Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162735/6/Bi/Se

Linz, 31.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, M, vom 22. November 2007 gegen Punkt 1) a) bis d) das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 2. November 2007, VerkR96-4433-2007, wegen Übertre­tungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 27. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses in allen 4 Teilpunkten bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von a) 72 Euro, b) 28 Euro, c) 56 Euro und d) 14 Euro, zusammen 170 Euro, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelver­fahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß a) bis d) jeweils §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von a) 360 Euro (120 Stunden EFS), b) 140 Euro (48 Stunden EFS), c) 280 Euro (96 Stunden EFS) und d) 70 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil anlässlich einer Lenker- und Fahrzeug­kontrolle am 30. Mai 2007, 14.30 Uhr, des Lkw, Kz. , im Ortsgebiet von Mattighofen auf der B147 bei Strkm 17.700 festgestellt worden sei, dass

1) er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vor­schriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass

a) die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagens mit An­hän­ger von 40.000 kg durch die Beladung um 6.950 kg überschritten worden sei,

b) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 17.990 kg durch die Beladung um 1.660 kg überschritten worden sei,

c) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 24.000 kg durch die Beladung um 3.300 kg überschritten worden sei und

d) die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der 2. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 2.000 kg überschritten worden sei.   

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von 85 Euro aufer­legt.

 

2. Ausschließlich gegen Punkt 1) hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vor­gelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. März 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsver­hand­lung in Anwesenheit des Zeugen Meldungsleger RI H H (Ml) durchgeführt. Sowohl der Bw als auch die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Im Rechtsmittel wird geltend gemacht, mit dem Anhänger  dürften im Umkreis von 100 km der Ladestelle 44t geladen werden, da es ein zwillings­bereifter Anhänger für Holztransporte sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Ausführungen sowohl des Bw als auch der Erstinstanz berücksichtigt wurden und der Meldungsleger (Ml) unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der am 30. Mai 2007, 14.30 Uhr, vom Bw gelenkte und mit Rundholz beladene Lkw-Zug aus dem zweiachsigen Lkw , für den der Bw den Zulassungsschein nicht mitführte – Punkt 2) des Straferkenntnisses blieb unbestritten und ist daher in Rechtskraft erwachsen – und dem dreiachsigen Anhänger  zusammensetzte. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er vergleiche grundsätzlich vorgelegte Zulassungs­scheine mit den tatsächlichen Kennzeichen und könne daher mit Sicherheit ausschließen, dass der Bw einen anderen Anhänger als den mit dem Kennzeichen  verwendet habe.

Der zweite angehaltene Kraftwagenzug sei vom Chef des Bw, Herrn W K, gelenkt worden und sei ebenfalls überladen gewesen, aber in einem so geringen Ausmaß, dass die Strafe im Organmandats­bereich gelegen sei. Die Überladung der vom Bw gelenkten Kombination sei da­gegen wesentlich größer gewesen.

Die Verwiegung mit geeichten Radlast­messern der Marke Haenni – die Eichscheine wurden in der Verhandlung ein­gesehen und erörtert – ergab laut vorgelegtem Wiegeprotokoll nach (laut Verwendungsbe­stimmungen vorgeschriebenem) Abzug von 200 kg pro Achse ein Gesamtgewicht des Lkw von 19.650 kg und ein solches des Anhängers von 27.300 kg. Er habe sich, eben weil der Zulassungsschein des Lkw nicht mitgeführt worden sei, danach bei der Fa Volvo erkundigt und die Auskunft erhalten, dass das  Gesamt­gewicht des Lkw höchstens 17.990 kg betragen hätte dürfen, während er bei der Verwiegung ein tatsächliches Gesamtgewicht von 19.650 kg festgestellt habe, und dass die Achslast an der 2. Achse des Lkw höchstens 11.500 kg betragen hätte dürfen; tatsächlich seien es 13.500 kg gewesen. Da der Anhänger kein zwillingsbereifter gewesen sei, seien die für solche Anhänger erlaubten 44.000 kg nicht relevant gewesen, sondern das höchste zulässige Gesamtgewicht habe 40.000 kg betragen – der Lkw-Zug habe tatsächlich ein Gesamtgewicht 46.950 kg aufgewiesen. Von einem anderen Anhänger mit anderem Kennzeichen sei bei der Amtshandlung nie die Rede gewesen. Im Übrigen wäre die Überladung dann zwar etwas geringer gewesen, aber immer noch eine Überladung.

 

Der Bw und sein Chef haben im erstinstanzlichen Verfahren die Meinung vertreten, der Bw habe am 30. Mai 2007 tatsächlich einen andern Anhänger gelenkt, nämlich den zwillingsbereiften mit dem Kennzeichen. Diese Behauptung hat sich in der Berufungsverhandlung nicht verifizieren lassen, wobei am Wahrheitsgehalt der gegenteiligen Aussagen des Ml kein Zweifel besteht. Dass ein Polizeibeamter bei einer solchen zeit­intensiven Amtshandlung das Kenn­zeichen des verwogenen Anhängers ignoriert, obwohl er die genauen Daten aus dem Zulassungsschein notiert, ist schon von der allgemeinen Lebenserfahrung her äußerst unwahrscheinlich. Außerdem ist dem Ml das Kennzeichen genauso unbekannt wie der Umstand, dass der Anhänger mit diesem Kennzeichen auch auf den Chef des Bw zugelassen ist. Der UVS gelangt zur Auffassung, dass diese Behauptung nur dazu dienen soll, die Überladung etwas "günstiger" zu machen.    

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet  der – hier nicht zutreffenden – Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit An­hänger, bei Starrdeichsel­anhängern abzüglich der größeren der höchsten zuläss­igen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stütz­lasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf  bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der

Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

Gemäß § 4 Abs.7 KFG 1967 darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder An­hängers darf nicht überschreiten: ... 7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, aus­genommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 24.000 kg.

 

Der Lkw-Zug mit insgesamt 5 Achsen erfüllte die Voraussetzungen des § 4 Abs.7a KFG nicht, weil die hintere Achse des Anhängers keine Zwillingsbereifung aufwies und das Zugfahrzeug nur zwei Achsen hatte; aus diesem Grund war das höchste zulässige Gesamtgewicht mit 40.000 kg bestimmt – tatsächlich wurden 46.950 kg festgestellt, dh eine Überladung von 6.950 kg.

Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers betrug 24.000 kg – tat­säch­lich wurden 27.300 kg festgestellt, dh eine Überladung von 3.300 kg.

Laut Zulassung betrug das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw 17.990 kg – tatsächlich ergab die Verwiegung abzüglich Toleranz 19.650 kg, dh eine Überladung von 1.660 kg.

Laut Zulassung betrug die höchste zulässige Achslast der 2. Achse des Lkw 11.500 kg – tatsächlich ergab die Verwiegung abzüglich Toleranz 13.500 kg, dh eine Überschreitung um 2.000 kg.

Die bei der Verwiegung hervorgekommenen Gewichtsdaten hat der Bw nicht be­stritten und wurden diese in der Berufungs­ver­handlung anhand des vorgelegten Wiegeprotokolls erörtert und als richtig festgestellt.

 

Der Bw hat daher die ihm im Punkt 1) a) bis d) zur Last gelegten Tatbestände ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Ver­schul­dens nicht gelungen ist – im Gegenteil hat er telefonisch bestätigt, sein Chef habe ihm die Anordnung gegeben, den Lkw-Zug mit dieser Beladung zu lenken, während dieser selbst den Lkw-Zug mit der geringeren Überladung über­nommen habe; das Vorgehen des Ml sei korrekt gewesen; sie beide hätten nur ihre Arbeit gemacht – sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.    

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildern gewertet und die finanziellen Verhältnisse des Bw – unwidersprochen - auf 1.200 Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten geschätzt.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbe­messung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und halten generalpräventiven Überlegungen stand – es bleibt zu hoffen, dass der eigentliche Nutznießer aus diesem Holztransport im Innenverhältnis auch für die dem Lenker auferlegte Strafe aufkommt. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Überladung des Lkw-Zuges erwiesen -> Bestätigung

 

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