Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550387/10/Kü/Rd/Ba

Linz, 25.04.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über den Antrag der u u i GmbH, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, J, W, vom 18. April 2008 auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der L S GmbH für E, -h, -d und T betreffend das Vorhaben "Planungsleistungen für ein Reststoffheizkraftwerk, Detailplanung und Projektabwicklung", zu Recht erkannt:

 

Die mit Erkenntnis vom 5. März 2008, VwSen-550387/4/Kü/Rd/Ba, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsantrages, längstens aber bis 28. April 2008 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "Planungsleistungen für ein Reststoffheizkraftwerk, Detailplanung und Projektabwicklung" den Zuschlag an die B R Linz, bestehend aus U U-V N & P GmbH, B I E & C GmbH, T T S I GmbH und P P – E – P GmbH zu erteilen, wird erstreckt.

 

Der Auftraggeberin wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 28. Mai 2008 untersagt, im Vergabeverfahren "Planungsleistungen für ein Reststoffheizkraftwerk, Detailplanung und Projektabwicklung", den Zuschlag zu erteilen.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs.3 letzter Satz  Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG, LGBl. Nr. 130/2006.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 18. April 2008 hat die u u i  GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Erstreckung der mit Erkenntnis vom 5. März 2008 zugesprochenen einstweiligen Verfügung gestellt.

Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragstellerin das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2008 am 18. April 2008 zugestellt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt laufe die 14-tägige Frist für Einwendungen gemäß § 14 AVG. Es sei davon auszugehen und sei auch avisiert worden, dass selbstverständlich nicht vor Ablauf dieser 14-tägigen Frist, innerhalb der es der Antragstellerin freistehe, gegen das Protokoll Einwendungen zu erheben, eine Entscheidung ergehe. Damit könne nicht vor Auslaufen der einstweiligen Verfügung (per 28. April 2008) entschieden werden. Es sei daher nach Ansicht der Antragstellerin die Verlängerung der einstweiligen Verfügung erforderlich.

Des Weiteren weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, auch weiterhin vorliegen. Eine unmittelbare Dringlichkeit der Auftragsvergabe, die keine kurzfristige Erstreckung der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Nachprüfungsverfahrens erlauben würde, sei nicht gegeben.

Darüber hinaus führte die Antragstellerin den ihr bei Nichterstreckung der einstweiligen Verfügung entstehenden Schaden aus.

 

2. Der Auftraggeberin wurde der Antrag auf Fristerstreckung der einstweiligen Verfügung in Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör mit Schreiben vom 21. April 2008 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2008, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 23. April 2008, verweist die Auftraggeberin auf die anlässlich ihrer Stellungnahme vom 3. März 2008 gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechenden Argumente, insbesondere dass weder die Kosten der Erstellung des Angebots noch der Verlust eines Referenzprojektes bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. Weiters könne der Auftraggeberin eine durch ein Nachprüfungsverfahren verbundene Verzögerung wohl nur in der in § 20 Oö. VergRSG 2006 festgelegten Frist zugemutet werden. Von der Antragstellerin  wurde am 28. Februar 2008 ein Nachprüfungsantrag eingebracht und laufe die gemäß § 20 Oö. VergRSG 2008 festgesetzte Frist mit 28. April 2008 aus; es vermag daher das Argument der Antragstellerin eine Erstreckung der einstweiligen Verfügung nicht zu begründen.

Darüber hinaus werde noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des gegenständlichen Projektes am 10.4.2008 im Rahmen des U-Verfahrens eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, bei der keine Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt erhoben worden seien, sodass der gegenständliche Nachprüfungsantrag derzeit die einzige Verzögerung des Projektes darstelle. Abschließend werde nochmals betont, dass die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes im Interesse der öffentlichen Daseinsvorsorge liege. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Erstreckung der einstweiligen Verfügung nicht stattzugeben.     

 

3. Der Unabhängige  Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber erwogen:

 

3.1. Gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

 

Gemäß § 14 Abs.3 AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs.7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 11. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch abgehalten. Am Ende der oa Verhandlung wurde von der Antragstellerin die Übersendung des Tonbandprotokolls begehrt. Diesem Ersuchen wurde am 18. April 2008 mittels Telefax nachgekommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einwendungsfrist gemäß § 14 Abs.3 AVG zu laufen und endet diese sohin mit Ablauf des 2. Mai 2008.

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. März 2008 wurde der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 28. April 2008, untersagt.

 

Es liegt somit der Ablauf der Einwendungsfrist (2. Mai 2008) außerhalb der Untersagungsfrist der Erteilung des Zuschlags (28. April 2008). Dies bedeute, dass durch das Auslaufen der einstweiligen Verfügung der Rechtsschutz der Antragstellerin im Provisorialverfahren nicht mehr gewährleistet wäre, zumal vom Oö. Verwaltungssenat frühestens ab 5. Mai 2008 eine Entscheidung im Nachprüfungsverfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung getroffen werden kann. Da aber die Voraussetzungen, die am 5. März 2008 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, jedoch über den 28. April 2008 hinaus fortbestehen, war die einstweilige Verfügung gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG – wie im Spruch festgelegt - zu erstrecken.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier 

 

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