Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521896/6/Ki/Da

Linz, 27.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, W, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, L, G, vom 26. Februar 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 2008, VerkR21, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mit begleitenden Maßnahmen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27. März 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise wie folgt Folge gegeben:

§         Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B wird mit acht Monaten (gerechnet ab 30. Jänner 2008) festgesetzt.

§         Der Auftrag, sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen in deren Rahmen auch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einzuholen ist wird ersatzlos behoben.

§         Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Feststellung bestätigt, dass das angeordnete "Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar" in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der Nachschulungsverordnung (FSG-NV) zu absolvieren ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 30 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

§         dem Berufungswerber die von der BH. Linz-Land am 17.12.2007 unter Zahl 07487953 für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung entzogen (Pkt. 1),

§         gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 10 Monaten gerechnet ab 30.1.2008 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf (Pkt. 2),

§         ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten (Pkt. 3),

§         angeordnet, er habe sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung sei auch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einzuholen. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnung (Pkt. 4),

§         ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (Pkt. 5) sowie

§         die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt (Pkt. 6).

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 26. Februar 2008 Berufung erhoben und beantragt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm die Lenkberechtigung lediglich für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab 31.01.2008, entzogen werden möge, ohne dass er sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen habe, in deren Rahmen auch einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einzuholen ist. Ausdrücklich wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der begangenen Verwaltungsübertretung mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist. Der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten bei einer Mindestentzugsdauer von 3 Monaten unter gleichzeitiger Auflage von begleitenden Maßnahmen sowie einer amtsärztlichen Untersuchung, im Rahmen deren auch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einzuholen ist, sei aber nicht sachgerecht. Der Berufungswerber wolle in Hinkunft einen (gemeint wohl "keinen") Alkohol konsumieren, diese Änderung der Sinneshaltung sei jederzeit durch eine medizinische Überprüfung objektivierbar. Auf Grund des nunmehr gänzlich wegfallenden Alkoholkonsums im Straßenverkehr sei es aber sachlich nicht haltbar, dennoch eine die Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigende Sinnesart über eine Zeitdauer von 10 Monaten zu unterstellen.

 

3. Die Berufung wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Februar 2008  vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27. März 2008. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

6. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Wilhering vom 31. Jänner 2008 lenkte Herr S am 30. Jänner 2008 um 16:30 Uhr in der Gemeinde Wilhering auf einer Landesstraße-Ortsgebiet einen PKW und es ergab eine um 17:46 Uhr bzw. 17:47 Uhr durchgeführte Messung der Atemluftkonzentration mittels Alkomat einen relevanten Wert von 0,67 mg/l Atemluftalkohol, d.s. 1,34 Promille Blutalkoholgehalt. Lt. aktuellem Auszug aus dem Führerscheinregister war die Lenkberechtigung des Berufungswerbers in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Dezember 2008 ebenfalls wegen eines Alkoholdeliktes entzogen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Berufungswerber die Verwirklichung der bestimmten Tatsache zu. Er sehe ein, dass er einen Fehler gemacht habe und er werde künftig im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen keinen Alkohol mehr konsumieren.

 

Der dargestellte Sachverhalt ist das Ergebnis der freien Beweiswürdigung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bzw. wird dieser Sachverhalt ohnedies nicht bestritten.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Berufungswerber hat – unbestritten – am 30. Jänner 2008 um 16:30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wilhering gelenkt, wobei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt  um 17:46 Uhr bzw. 17:47 Uhr einen relevanten Wert von 0,67 mg/l ergeben hat. Es ist daher im vorliegenden Falle vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass dem Berufungswerber vom 15. November bis 15. Dezember des Vorjahres die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen werden musste. Dass er nunmehr 1 1/2 Monate nach Ablauf der ersten Entziehung wieder ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, dies überdies in einem Ausmaß, welches erheblich über eine Minderalkoholisierung hinausgeht, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

 

Allgemein muss festgestellt werden, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuführen. Dementsprechend war im vorliegenden Falle auch das erhebliche Ausmaß der Beeinträchtigung mit zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 30. Jänner 2008 bis zur Erlassung der nunmehrigen Berufungsentscheidung ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängenden Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Wie bereits dargelegt wurde, stellt die wiederholte Begehungsweise einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu Ungunsten des Berufungswerbers dar, andererseits ist zu berücksichtigen, dass Herr S sich mehr oder minder reumütig bzw. einsichtig zeigt, was ebenfalls bei der Beurteilung der Sinnesart ein Faktor ist.

 

Zusammenfassend erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer von lediglich drei Monaten – mit der in der Berufung angestrebten Entzugsdauer von fünf Monaten unter den vorliegenden Umständen nicht das Auslangen gefunden werden kann bzw. dass es jedenfalls insbesondere im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, andererseits aber erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von acht Monaten wiederhergestellt ist.

 

7.2. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

7.3. Gemäß § 24 Abs. 3 (1. Satz) kann die Behörde u.a. bei der Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist gemäß § 24 Abs.3 (4. Satz) FSG unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Nachdem im vorliegenden Fall keine Übertretung des § 99 Abs 1 StVO 1960 zur Debatte steht, ist die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung (samt Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) nicht zwingend vorgesehen, sondern es ist diese Anordnung grundsätzlich dem Ermessen der Vollziehung vorbehalten.

 

Diesbezüglich sieht § 17 der FSG-GV vor, dass die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten u.a. insbesondere dann zu verlangen ist, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist u.a. dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn der Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Lt. vorliegendem Auszug aus dem Führerscheinregister handelt es sich im gegenständlichen Fall erst um die zweite Entziehung der Lenkberechtigung und es liegt im Anlassfall auch keine Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 vor. Die Erstbehörde argumentiert lediglich, dass "auf Grund der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten" der Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpssung bestehe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Obersösterreich vertritt dazu die Auffassung, das im Sinne der oben zitierten Bestimmung der FSG-GV eine nur einmalige Wiederholung eines Alkoholdeliktes die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht per se begründet. Andere Umstände, welche Bedenken an der Bereitschaft des Berufungswerbers zur Verkehrsanpassung begründen könnten, wurden im erstbehördlichen Verfahren nicht releviert und es sind solche auch nicht im Berufungsverfahren hervorgekommen. Der Berufung konnte daher in diesem Punkt Folge gegeben werden.

 

7.4. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr-zeugen (§ 32 Abs.1 FSG) bzw. die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 30 FSG) zu bestätigen.

 

7.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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