Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251629/23/Py/Da

Linz, 26.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn R M, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. September 2007, GZ. 014/2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Februar 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung zu Faktum 1 hinsichtlich der Schuld und der Strafhöhe und zu Faktum 2 hinsichtlich der Strafhöhe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. September 2007, GZ. 014/2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 67 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma M R, K, L, zu verantworten habe, dass von dieser auf der Baustelle in A, Z, zumindest am 4. Juli 2007 die nachfolgend angeführten ausländischen Staatsbürger als Arbeiter beschäftigt wurde, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländer weder im Besitz einer Arbeitserlaubnis noch eines Befreiungsscheines oder einer "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG" oder eines Niederlassungsnachweises waren:

1. M I, geb. , Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro und

2. B B, geb. , Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt von einem Organ des Finanzamtes bei einer Kontrolle am 4. Juli 2007 festgestellt wurde. Der diesbezüglichen Anzeige waren Personenblätter der Ausländer sowie eine Niederschrift des Bw als Beschäftiger angefügt. Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.7.2007 habe der Bw keine Folge geleistet. Für die erkennende Behörde sei daher der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage erwiesen.

 

Zur Strafhöhe wird festgestellt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertete werde, straferschwerende Umstände seien nicht zu Tage getreten. Mangels gegenteiliger Angaben gehe die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus, die verhängte Strafe sei daher dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben, die hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Faktum 2 (unberechtigte Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen B B) auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. In der Begründung führt der Bw aus, dass die beiden ausländischen Staatsbürger von ihm zu keiner Zeit, insbesondere nicht am 4. Juli 2007, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als Arbeiter beschäftigt wurden. Darüber hinaus würde der Bw keinesfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro sondern etwa 700 Euro monatlich beziehen. Es werde daher zu Faktum 1 die Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und zu Faktum 2 die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 hat das Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008. An dieser haben der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Finanzamtes Linz als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden der auf der gegenständlichen Baustelle tätige Polier J J, der gegenständliche ausländische Staatsangehörige B B und der mit den Verwaltungsagenden der Firma des Bw betraute F D sowie die beiden an der Kontrolle beteiligten Beamten des Finanzamtes Linz einvernommen. Der ebenfalls zur Berufungsverhandlung geladene Zeuge I M hat der Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet. Zur Einvernahme des Zeugen B wurde ein Dolmetscher für die serbische Sprache der Verhandlung beigezogen.

 

4.1. Da sich die Berufung hinsichtlich der Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen B B auf die Strafhöhe beschränkt, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu diesem Faktum in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des verbleibenden Tatvorwurfes zu Faktum 1 geht der Unabhängige Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Gewerbeinhaber der M R E, K, L. Am 4. Juli 2007 beschäftigte der Bw Herrn I M, geb. am , Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, auf der Baustelle der Firma E in A, Z, als Eisenbieger.

 

Für diese Beschäftigung lag keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vor.

 

4.2. Wenn der Bw bestreitet, dass sein Neffe, Herr I M, am Kontrolltag auf der Baustelle gearbeitet habe und vorbringt, dieser sei nur für Gespräche über eine künftige Arbeitsaufnahme auf der Baustelle gewesen, so kann dieser Verantwortung auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden gegenteiligen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen J, G und M kein Glaube geschenkt werden. So hat der Zeuge J glaubwürdig dargelegt, dass "alle M-Leute" gearbeitet haben, auch die bei der Kontrolle angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen (Tonbandprotokoll S. 2 und 3). Selbst der Bw, der aussagte, es seien damals 5 Personen für die Arbeit erforderlich gewesen, war in der Berufungsverhandlung nicht in der Lage anzugeben, wer denn diese fünfte Person gewesen ist, sofern nicht Herr I M gemeint war (Tonbandprotokoll S. 4). Auch die beiden Kontrollorgane haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der aus Deutschland angereiste Neffe des Bw am Tag der Kontrolle bei Eisenbiegearbeiten in der Baugrube angetroffen wurde, was auch durch das in der Berufung vorgelegte Foto des Ausländers in verschmutzter Arbeitskleidung unterstrichen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher bei seiner Entscheidung von einer Beschäftigung des Herrn I M durch den Bw am Kontrolltag aus, was im Übrigen auch mit dessen Angaben im Personenblatt übereinstimmt, das mit ihm bei der Kontrolle aufgenommen wurde.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro.

 

5.2. Im vorliegenden Fall wurde der ausländische Staatsangehörige I M auf der Baustelle bei Eisenbiegearbeiten gemeinsam mit dem Bw und anderen Arbeitnehmern seiner Firma angetroffen. Dass an der Baustelle auch von anderen Unternehmen Arbeiten verrichtet wurden, führt nicht dazu, dass deshalb keine auswärtige Arbeitsstelle des Unternehmens des Bw vorliegt (vgl. VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0125). Dem Bw ist es im Zuge des Verfahrens nicht gelungen, die vom Gesetz in § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellte gesetzliche Vermutung der unberechtigten Beschäftigung zu widerlegen, zumal die Zeugenaussagen eindeutig darlegten, dass der ausländische Staatsangehörige am Kontrolltag Arbeiten verrichtete und nicht "nur einen Besuch auf der Baustelle abstattete".

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn eines der im § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch beschäftigt wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (vgl. VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Eine kurzfristige Aushilfstätigkeit eines Ausländers gegen Verpflegung unterliegt auch dann der Bewilligungspflicht, wenn zivilrechtlich kein Dienstvertrag zustande gekommen ist. Das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflichtung nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen (VwGH 19.11.1997, 97/09/0169).

 

Auch mit dem Vorbringen, es habe sich dabei um seinen Neffen gehandelt, kann der Bw das Vorliegen einer nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unberechtigten Beschäftigung nicht widerlegen. Als Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründen, sind im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen. Aus den im vorliegenden Fall gegebenen Begleitumständen kann jedoch auf das Vorliegen eines Familiendienstes nicht geschlossen werden, zumal der Bw auch nicht darlegte, weshalb für die verrichtete Tätigkeit eine Person erforderlich gewesen wäre, die für ihn eine besondere Vertrauenswürdigkeit, wie es ein naher Familienangehöriger hat, haben musste. Auch wurde das Vorliegen eines Familien- oder Freundschaftsdienstes vom Bw nicht behauptet sondern die Beschäftigung an sich bestritten, ein Vorbringen, dem der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der eindeutig gegenteiligen Zeugenaussagen aber keinen Glauben schenken konnte. Auch kann augrund der vom Bw vorgebrachten Begleitumstände jedenfalls ein Gefälligkeitsdienst nicht vorgelegen sein. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung iSd AuslBG ist fließend, sodass zur Annahme des Vorliegens eines Gefälligkeitsdienstes eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des AuslBG einzuordnen sind, können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Wie den Angaben des Ausländers im mit ihm in seiner Muttersprache angefertigten Personenblatt zu entnehmen ist, war zwischen ihm und dem Bw neben der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung eine Entlohnung sowie eine 39-Stunden-Woche vereinbart. Dies stimmt auch mit den Angaben des Bw überein, der im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführte, es sei eine Beschäftigung seines Neffen in seinem Unternehmen als Eisenbieger geplant gewesen. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ist daher im vorliegenden Fall sowohl auf Grund der vereinbarten Entlohnung als auch auf Grund des Umstandes, dass die Beschäftigung nicht nur kurzfristig vorgesehen war, zu verneinen.

 

Die objektive Tatseite hinsichtlich der Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen I M durch den Bw ist daher als gegeben anzunehmen.

 

5.3. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241). § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG bestimmt nichts über das Verschulden, weshalb zur Tatbegehung fahrlässiges Handeln (wie etwa im Fall nicht ausreichender Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte) genügt (VwGH vom 10.3.1999, 98/09/0197). Als Arbeitgeber ist der Bw verpflichtet, sich gegebenenfalls mit den gesetzlichen Vorschriften des AuslBG vertraut zu machen (vgl. VwGH vom 7.7.1999, 97/09/0281). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.4.1. Hinsichtlich des Strafausmaßes zu Faktum 1, der unrechtmäßigen Beschäftigung des Herrn I M, zu dem von der Behörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, sind im Berufungsverfahren außer dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe zu Tage getreten. Die finanziellen Verhältnisse des Bw bilden keinen als Milderungsgrund in Betracht kommenden Umstand, der vor allem die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte (vgl. VwGH vom 10.2.1998, Zl. 97/04/0215). So kann aufgrund der Aussagen des Bw in der Berufungsverhandlung, wonach eine (künftige) Beschäftigung seines Neffen jedenfalls geplant war, auch nicht von einer nur kurzen Dauer der Beschäftigung ausgegangen werden, zumal eine längere Dauer offenbar nur durch die abgehaltene Kontrolle verhindert wurde. Auch der Umstand, dass die Beschäftigung offenbar auch aufgrund des Zeitdruckes erfolgte, der zur zeitgerechten Abwicklung des Bauauftrages erforderlich war, kann nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Auch kann dem Bw der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses hinsichtlich dieses Faktums nicht zugute kommen und trug er durch seine Aussage auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei. Liegt aber ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht vor, ist § 20 VStG nicht anzuwenden und ein Unterschreiten der Mindeststrafen für die Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderlichen Genehmigungen kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 16.10.2001, 99/09/0058).

 

5.4.2. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Faktum 2, der unberechtigten Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen B B, wurde von der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Eine Herabsetzung dieser gesetzlichen Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG ist aber auch zu diesem Faktum mangels beträchtlichem Überwiegens der Milderungsgründe nicht möglich. Zwar war der Bw hinsichtlich dessen unberechtigter Beschäftigung grundsätzlich geständig, was jedoch aufgrund der Aufdeckung durch die Kontrolle nur als bloßes Zugeben des Tatsächlichen gewertet werden kann. Auch die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung kann nicht als Milderungsgrund gewertet werden (vgl. dazu auch VwGH vom 18.11.1998, Zl. 96/09/0366), wobei der Erstaussage des Bw bei der Kontrolle zudem zu entnehmen ist, dass eine Anmeldung erst nach einigen Tagen geplant war und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese erst im Anschluss an die am Vormittag erfolgte Kontrolle am 4. Juli 2006 erfolgte. Zwar hat der Bw für Herrn B B um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, diesen jedoch vor einer (letztlich negativen) Entscheidung der Behörde bereits beschäftigt. Die Aussage des Zeugen D, er habe eine entsprechende telefonische Auskunft des Arbeitsmarktservice erhalten, wonach eine Beschäftigung zulässig sei, legt nicht dar, inwieweit sich eine solche Auskunft – sollte sie tatsächlich erfolgt sein – auf die konkreten Umstände dieser Beschäftigung bezog und spricht gegen diese Behauptung auch der Umstand, dass der Antrag letztlich negativ beschieden wurde. Auch wurde vom Bw selbst behauptet, er sei aufgrund der Auskunft des Herrn B davon ausgegangen, dass er diesen beschäftigen könne. Auch wenn von einer nur fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden kann, so ist ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen hinsichtlich dieses Faktums nicht gegeben, weshalb die Anwendung des § 20 VStG auch in diesem Fall nicht erfolgen kann und die Verhängung der Mindeststrafe zu beiden Fakten sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Verschulden des Bw angemessen erscheint. Da grundsätzlich jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädigt und das tatbildmäßige Verhalten des Bw im konkreten Fall nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, war auch eine Anwendung des § 21 VStG nicht möglich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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