Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150642/10/Re/Hue

Linz, 07.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des D-R L,  P,  R B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. Jänner 2008, Zl. BauR96-164-2007-Hol, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 25. Mai 2007, 17.46 Uhr, das mehrspurige Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem amtlichen Kennzeichen  auf der A8 aus Fahrtrichtung Sattledt kommend in Fahrtrichtung Deutschland bis Autobahnkm 70,050 im Gemeindegebiet von St. Marienkirchen bei Schärding gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von mautpflichtigen Straßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t betrage, der fahrleistungs­ab­hängigen Maut unterliege. Für den angeführten LKW sei kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt worden.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw lediglich Beifahrer war und eine namentlich genannte Person als Fahrer fungiert habe.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 20. August 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei für das gegenständliche Kfz kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt worden.

 

Aufgrund der Lenkeranfrage benannte der Zulassungsbesitzer den Bw als Lenker des Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 17. Oktober 2007 brachte der Bw vor, dass das gegenständliche Kfz sowohl von ihm als auch von anderen Fahrern benutzt worden sei. Es werde ersucht, durch Überprüfung der Tachographenaufzeichnung den tatsächlichen Fahrer festzustellen.

 

Auf Anforderung übermittelte die A am 16. November 2007 der Erstbehörde ein Beweisfoto in schwacher Bildqualität.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde zunächst das Beweisfoto in Originalqualität von der A beigeschafft und festgestellt, dass darauf das Gesicht sowohl des Fahrers als auch des Beifahrers gut erkennbar ist. Daraufhin übermittelte der Bw auf Anforderung dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail eine Einscannung seines Reisepasses mit Passfoto.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Ein Vergleich des A-Beweisfotos mit der Fotoaufnahme im Reisepass des Bw hat zweifelsfrei ergeben, dass dieser zur Tatzeit nicht Lenker des gegenständlichen Kfz gewesen ist. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

 

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