Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310319/8/Wim/Da

Linz, 31.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R W, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Februar 2007, UR96-18-8-2006-BroFr wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. März 2008  zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Beitrag zum Berufungsverfahren 80 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber gemäß § 79 Abs.2 AWG Schlusssatz wegen unzulässigen Behandelns (Verbrennens) von nicht gefährlichen Abfällen eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben am 12.6.2006 von ca. 17.00 Uhr bis ca. 19.00 Uhr auf Ihrem Wiesengrundstück in der Gemeinde H, KG. H, Parzelle Nr. , welches sich ca. 300 m unterhalb der O Gemeindestraße befindet und an eine Fischteichanlage angrenzt und talwärts verlaufend an ein Waldgebiet angrenzt, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen verbrannt und somit im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes behandelt.

Dabei kam es zu einer starken Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung. Bei diesen Abfällen handelte es sich um Klappsessel, ein Sofa, Pressspanplatten und Hausmüll.

Sie haben am genannten Tag nicht gefährliche Abfälle auf dem oben angeführten Wiesengrundstück behandelt (verbrannt) und somit entgegen § 15 Abs.3 AWG gehandelt, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht behandelt (verbrannt) werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs.2 Z. 3 in Verbindung mit § 15 Abs.3 Z.1 sowie § 1 Abs.3 Z.4 Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.."

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatort und Tatzeitpunkt nicht richtig bzw. ausreichend festgehalten seien und die Erstbehörde die dargelegten Umstände im Einzelnen nicht überprüft und auch die in diesem Zusammenhang notwendigen ergänzenden Erhebungen nicht durchgeführt habe und daher das Verfahren als mangelhaft zu bezeichnen sei.

 

Weiters sei der Berufungswerber grundsätzlich durch die Gemeinde berechtigt Abfälle auf seinem Grund zu lagern. Es könne keinesfalls im gegenständlichen Fall von Abfällen iSd des AWG gesprochen werden. Da die Abfallsammelstellen nicht ständig offen hätten, sei eine Zwischenlagerung notwendig die keinen Verstoß gegen das AWG darstelle. Es sei ohne Bedeutung in welcher Art Restprodukte in die Abfallsammelstellen gebracht würden. Vom Amtssachverständigen sei in keiner Form tatsächlich überprüft worden um welche Produkte es sich gehandelt habe und in wie weit diese überhaupt eine Gefährdung darstellen könnten. Nach dem allgemeinen Wissensstand gehe jedenfalls von Holzlagerungen keine Gefahr für die Umwelt aus. Es sei daher in keiner Form bewiesen, dass damit fahrlässig gegen die Bestimmungen des AWG gehandelt wurde.

 

Weiters sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Es sei in keiner Form mitberücksichtigt worden, dass das Nettoeinkommen des Berufungswerbers bei 1.000 Euro liege und er weiters Sorgepflichten habe.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2008 mit Einvernahme des Berufungswerbers.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus.

 

Dies ergibt sich vor allem aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere aus den durchgeführten Erhebungen einschließlich der dabei angefertigten Lichtbilder der anzeigenden Polizeiinspektion H sowie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 7.8.2006, welches auf Grund eines Ortsaugenscheins erstellt wurde. Darin hat der Amtssachverständige die vorgefundenen Abfallreste nochmals verbal genau beschrieben und auch deren Lage am Grundstück sowie die davon ausgehenden Gefährdungen.

Auch der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Umstände in seinen Aussagen grundsätzlich nicht bestritten.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.    Gemäß § 2 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 34/2006 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die im Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 leg.cit. lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können

Gemäß § 15 Abs.3 Z1 leg.cit. dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z3 leg.cit. ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 sammelt, lagert, befördert, behandelt oder bei sonstigem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht beachtet oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen.

 

4.2.   Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Berufungswerber die Übertretung durch die von ihm gesetzten Handlungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Tatort und die Tatzeit ergeben sich eindeutig aus der Anzeige der Polizeiinspektion H und wird dies zusätzlich durch dieser angeschlossene Lichtbilder dokumentiert. Durch die Tatumschreibung im Spruch ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch im Sinne der Anforderungen des § 44a VStG der Tatort und die Tatzeit so eindeutig bestimmt, dass der Berufungswerber dadurch nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt sein kann, da auf Grund der ihm bekannten örtlichen Lage und dem Umstand, dass es nur eine Abfallverbrennungsstelle auf dem Grundstück gegeben hat, er sehr wohl in die Lage versetzt war sich im Verwaltungsstrafverfahren umfassend zu rechtfertigen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Die Gefahr einer Doppel­bestrafung ist somit ausgeschlossen.

 

Worin Mängel der Erhebungen im Erstverfahren liegen würden hat der Berufungswerber nicht näher angegeben. Im Gegenteil, es liegt einerseits eine umfassend dokumentierte Anzeige der Polizeiinspektion H vor und wurde andererseits auch noch ein abfalltechnisches Gutachten verbunden mit einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle eingeholt. Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag darin keine Verfahrensmängel zu erkennen. Die nur allgemein gehaltene Behauptung erweist sich somit nicht als stichhaltig.

 

Sofern der Berufungswerber vorbringt eine Bewilligung für die Lagerung der Abfälle zu besitzen, wurde hier von ihm über näheres Rückfragen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.3.2008 auf einen Aktenvermerk der BH Urfahr-Umgebung mit der Aktenzahl N-737-1992 vom 29. Juli 1999, Punkt 3 verwiesen. In diesem Aktenvermerk wurde Herrn R W jun., als Rechtsnachfolger seines Vaters, gestattet für die Schaffung eines Auslaufes für einen Rodlhügel einschließlich einer Lifttrasse das Gelände zu überschütten und den seitlich deponierten Humus für eine ordnungsgemäße Rekultivierung zu verwenden. Es ist jedoch darin festgelegt, dass das Schüttmaterial nur im Einvernehmen mit der Gemeinde H antransportiert und aufgebracht werden darf; nur einwandfreies Erd- und Gesteinsmaterial antransportiert und aufgebracht werden darf; die notwendigen Schüttungsmaßnahmen nur unter Aufsicht und im Einvernehmen mit der Marktgemeinde H durchgeführt werden dürfen und überdies die Maßnahmen möglichst noch im Jahr des Aktenvermerks, das heißt im Jahr 1999, erfolgen sollten.

Sämtliche dieser Voraussetzungen sind durch die gesetzten Maßnahmen des Verbrennens von Abfall nicht erfüllt worden, sodass sich der Berufungswerber nicht auf diese "Bewilligung" und folglich auch nicht auf eine von ihm nicht näher nachgewiesene mündliche Verlängerung dieser stützen kann.

Eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.6.1993, N-737-1992/Ei bezieht sich nur auf inertes Material (Aushub und Steine).

 

Sofern der Berufungswerber die Abfalleigenschaft in Zweifel zieht, so ergibt sich diese aus § 2 Abs.1 AWG, wobei der subjektive Abfallbegriff, nämlich dass sich der Besitzer der beweglichen Gegenstände entledigen wollten bzw. entledigt hat, allein durch die Vorgehensweise des Verbrennens der Gegenstände erfüllt ist. Auch ist  die vorgefundene Behandlung geeignet, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen wie auf den Fotos ersichtlich ist und auch vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik gutachtlich belegt wurde. Die Abfallbehandlung ist somit auch entgegen den öffentlichen Interessen nach § 1 Abs.3 Z4 AWG erfolgt. Die Gegenstände sind somit Abfälle iSd AWG. Den Behandlungspflichten nach § 15 Abs.3 Z1 AWG wurde nicht entsprochen. Im Verbrennen kann keinesfalls eine Zwischenlagerung gesehen werden.

 

4.3.   Zum Verschulden genügt gem. § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten. Dieses ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Rechtfertigung nicht gewusst zu haben, dass hier keine Verbrennung der angeführten Gegenstände erlaubt sei sowie auch das Vorbringen, auf eine bestehende Bewilligung vertraut zu haben, können den Berufungswerber hier nicht entlasten und konnte er dadurch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Von einem ordnungsgemäßen Abfallentsorger, der noch dazu einen Gewerbebetrieb führt, muss man erwarten können, dass er sich vor Entsorgung von Abfällen über die dafür geltenden Vorschriften erkundigt und sich dementsprechend verhält. Ein allfälliger Rechtsirrtum ist somit keinesfalls unverschuldet dem Berufungswerber zuzurechnen wobei der Unabhängige Verwaltungssenat diese Vorbringen generell eher als Schutzbehauptung ansieht.

 

4.4.   Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die verhängte Strafe nur 40 Euro über der bestehenden Mindeststrafe liegt und hier der Strafrahmen bis zu 7.270 Euro reicht. Selbst bei Annahme des vom Berufungswerber vorgebrachten geringen Einkommens und der Sorgepflichten ist angesichts der Umstände der Tat die verhängte Strafe keinesfalls als überhöht anzusehen. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gemäß § 20 VStG liegt nicht vor. So scheinen gar keine Milderungsgründe auf. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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