Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162646/4/Kei/Ps

Linz, 28.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des J W, vertreten durch den Rechtsanwalt U W, H, R, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. September 2007, Zl. VerkR96-3348-2007, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 3) keine Folge gegeben.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 3) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro (= 12 Euro + 6 Euro), zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 80 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 12 cm überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.950, Innkreisautobahn, VKP Kematen, Rfb Wels.

Tatzeit: 16.02.2007, 08:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen die Schaublätter vom 28.1.07 bis 15.2.07, 9:15 Uhr nicht vorgelegt, obwohl die von Ihnen verwendeten Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.950, Innkreisautobahn, VKP Kematen, Rfb Wels.

Tatzeit: 16.02.2007, 08:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Sie haben von 15.2.2007, 15:45 bis 16.2.2007, 1:20 die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b (Arbeitszeit), c (Bereitschaftszeit) und d (Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten) genannten Zeiträume nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.950, Innkreisautobahn, VKP Kematen, Rfb Wels.

Tatzeit: 16.02.2007, 08:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen,

Kennzeichen, Anhänger,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1.      60,00

2. 1.170,00

3.      30,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

  12 Stunden

234 Stunden

    6 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

126,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1386,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Mit Schreiben (Telefax) des Berufungswerbers (Bw), das am 11. März 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, wurde die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt und es wurden Angaben im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw gemacht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) einschlägig ist, vor. Dies wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat monatlich folgende Kosten zu leisten: 400 Euro Kreditrückzahlung, 120 Euro Nebenkosten und 420 Euro Fahrtkosten und er hat Sorgepflichten für die Ehefrau und für ein Kind.

 

Durch die Tatsache, dass bei der gegenständlichen Kontrolle die Schaublätter nicht vorschriftsgemäß vorgelegt wurden, war es dem kontrollierenden Beamten nicht möglich, eine Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten durch den Bw als Lenker vorzunehmen und allenfalls erforderliche Maßnahmen zu setzen wie z.B. Untersagung der Weiterfahrt durch den Bw als Lenker. Es lag dadurch eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn –wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtkraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3).

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) ist die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 160 Stunden insgesamt angemessen und ausreichend.

Die durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 3) verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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