Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162946/8/Fra/Ba

Linz, 02.04.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B, E, F, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. B W, A, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Oktober 2007, VerkR96-20776-2005, betreffend Übertretungen der EG-Verordnungen 3820/85, der  Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. März 2008,  zu Recht erkannt:

 

I.                     Hinsichtlich der Fakten 1 (Art. 6 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) und 2 (Art. 7 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) wird die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafen insofern Folge gegeben, als wegen des Faktums 1 die Geldstrafe auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und hinsichtlich des Faktums 2 die Geldstrafe auf 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Hinsichtlich des Faktums 3 (§ 42 Abs.1 StVO 1960) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld und Strafe als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Hinsichtlich des Faktums 4 (§ 102 Abs.1 3. Satz  KFG 1967) wird der Berufung Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten 1 (Art. 6 Abs.1 EG-Veordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) und 2 (Art. 7 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 iVm  § 134 Abs. 1 KFG 1967) keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu entrichten. Der Verfahrenskostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 10 Euro).

 

Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums 3 (§ 42 Abs.1 StVO 1960) zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (43,60 Euro) zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums 4 (§ 102 Abs.1 3. Satz KFG 1967) weder einen Verfahrenskostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren noch einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 3 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a)    wegen Übertretung des Art. 6 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden),

b)    wegen Übertretung des Art. 7 Abs.1 EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden),

c)     wegen Übertretung des § 42 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und

d)    wegen Übertretung des § 102 Abs.1 3. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er

  1. als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen, Lastkraftwagen, Anhänger, , welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen hat: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: Datum: 1.10.2005, Lenkzeit von 06.28 Uhr bis 21.25 Uhr, das sind 11 Stunden 40 Minuten.

Tatort: Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Autobahn-Freiland, Autobahnraststätte Mondsee Nr. 1 bei km 259.100

Tatzeit: 1.10.2005, 21.25 Uhr

  1. als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen, Kennzeichen, Anhänger, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen hat: Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, soferne der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 1.10.2005 wurde nach einer Lenkzeit von 12.40 Uhr bis 19.35 Uhr, das sind 6 Stunden und 55 Minuten, keine Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Autobahn-Freiland, Autobahnratstätte Mondsee Nr. 1 bei km 259.100

Tatzeit: 1.10.2005, 21.25 Uhr,

  1. das oa. Kfz später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt hat, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten ist, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

Tatort: Gemeinde Innerschwand  am Mondsee, Autobahn-Freiland, Autobahnraststätte Mondsee Nr. 1 bei km 259.100

Tatzeit: 1.10.2005, 21.25 Uhr und

  1. die Urlaubsbestätigung nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Autobahn-Freiland, Autobahnraststätte Mondsee Nr. 1 bei km 259.100

Tatzeit: 1.10.2005, 21.25 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. März 2008 erwogen:

 

Der Bw bringt unter anderem vor, er habe während der gegenständlichen Fahrt die Ruhezeiten eingehalten, da er dienstfrei hatte. Richtig sei, dass er nach den vorgeschriebenen 4,5 Stunden Lenkzeiten keine Ruhepause eingelegt hatte und dass er den gegenständlichen LKW am 1.10.2005 um 21.25 Uhr gelenkt habe. Er sei ein extrem unerfahrener Fahrer, der die Strecke nicht abschätzen habe können und Angst gehabt hätte, zu spät zur Verladung zu kommen, wodurch der Arbeitgeber einen großen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hätte. Aus dem Grund habe er auch nicht gewagt, die Lenkpause einzuhalten und sich an das vorgeschriebene Fahrverbot zu halten. Die belangte Behörde habe de facto kein Ermittlungsverfahren vorgenommen und habe ohne weiteres die Angaben der zugrunde liegenden Anzeigen ihrem Spruch zugrunde gelegt. Durch seine Einvernahme hätte sich die Behörde ein Bild von seiner Glaubwürdigkeit machen können und wäre sicherlich zu dem Schluss gekommen, dass sein Verschulden zu vernachlässigen sei. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstraf­verfahren gegen ihn eingestellt, in eventu lediglich eine Ermahnung verhängt werde.

 

Die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die Angaben des Meldungslegers Chefinspektor W Z und die in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen am Attersee vom 15.10.2005 dokumentierten Angaben erwiesen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw im Wesentlichen die inkriminierten Übertretungen in objektiver Hinsicht nicht bestreitet. Er bemängelt zwar, dass er nicht einvernommen wurde, ist jedoch – obwohl er ausdrücklich seine Einvernahme beantragt hat – unentschuldigt zur Berufungsver­handlung nicht erschienen, weshalb auch sich der Oö. Verwaltungssenat kein Bild von seiner Glaubwürdigkeit machen konnte. Sein oa. Vorbringen ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1, 2. Satz, VStG zu entkräften. Entgegen seiner Behauptung ist das Verschulden nicht zu vernachlässigen. Er hat fahrlässig gehandelt.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

Zum Faktum 4: Dieser Spruchpunkt war aus rechtlichen Gründen zu beheben, da im Gegensatz zu den Fakten 1 bis 3 dem Bw nicht vorgeworfen wurde, dass er die ihm zur Last gelegte Übertretung als "Lenker" zu verantworten hat. Dies ist jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, weil es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist. Da die Verfolgungsfrist bereits abgelaufen  ist, konnte eine entsprechende Spruchkorrektur durch den UVS nicht herbeigeführt werden.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

 

Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 ist die belangte Behörde laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem Strafrahmen bis zu 5.000 Euro ausgegangen. Zum Tatzeitpunkt war jedoch noch ein Strafrahmen bis zu 2.180 Euro in Kraft. Die Strafen waren daher hinsichtlich dieser Fakten tatangemessen herabzusetzen. § 21 VStG konnte nicht angewendet werden, da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass das inkriminierte Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies ist jedoch nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG.

Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die nunmehr bemessenen Strafen sind sohin unter Berücksichtigung der mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt.

 

Was die Strafbemessung zum Faktum 3 anlangt ist festzustellen, dass § 99 Abs.2a StVO 1960 einen Strafrahmen von 218 Euro bis 2.180 Euro vorsieht. Die belangte Behörde hat sohin die Mindeststrafe festgesetzt. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet – siehe oben – aus, ebenso die Anwendung des § 20 VStG, da keine Gründe ersichtlich sind, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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