Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130589/2/BP/Wb

Linz, 01.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der A H, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Dezember 2007, Zl. FD-StV-361975-2007 Scha, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das  angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, §§ 51 ff Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. . Mit dem oben bezeichneten Straferkennt­nis des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) bestraft, weil sie als auskunftspflichtige Person auf das schriftliche Verlangen des Magistrates der Stadt Wels nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, welche Person das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WE-24 TI, Marke Volkswagen, am 23.05.2007 im Zeitraum 08.23 bis 08.37 Uhr in Wels, vor dem Haus Pfarrgasse 27, abgestellt habe. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 2 Abs. 2 Parkgebührengesetz iVm § 4 Abs. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels  2001 – jeweils in der geltenden Fassung, genannt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde die Antragstellerin mit einer Geldstrafe von 29,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) bestraft.

 

1.2. Mit E-Mail vom 27. Dezember 2007 stellte der Ehegatte der Antragstellerin, Herr Mag. B H, in Vertretung seiner Gattin den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Dieser Antrag wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Beschluss vom 10. März 2008 als unbegründet abgewiesen.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 25. März 2008 brachte die Bw in offener Frist einen begründeten Berufungsantrag gegen das ursprüngliche Straferkenntnis ein und führt unter anderem aus, dass Sie – wenn auch verspätet – ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei. Die Bw fordert diesbezüglich § 21 VStG in Anwendung zu bringen.

 

Es werden die Anträge gestellt

 

1) Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis 1. Instanz dahingehend abändern, dass eine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG ausgesprochen werde, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat möge das Straferkenntnis ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurück verweisen.

 

2) Es wird der Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gestellt.

 

2. Mit Schreiben vom 26. März 2008 übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels. Da bereits aus der Aktenlage hervorgeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist konnte – entgegen der Berufungsantrag – gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus Punkt 1 dieses Erkenntnisses.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist gem. § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

3.2. Wie unter Punkt 1.1. dargestellt wurde das ggst. Strafverfahren gegen die Bw deshalb geführt, weil sie als auskunftspflichtige Person auf das schriftliche Verlangen der belangten Behörde nicht binnen 2 Wochen Auskunft darüber erteilt habe, welche Person das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 22. Mai 2007 im genannten Zeitraum in Wels vor dem Haus Pfarrgasse 27 abgestellt habe.

 

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreicheninhaltlich gleichlaufenden Fällen ua. mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, 2005/17/0226, 0227, Bescheide des Oö. Verwaltungssenats mit der Begründung aufgehoben, dass einen Bw tatsächlich keine Verpflichtung traf, darüber Auskunft zu geben, wer sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt „abgestellt hat“, weswegen die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar war und vom Oö. Verwaltungssenat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen wäre.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, dass die der Bw vorgeworfene Tat nicht strafbar war.

 

Die Strafverfahren waren daher einzustellen.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis waren der Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

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