Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251694/18/Lg/Ba

Linz, 31.03.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Dezember 2007. Zl. SV96-40-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.500 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je drei Tagen verhängt, weil der Berufungswerber "zumindest am 10.3.2006 um 23.00 Uhr" den kroatischen Staatsangehörigen C A und den serbischen Staatsangehörigen B E "in der Fa. A M L T GesmbH," K, H, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Linz vom 20.3.2006, die Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 1.6.2006, die Stellungnahme des Zollamtes Linz vom 21.7.2006, die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 2.10.2006 sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme von R M vor der Behörde am 6.11.2006.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass die beiden Ausländer im Auftrag der Fa. A M L T GesmbH Zeitungen expediert hätten und vom Angestellten dieser Firma, R M, in die Arbeit eingewiesen worden seien, welcher auch die Ausführung der Arbeit überwacht habe. Als Entgelt sei zumindest die künftige Beschäftigung auf Werkvertragsbasis vereinbart gewesen. Die Gegenleistung sei in der Arbeitskraft der beiden Ausländer während der sogenannten "Probezeit" gelegen. Es sei unterlassen worden, sich des Vorliegens arbeitsmarktrechtlicher Papiere zu vergewissern.

 

2. In der Berufung wird die Unterlassung der formellen Einvernahme der beiden Ausländer gerügt. Die Personenblätter seien tendenziös vorformuliert, wobei Antwortoptionen wie etwa "Probearbeitsverhältnis" oder "Unentgeltlichkeit vereinbart" gar nicht möglich wären.

 

Hinsichtlich des Personenblattes betreffend C A wird im Besonderen auf den Widerspruch hingewiesen, welcher daraus entsteht, dass ein Lohn von 7,00 Euro pro Stunde eingetragen ist, andererseits aber die Antwortoption "über Lohn nicht gesprochen" angekreuzt ist.

 

Es seien keine Zahlungsströme an die Ausländer geflossen. Vielmehr sei der unbestrittene Nachweis der Qualität der Arbeit bei vereinbarter Unentgeltlichkeit erfolgt.

 

Dass im Falle einer Probearbeit naturgemäß eine spätere Beschäftigung möglich ist, dürfe nicht als Entgelt qualifiziert werden.

 

Die Aufrechterhaltung der Qualität im Betrieb der A M L T GesmbH mache eine Probephase, welche über zwei Tage zwischen (insgesamt) zwei bis vier Stunden dauere, unerlässlich.

 

Im Übrigen wird auf ein umfassendes Kontrollsystem verwiesen. Im Hinblick auf die Kontrolle, die Datenverwaltung und die Datensammlung im Unternehmen sei vom Finanzamt bereits eine Belobigung gegenüber dem Berufungswerber ausgesprochen worden. Die jeweiligen Subunternehmer würden zur rigorosen Einhaltung des AuslBG angehalten, was auch noch seitens der A M L T GesmbH überprüft werde. Innerhalb der A M L T GesmbH gebe es die ausdrückliche Weisung, dass niemand ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt wird. Es würden umfassende Kontrollen in engmaschigen, unregelmäßigen Abständen erfolgen. Ein einmaliges Versagen eines grundsätzlich funktionierenden Kontrollsystems entschuldige den Berufungswerber.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Zollamtes Linz vom 20.3.2006 sei am 10.3.2006 um 23.00 Uhr in der M T GesmbH, T, B, eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt worden. Dabei seien die beiden gegenständlichen Ausländer beim Verpacken von Zeitungen ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung angetroffen worden.

 

Dem Strafantrag liegt eine mit M R aufgenommene Niederschrift bei. Diese hat folgenden Wortlaut:

 

"Frage: Wie sind sie zu diesen beiden Ausl. gekommen.

Antw.:  Die beiden Ausl. sind Bekannte von hier arbeitenden und wurden von diesen vermittelt.

Fr. Welche Tätigkeiten üben die beiden Ausl. aus.

Ant: Expetieren von Zeitungen

Fr. Seit wann sind die beiden Ausl. bei ihnen beschäftigt.

Ant: Seit 09. März 2006 auf Probe, 2 Stunden am Tag

Fr: Was für Lohn wurde vereinbart.

Ant: Es wurde kein Lohn vereinbart, hätten sie entsprochen hätten sie € 7 pro Std. bekommen.

Fr: sind Ihnen die Bestimmungen des AuslBG bekannt.

Ant: Die Grundzüge sind mir bekannt, im Detail nicht.

Fr. Warum haben sie die Arbeitspapiere von d. Ausl. nicht vorlegen lassen?

Ant: Weil gestern keine Zeit dazu war und 2 Tage Probe vereinbart wurden."

 

Dem Strafantrag liegt ferner das Personenblatt von B E bei. Dieser gab an, er arbeite derzeit für die Firma "M". Er sei als "Zeitungsvepecta" seit 2 Tagen tätig. Unter "Lohn" ist eingetragen: "€ 7/STD". Als tägliche Arbeitszeit ist angegeben: "2/STD/TAG". Der Chef heiße R.

 

Als "Beobachtete Tätigkeit" ist im amtlichen Vermerk angegeben: "Beim Verpacken von Zeitungen angetroffen".

 

Im Personenblatt von C A ist angegeben, er sei als "Zeitungsverpacker" tätig. Er arbeite derzeit für die Firma M, B, T. Er sei als "Zeitungsverpacker" beschäftigt. Dies seit 10.3.2006. Als Lohn ist eingetragen: "€ 7 std". Die tägliche Arbeitszeit betrage "2 std. Montag-Freitag". Der Chef heiße R.

 

Im amtlichen Vermerk ist als beobachtete Tätigkeit angegeben: "Beim Abpacken von Zeitungen betreten".

 

In der Rechtfertigung vom 1.6.2006 wird argumentiert, die Ausländer hätten vereinbarungsgemäß unentgeltlich und ausdrücklich nur zur Probe gearbeitet. Die GmbH habe ein lückenloses Kontrollsystem zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG eingerichtet.

 

Des Näheren wird behauptet, die A M T GesmbH verwende zur Abwicklung ihrer Geschäftsprozesse im Wesentlichen Subunternehmer. Diese würden vor Vertragsabschluss einer Überprüfung unterzogen. Derzeit arbeite die GesmbH mit ca. 30 Subfrächtern zusammen. Die diesbezügliche Probephase dauere zwei bis drei Tage, wobei jeweils ein bis zwei Stunden lang die Qualität der Tätigkeit überprüft werde. Von den Subunternehmern würde Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und absolute Genauigkeit bei den Lieferungen verlangt.

 

Im Übrigen wird auf das betriebliche Kontrollsystem verwiesen.

 

Im Schreiben vom 21.7.2006 nahm das Zollamt Linz dahingehend Stellung, dass die Arbeit eines Zeitungsverpackers keine dreitägige Einschulungsdauer erfordere. Weiters seien die Ausländer selbständig arbeitend und ohne Aufsichtspersonal bei der Arbeit angetroffen worden.

 

Von einem unentgeltlichen Probedienstverhältnis könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, da bei ausländischen Personen, welche keinen rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen, ein unentgeltliches und nicht bewilligungspflichtiges Probedienstverhältnis keinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen ergäbe, da beide Ausländer nach Abschluss der Probezeit, auch im Fall der Eignung, keiner legalen Beschäftigung für die Fa. A M L T GmbH, nachgehen hätten können.

 

In der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 2.10.2006 wird argumentiert, das Argument des mangelnden wirtschaftlichen Nutzens sei unerheblich, da die A M L T GmbH lediglich die Qualität der Arbeit und die Zuverlässigkeit der Bewerber überprüfe. Es sei nie beabsichtigt gewesen, mit den angetroffenen Ausländern einen Arbeitsvertrag einzugehen. Im Fall der Vermittlung an einen bestehenden Subunternehmer hätte dieser die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Antragstellung zu überprüfen.

 

Die Angabe "Chef" durch die Ausländer sei auf mangelnde rhetorische Ausdrucksfähigkeit zurückzuführen. Dadurch sei aber die Argumentation des Zollamtes widerlegt, wonach die angetroffenen Bewerber angeblich selbständig und unbeaufsichtigt gearbeitet hätten.

 

Im Geschäftssegment Logistik und Zustelldienst würden lediglich noch zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Die diesbezüglichen Stellen würden in Zukunft nicht mehr nachbesetzt werden.

 

Am 6.11.2006 sagte M R vor der Behörde zeugenschaftlich einvernommen aus:

 

"Herr C A und Herr B E haben sich beworben, um im Zeitungsvertrieb (Umschlag Lager) tätig zu sein. Bei uns ist es üblich, dass sich Bewerber zuerst die Arbeit ein bis zwei Tage auf Probe anschauen, bevor von uns als selbständige Gewerbetreibende (Subfrächter) auf Werkvertragsbasis beschäftigt zu werden. Die beiden sind am 10.03.2006 zur Probe gekommen und wir haben uns diese ca. 2 Stunden lang angesehen. In der Folge war die Kontrolle des Zollamtes Linz. Die beiden haben zum Zeitpunkt der Kontrolle Zeitungen expediert. Lohn war keiner vereinbart. Ansonsten ist die übliche Entlohnung für solche Tätigkeiten 7 Euro/Stunde + Mehrwertsteuer.

Ich selbst bin dort gestanden, um reagieren zu können, wenn sie etwas falsch machen. Ich hatte sozusagen die Aufsicht. Ich habe die Beamten des Zollamtes gesehen und in der Folge mit ihnen gesprochen. Es ist nicht richtig, dass die beiden Ausländer selbständig und ohne Aufsicht gearbeitet haben. Ich habe die Papiere der beiden nicht überprüft, da dies erst nach der Probe stattfinden sollte. Zudem haben Herr C und Herr B angegeben, dass sie über die Papiere verfügen. Dass beide gesagt haben, dass ich der Chef von ihnen sei, haben sie nur gesagt, da dies mangels Ausdrucksfähigkeit eher üblich ist, aber nichts über das Beschäftigungsverhältnis aussagt."

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte der Berufungswerber dahingehend, es habe sich um Probetätigkeiten für Subunternehmer gehandelt. Der gegenständliche Unternehmensteil befasse sich mit der Lieferung von seitens der Firma M angelieferten Zeitschriften, Tageszeitungen und dergleichen sowie sonstiger Artikel an Kunden wie Trafiken, Tankstellen, SPAR-Märkte und dergleichen. Das gegenständliche Firmengelände sei der Firma M zugeordnet, für die das Unternehmen des Berufungswerbers als Dienstleister tätig sei. Abteilungsleiter für diesen Unternehmensbereich der Firma M sei Herr R. In dieser Abteilung seien (neben dem sonstigen Personal) Mitarbeiter im Expedit tätig.

 

Zum Transport bediene sich der Berufungswerber "Subfrächter". Dies seien Personen bzw. Unternehmen mit der Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen. Jeder Subunternehmer habe einen Rayon zu betreuen. Dies mit eigenen Bussen und (wenn vorhanden) mit eigenem Personal. Letzteres sei insbesondere dann erforderlich, wenn ein Subunternehmer mehrere Gebiete zu betreuen habe, weil jeweils ein Gebiet etwa einen "Fulltimejob" beanspruche. Ein Beispiel für ein solches Unternehmen sei Frau R. Bezüglich dieser Frau legte der Berufungswerber ein Konvolut von Urkunden (Rahmenfrachtvertrag. Einzelbeauftragung, Gewerbeschein etc.) vor. Die Rechnung von solchen Subunternehmen würden monatlich gelegt. Eine Tour benötige 5 bis 8 Stunden, 6 Mal pro Woche. Die Touren seien stabil, insbesondere würden sie nicht im Einzelfall angeordnet. Eine persönliche Leistungspflicht bestehe nicht. Kontrollen würden im Wesentlichen nur dann erfolgen, wenn es Reklamationen seitens der Firma M (dem Auftraggeber der Fa. A M GesmbH) gebe.

 

Da die beiden gegenständlichen Ausländer noch keinen Rahmenvertrag gehabt hätten, seien sie offensichtlich zur Probe vor Ort gewesen. Herr R wäre berechtigt gewesen, Subunternehmerverträge abzuschließen.

 

Bei der von der Beauftragung eines Subunternehmers zu unterscheidenden Einstellung von Personal werde auf das Vorliegen von arbeitsmarktrechtlichen Papieren penibel geachtet. Der Berufungswerber legte dazu korrekt geführte Ordner vor. Die Einstellung solchen Personals dürfe Herr R nicht vornehmen. Diese sei dem Berufungswerber vorbehalten.

 

Offenbar erst im Zuge der Einvernahme des Zeugen C bemerkte der Berufungswerber, dass gegenständlich eine Probetätigkeit im Bereich des Expedits zur Diskussion steht. Der Berufungswerber wollte dies zunächst mit dem Hinweis ausschließen, dass eine Aufnahme von Personal für den Expedit nur mit Einverständnis des Berufungswerbers möglich sei und Herr R den Berufungswerber auch nicht von einem Personalbedarf informiert habe. Der Berufungswerber gab in diesem Zusammenhang selbst an, dass es sich bei der vom Zeugen C bezogenen Freundin, die er kannte (M B), um eine geringfügig Beschäftigte im Bereich des Expedits handle.

 

Im Falle einer Probetätigkeit würde diese auch nicht im Nachhinein entlohnt. Der Berufungswerber sei überzeugt, dass Herr R dies den Betreffenden mitteilte.

 

B E konnte mangels bekannter Ladungsadresse nicht einvernommen werden.

 

Der Zeuge C A sagte aus, er sei damals gerade erst nach Österreich gekommen und habe, auf Besuch bei seiner Tante, erfahren, dass eine Freundin der Tante im gegenständlichen Unternehmen arbeite. Diese habe ihm gesagt, er könne kommen und ihr beim "Zählen" von Zeitungen helfen. Er habe sich am Kontrolltag zu seiner Tante begeben; dabei habe er "die Firma" das erste Mal gesehen.

 

Der Zeuge habe schon vorgehabt, "zur Probe zu erscheinen". Die Probe sollte sich aber keineswegs auf eine Arbeit beziehen, die mit Transporttätigkeit verbunden ist.

 

Der Zeuge habe beim Eintreffen der Kontrollorgane noch keine Tätigkeit verrichtet, weil erst auf das Eintreffen von Zeitungen gewartet worden sei. Einen persönlichen Kontakt mit Herrn R habe der Zeuge zum Zeitpunkt des Eintreffens der Kontrollorgane noch gar nicht gehabt. Keinesfalls sei der Zeuge von der "Firma" eingestellt gewesen. Für seine eventuelle Probetätigkeit habe er sich keinen Lohn erwartet.

 

Zum Ausfüllen des Personenblattes sagte der Zeuge aus, er habe versucht, den "Polizisten" den Grund seiner Anwesenheit zu erklären, was jedoch nicht gelungen sei. Der Zeuge benötige heute noch einen Dolmetscher und habe damals so gut wie gar nicht Deutsch gekonnt. Den Ausdruck "Zeitungsverpacker" habe ihm ein "Polizist" auf einem Zettel vorgeschrieben, er habe das dann abgeschrieben. Diesen Ausdruck habe er gar nicht gekannt. Auch zur Eintragung der Entlohnung von 7 Euro pro Stunde sagte der Zeuge, es sei ihm gesagt worden, dass er dies so eintragen solle. Er habe diesen Betrag zum Zeitpunkt der Eintragung ja gar nicht wissen können.

 

Der Zeuge M R sagte aus, es habe damals Personalbedarf im Expedit bestanden. Wenn er gegenüber den Kontrollorganen angegeben habe, dass die beiden Ausländer zum Zweck der Probe für das Expedieren vor Ort gewesen seien, so treffe dies zu.

 

Der Zeuge habe die beiden Ausländer zuvor nie gesehen. Die Notiz in der Niederschrift, dass die Ausländer bereits am Vortag hier gewesen seien, sei unrichtig. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Frau, die bereits im Expedit gearbeitet habe, (am Vortag) angekündigt habe, dass am nächsten Tag "zwei kommen" würden. Dass die beiden Ausländer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nichts gearbeitet haben, sei denkbar, wenn ein Lkw, der die Zeitungen brachte, gerade andockte.

 

An eine konkrete Einweisung der Ausländer in die Arbeit durch den Zeugen könne sich der Zeuge nicht erinnern. Es sei aber durchaus üblich, die Eignung von Bewerbern im Expedit kurz zu testen. Dies, um das Risiko der Einstellung ungeeigneter Personen hintan zu halten.

 

Dass die Ausländer bereits am Vortag gearbeitet hätten, schließt der Zeuge aus, da er sie vor dem Kontrolltag nicht gekannt habe.

 

Dass der Zeuge die Ausländer eingestellt habe, schließe er auch deshalb aus, weil er in solchen Fällen Rückfrage halten müsse. Auch dieser Umstand bestätige, dass es sich um Probearbeit gehandelt haben müsse.

 

Eine solche Probetätigkeit würde im gegenständlichen Unternehmen nicht entlohnt, was der Zeuge den Betreffenden auch ausdrücklich sage.

 

Im Schlussvortrag argumentierte der Vertreter des Berufungswerbers, die öffentliche mündliche Verhandlung habe gezeigt, dass allenfalls eine Probearbeit erfolgt sei (und selbst dies nicht sicher sei), jedenfalls aber diese Probearbeit unentgeltlich erfolgt sei und daher von einer Beschäftigung keine Rede sein könne.

 

Ein Schlussvortrag eines Vertreters des Finanzamtes liegt nicht vor, da ein solcher Vertreter (krankheitshalber entschuldigt) nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Feststellung des Sachverhalts ist zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber anfangs in Richtung des Anpeilens von "Subfrächterverträgen" argumentierte. Ein solcher Wechsel der Verantwortung schlägt im Allgemeinen zu Ungunsten des Berufungswerbers aus. Andererseits kann dies auch schlicht auf mangelnde Erkundigungen des Berufungswerbers bzw. seines Vertreters zurückzuführen sein. Im gegenständlichen Fall erhöht dieser Umstand jedoch andererseits die Glaubwürdigkeit des Zeugen R, der offensichtlich nicht mit Blickpunkt auf diese ursprüngliche Verteidigungslinie aussagte, sondern klarstellte, dass es sich um eine Probetätigkeit im Rahmen des Expedits (gemeint: des Verteilens von Zeitschriften und Artikeln auf einzelne Kunden) handelte.

 

Zu den Personenblättern ist zu bemerken, dass diese in passender Sprache abgefasst sind und daher auch dem Zeugen C verständlich sein mussten. Zweifel an der Verlässlichkeit tun sich dadurch auf, dass Zeuge C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach seinem persönlichen Auftreten nicht unglaubwürdig darlegte, damals zum Ausfüllen mit dem Begriff "Zeitungsverpacker" sprachlich nicht in der Lage gewesen zu sein und zwischen der Angabe "über Lohn nicht gesprochen" und der Angabe von 7 Euro Entlohnung in der Tat ein Widerspruch besteht. Beim Personenblatt dieses Zeugen ist außerdem – in Widerspruch zur Anzeige – als Tag des Arbeitsbeginns der Kontrolltag (nicht auch der Vortag) angegeben. Auch wenn im Kontrollblatt des zweiten Ausländers solche Mängel nicht offenkundig werden, so bleiben doch Zweifel an der Sorgfalt der Sachverhaltsvermittlung anlässlich der Kontrolle im Detail. Dazu kommt, dass wegen der Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die schriftliche Dokumentation der Kontrolle nicht als einziges Beweismittel ausschlaggebend sein darf.

 

Zur Aussage des Zeugen R in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass diese insofern nicht exakt seiner Niederschrift im Zuge der Kontrolle entspricht, als er in der Niederschrift von einer bereits am Vortag erfolgten Probetätigkeit ausging. Andererseits sagte dieser Zeuge vor der Behörde am 6.11.2006 aus, die beiden Ausländer seien am 10.3.2006 (also am Kontrolltag) zur Probe gekommen, was wiederum mit seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmt. Ferner harmoniert die Angabe, dass die Ausländer am Kontrolltag das erste Mal im Unternehmen gewesen seien mit der Auskunft des Zeugen R, eine Mitarbeiterin habe am Vortag das Erscheinen der beiden Ausländer avisiert, was wiederum mit der Aussage des Zeugen C übereinstimmt.

 

Von größerem Gewicht ist der Umstand, dass der Zeuge R seine Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abweichend von der ursprünglichen Verteidigungslinie seines Chefs machte, was darauf schließen lässt, dass dieser Zeuge nicht von Seiten seines Arbeitgebers im Hinblick auf eine zu machende Aussage zuvor "instruiert" wurde.

 

Die Aussagen der Zeugen C und R stimmen im Kern – nämlich im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Probetätigkeit – überein. Auch wenn der Zeuge R das eine oder andere Detail im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr exakt in Erinnerung haben mochte (in diesem Sinne ist etwa fraglich, ob R bereits vor der Kontrolle mit C gesprochen hatte), so wirkte dennoch seine Aussage in dem Sinn vertrauenswürdig, dass er dartat, im Falle von Probetätigkeiten im Expedit immer gleich vorzugehen. (Folgte man der Darstellung C, wonach vor der Kontrolle noch kein Gespräch zwischen R und C erfolgte, so würde sich dies dahingehend auswirken, dass noch nicht einmal eine Probearbeit vereinbart worden war.)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Aussage des Zeugen R, er teile den Probanden vor der Probetätigkeit ausdrücklich mit, dass diese unentgeltlich sei, nicht der Wahrheit entsprechen sollte.

 

Die Aussage des Zeugen R wurde durch die Aussage des Zeugen C in den wesentlichen Punkten – Probearbeit ohne Entlohnungsanspruch – bestätigt. Diese Bestätigung der prinzipiellen Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen R in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wirkt sich auch auf die Darstellung R hinsichtlich der (wie anzunehmen ist: analogen) Situation bei dem anderen Ausländer aus, zumal dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels ladungsfähiger Adresse nicht einvernommen werden konnte. Dies auch aus Gründen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer die Eintragung einer Entlohnung in das Personenblatt auf die (bedingt zu erwartende) künftige Entlohnung bezog.

 

Da mangels Entgeltlichkeit in beiden Fällen keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

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