Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162355/24/Fra/Ba

Linz, 02.04.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.6.2007, AZ: S-4876/07-3, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG),  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt, weil er am 9.10.2006 um 12.25 Uhr in Altmünster, B 145, Parkplatz Billa – Altmünster Ebenzweier Am Schloßwald Nr. 2, Fahrtrichtung Ebensee den Lkw, Kz. gelenkt hat, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt sei müssen oder durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass 2 Fässer je 272 kg Nettoinhalt  (C*Sorbidex, nicht kristallisierend) ungesichert auf einer Palette standen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2008 und Aufnahme weiterer Beweismittel durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen.

 

2.1. Da laut Zustellnachweis (Rückschein) das angefochtene Straferkenntnis am 29.6.2007 durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt wurde – die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist sohin an diesem Tage zu laufen begann und mit Ablauf des 13. Juli 2007 endete – das Rechtsmittel jedoch erst am 17.7.2007 dem Postamt  P zur Beförderung übergeben wurde – sohin dem Anschein nach verspätet eingebracht wurde, war zuerst zu prüfen, ob von einer verspäteten oder rechtzeitig eingebrachten Berufung auszugehen ist. Der Bw behauptet eine vorübergehende Ortsabwesenheit und bringt vor, am Samstag den 23.6.2007 mit seiner Familie nach R auf Urlaub gefahren zu sein und um ca. 16.00 Uhr des angeführten Tages beim Grenzübergang N österreichisches Territorium verlassen zu haben. Am Sonntag den 15.7.2007 um ca. 19.00 Uhr sei er beim selben Grenzübergang nach einem dreiwöchigen Raufenthalt mit seiner Familie in Österreich wieder eingereist. Am für ihn nächstmöglichen Tag, nämlich am 16.7.2007 habe er das hinterlegte Schriftstück (Straferkenntnis) beim Postamt abgeholt, nachdem er am 15.7.2007 um 22.00 Uhr, bei seiner Ankunft an seiner Wohnaderesse die gelbe Hinterlegungsanzeige des Zustellpostamtes vorgefunden habe.

 

Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates belegte der Bw seine behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit. Weiters teilte das Postamt  L über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates mit, dass das gegenständliche Straferkenntnis am 16.7.2007 ausgefolgt wurde. Das Rechtsmittel wurde demnach rechtzeitig eingebracht, weshalb es nicht zurückzuweisen war, sondern der Oö. Verwaltungssenat eine meritorische Entscheidung zu treffen hatte.

 

2.2. In der Sache selbst kann das Rechtsmittel dahingehend zusammengefasst werden, dass der Bw die Lenkereigenschaft bestreitet. Er bringt vor, dass der Lkw von seiner letzten Abladestelle in Gmunden bis nach Altmünster von einem Freund gelenkt worden sei, während er auf dem Beifahrersitz saß und ein wichtiges Telefonat geführt habe. Dem Einschreiter habe er vor Ort nichts gesagt, weil dieser von selbst einfach angenommen habe, er hätte den Lkw gelenkt, obwohl keine Anhaltung durchgeführt wurde. Die aktuelle Tachoscheibe sei vom Einschreiter nicht verlangt worden und somit habe er es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass die letzten paar Kilometer von einem anderen Lenker "abgespult" wurden.

 

Bei der Berufungsverhandlung ergänzte der Bw, dass Herr G P den verfahrensgegenständlichen Lkw gelenkt habe. Der Meldungsleger Revierinspektor C R bestätigte, nicht gesehen zu haben, von wem der Lkw gelenkt wurde, da dieser bereits auf dem Parkplatz abgestellt war, als er zu diesem zugefahren ist. Er bestätigte auch, dass sich der Bw so gerechtfertigt habe, wie dies in der Anzeige dokumentiert ist (laut Anzeige hat der Bw die Lenkereigenschaft nicht bestritten). Der Bw räumte auch ein, sich so gerechtfertigt zu haben, wie dies in der Anzeige vermerkt wurde, fügte jedoch hinzu, eine falsche Lenkereigenschaft behauptet zu haben, weil er Angst gehabt habe, er würde wegen der Tachoscheibe bestraft. Tatsächlich habe Herr P den Lkw gelenkt und er sei Beifahrer gewesen. Herr P befand sich noch beim Billa. Als er herauskam, habe er gesehen, dass eine Amtshandlung durchgeführt wurde und sei direkt beim Gebäude stehen geblieben.

 

Dem Beweisantrag des Bw folgend hat der Oö. Verwaltungssenat Herrn P darüber einvernommen, ob er tatsächlich zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt den in Rede stehenden Lkw gelenkt hat. Herr P bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme seine Lenkereigenschaft. Er führte an, dass der Bw ein Telefonat bekommen habe, weshalb er von Gmunden nach Altmünster den Lkw gelenkt habe. Nach Abstellung des Lkw 's auf dem genannten Parkplatz seien sowohl der Bw als auch er in das Geschäft gegangen. Der Bw sei als erster wieder aus dem Geschäft hinaus gegangen und als er den "Billa" verlassen habe, sah er aus einer Entfernung von ca. 150 bis 200 m die Polizei zum Lkw zufahren. Aus der Distanz habe er die Amtshandlung beobachtet. Erst als die Polizei wieder weg war, sei er zum Lkw gegangen.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass, wenn auch die Verantwortung des Bw konstruiert erscheint, dennoch ein für ein Strafverfahren erforderliches beweiskräftiges Ergebnis für die Lenkereigenschaft des Bw nicht vorliegt. In seinem Einspruch vom 15.1.2007 war der Bw noch nicht gehalten, seine bestrittene Lenkereigenschaft preiszugeben, da ein Einspruch nicht einmal begründet sein müsse. Gegen den Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 20. März 2007 hat der Bw Berufung erhoben. Erst im darauf erlassenen nunmehr angefochtenen Straferkenntnis bestritt der Bw seine Lenkereigenschaft. Sollte sich der Bw diese Taktik von vornherein zugelegt haben, ist diese zumindest aus rechtlicher Sicht nicht als unzulässig anzusehen. Er hat es erreicht, dass erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ein für ihn entlastender Beweis – nämlich die Zeugenaussage des Herrn P – vorliegt. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung hinsichtlich des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 gegen Herrn P ist sohin nicht mehr zulässig.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum