Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300159/2/WEI/Bk

Linz, 01.08.1997

VwSen-300159/2/WEI/Bk Linz, am 1. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung der L HandelsgmbH, S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwälte in R, gegen den gemäß § 9 Abs 3 O.ö. Spielapparategesetz ergangenen Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. März 1997, Zl. Pol 10-21-1-1997 WIM, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung vom 28. März 1997 wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Die Ausführung der Berufung vom 29. April 1997 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1997 wurde unter Berufung auf § 9 Abs 3 O.ö. Spielapparategesetz als Rechtsgrundlage die Beschlagnahme wie folgt ausgesprochen:

"Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz die Beschlagnahme des am 24.2.1997 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aus der Betriebsstätte "V" in M entfernten Geldspielapparates "Walzengerät Magic Bank, SNr. zur Sicherung der Strafe des Verfalls bzw. um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird, angeordnet." Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß anläßlich einer Kontrolle am 24. Februar 1997 festgestellt wurde, daß der erwähnte Geldspielapparat in der Betriebsstätte "V" in M, betriebsbereit aufgestellt war, obwohl dies gemäß § 3 Abs 1 Z 1 O.ö. Spielapparategesetz verboten sei. Es werde ein Strafverfahren wegen der Übertretung nach § 13 Abs 1 Z 1 leg. cit. eingeleitet, in dem der Verfall auch unabhängig von einer Bestrafung ausgesprochen werden könne. Zur Sicherung des Verfalls und zur Verhinderung der fortgesetzten oder wiederholten Begehung der Verwaltungsübertretung wäre die Beschlagnahme erforderlich gewesen.

2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der der Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung am 17. März 1997 zugestellt wurde, richtet sich die durch Rechtsvertreter der Bwin bei der belangten Behörde eingebrachte, als Berufung bezeichnete Eingabe vom 28. März 1997. Ihr Inhalt lautet:

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.3.1997 (zugestellt am 17.3.1997) erhebe ich fristgerecht BERUFUNG und werde diese noch nach erfolgter Akteneinsicht entsprechend begründen.

W, am 28.3.1997*55 L Handelsges.m.b.H." Dieser Schriftsatz wurde noch am 28. März 1997 zur Post gegeben und langte am 1. April 1997 bei der belangten Behörde ein.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist brachte die Bwin durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 29. April 1997 die "AUSFÜHRUNG DER BEREITS ANGEMELDETEN BERUFUNG" ein und stellte nunmehr den näher begründeten "A N T R A G auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 12 03 1997 und Herausgabe des zu Unrecht beschlagnahmten Geschicklichkeitsapparates der Marke 'Walzengerät Magic Bank, SNr. '.

Dieser Schriftsatz wurde am 29. April 1997 zur Post gegeben und langte am 30. April 1997 bei der belangten Behörde ein.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung und ihren bezughabenden Verwaltungakt mit Schreiben vom 14. Juli 1997 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach dem § 61 Abs 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hinzuweisen. Gemäß § 61 Abs 5 AVG gilt das Fehlen dieses inhaltlichen Erfordernisses als Formgebrechen (§ 13 Abs 3 AVG), wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe darüber enthält.

Der Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 12. März 1997 enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung, die auch das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages für den Fall einer schriftlichen Berufung anführt. Dennoch hat die Bwin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von 2 Wochen lediglich eine unbegründete Berufung eingebracht. Der Schriftsatz kann nach seinem Inhalt allenfalls als eine im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehene Berufungsanmeldung verstanden werden. In diesem Sinne wird wohl der nachfolgende Schriftsatz vom 29. April 1997 zu verstehen sein, der erklärtermaßen die bereits angemeldete Berufung ausführt. Damit wurde aber der Verfahrensrechtslage, die einen begründeten Berufungsantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist erfordert, nicht entsprochen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß die (rechtzeitige) Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl u.a. VwGH 26.1.1996, 94/02/0456; VwGH 19.3.1996, 95/04/0169, 0170). Dabei handelt es sich mit Ausnahme des im § 61 Abs 5 AVG geregelten Falles einer unzureichenden Rechtsmittelbelehrung um einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel der Berufung (vgl dazu VWgH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 10.10.1995, 95/02/0429; VwGH 19.3.1996, 95/04/0169,0170). Ein erst nach Ablauf nachgetragener begründeter Berufungsantrag ändert nichts an der Unzulässigkeit der ursprünglichen Berufung.

Die Berufung vom 28. März 1997 war daher mangels der inhaltlichen Mindesterfordernisse ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Da die Ausführung der Berufung vom 29. April 1997 als eigenständige Berufung angesehen werden kann, war sie wegen eindeutiger Verfristung als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum