorgeworfen, jeweils § 134 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der EG-VO 3821/85 verletzt zu haben, nämlich habe er das Schaublatt für den 29.1.2007 (Punkt 1), für den 30.1.2007 (Punkt 2), für den 31.1.2007 (Punkt 3), für den 1.2.2007 (Punkt 4), für den 2.2.2007 (Punkt 5), für den 3.2.2007 (Punkt 6), für die Kalenderwoche 4/2007 (Punkt 7) und für die Kalenderwoche 3/2007 (Punkt 8) nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Punkte 1 – 6 wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 30 Stunden) und hinsichtlich der Punkte 7 und 8 Geldstrafen in Höhe von jeweils 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 72 Stunden) verhängt.

 

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Strafverfügung Einspruch und beantragte, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen möge eine einzige Strafe wegen Übertretung des § 15 Abs.7 EG-VO Nr. 3821/85 verhängen, welche schuld- und tatangemessen sei und seinen persönlichen Verhältnissen entspreche. Hingewiesen wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei in engem zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde liege.

 

In Entsprechung dieses Einspruches hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nunmehr das angefochtene Straferkenntnis erlassen, der im Einspruch zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde Rechnung getragen, allerdings wurde im Gesamten weder die Geld- noch die Ersatzfreiheitsstrafe reduziert.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe bis zu 6 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen wurde.

 

Die persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), die mangels anderslautender Angaben auf einer Einschätzung durch die Behörde beruhen, seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Strafmildernd sei die bisherige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit gewertet worden, straferschwerende Umstände würden nicht vorliegen.

 

Die Limitierung der zulässigen Einsatzzeiten und Lenkzeiten sowie die Einhaltung der Ruhepausen und Ruhezeiten diene dazu, die Kraftfahrer zunächst vor eigener psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Ruhezeiten, aber auch Lenkpausen bzw. Unterbrechungen hätten den Sinn, den Fahrern die Möglichkeit zu gewähren, sich soweit zu regenerieren, dass sie ihre Tätigkeit konzentriert durchführen können und somit eine Übermüdung und damit die Gefahr von Unfällen, die aus Übermüdung entstehen können, zu verhindern. Folgen von Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen wie Müdigkeit, mangelnde Konzentration und verminderte Aufmerksamkeit würden das Unfallsrisiko erhöhen und eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

 

Die Bestimmungen des Art.15 Abs.7a EG-VO 3821/85 sollten eine Kontrolle darüber ermöglichen, ob der jeweilige Lenker die ihm auferlegten Verpflichtungen (Einhaltung der Tagesruhezeiten, Geschwindigkeiten, Lenkzeiten, wöchentliche Ruhezeiten, ...) eingehalten hat. Es handle sich hier um eine wesentliche Bestimmung. Durch die ständige Kontrolle und Nachweispflicht solle die Verkehrssicherheit schon allein dadurch erhöht werden, dass der Fahrer z.B. nicht in übermüdetem Zustand ein kontrollgerätepflichtiges Kraftfahrzeug lenke.

 

Im gegenständlichen Fall habe ein langer Zeitraum von ca. 3 Wochen wegen unterbliebener Schaublattvorlage nicht nachvollzogen und überprüft werden können. Die verhängte Strafe von 1.620 Euro sei unter Beachtung sämtlicher angeführter Strafbemessungskriterien als angemessen zu betrachten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses durchaus zu Recht erfolgten und schließt sich diesen vollinhaltlich an. Dennoch erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass im konkreten Fall unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der Einsichtigkeit des Berufungswerbers sowie in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

In Anbetracht der von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dargelegten Gründe muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine entsprechende Bestrafung aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich ist, um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und andererseits auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen sind, dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens durch eine spürbar strenge Bestrafung vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten. Aus diesen Gründen ist eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen Stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

4. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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